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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

überzeugend 1 . Bei einer rechtsvergleichenden Umschau ist zu konstatieren,<br />

dass das Recht der US-amerikanischen Bundesstaaten (mit Ausnahme von<br />

Louisiana) zur close corporation sowie das kanadische Bundesrecht zur corporation<br />

einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Geschäftsanteilen erlaubt und<br />

dem Gutglaubensschutz auch im Hinblick auf Übertragungsbeschränkungen<br />

ausdehnt 2 . Demgegenüber bleibt allerdings der Rechtsstand europäischer Jurisdiktionen<br />

zum gutgläubigen Erwerb von Anteilen an nicht börsennotierten<br />

Kapitalgesellschaften bislang noch hinter § 16 Abs. 3 zurück 3 . Die Erweiterung<br />

des Gutglaubensschutzes auf Belastungen ist rechtspolitisch zu fordern und<br />

passte sich ohne Brüche sowohl in die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der<br />

Gesellschafterliste nach § 40 als auch in die Systematik des § 16 Abs. 3 ein<br />

(Rdnr. 74). Demgegenüber sollte der Gutglaubensschutz nicht im Hinblick auf<br />

die Existenz von Geschäftsanteilen (Rdnr. 69) oder im Hinblick auf statutarische<br />

Abtretungshindernisse (Rdnr. 14) oder die insolvenzrechtliche Beschränkung<br />

der Verfügungsbefugnis (Rdnr. 77) erweitert werden, da für eine derartige<br />

Ausdehnung des Verkehrsschutzes kein Regelungsbedürfnis besteht.<br />

2. Erwerb eines Geschäftsanteils<br />

a) Rechtsgeschäftlicher Erwerb<br />

Der Gutglaubensschutz wird wie bei den §§ 892, 932 ff. BGB nur im Zusammenhang<br />

mit einem rechtsgeschäftlichen Erwerb gewährt. Dabei muss es sich<br />

um ein wirksames Rechtsgeschäft handeln4 . Darüber hinaus ist im Gleichklang<br />

zu den Regelungen der §§ 892, 932 ff. BGB die Vorschrift des § 16 Abs. 3 teleologisch<br />

dahin zu reduzieren, dass der Gutglaubensschutz nur bei Vorliegen<br />

eines Verkehrsgeschäfts eingreift (Rdnr. 65) 5 und ferner auf eine Rechtsübertragung<br />

im Wege der Einzelrechtsnachfolge beschränkt ist (Rdnr. 66) 6 .<br />

Ein Verkehrsgeschäft liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Veräußerer und<br />

dem Erwerber keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität gegeben ist. Daher<br />

darf mindestens eine Person der Erwerberseite nicht der Veräußererseite zuzurechnen<br />

sein, wobei auch jede Form von wirtschaftlicher Identität schädlich ist,<br />

(Textanschluss S. 3368)<br />

1 Kritisch Kort, GmbHR 2009, 169, 175 („Der durch die Gesellschafterliste erzeugte<br />

Rechtsschein [steht] auf sehr tönernen Füßen“).<br />

2 Hierzu Wiersch, S. 168 ff.<br />

3 Hierzu Wiersch, S. 176 ff.<br />

4 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 64; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 60;<br />

Wicke, Rdnr. 20; Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungsund<br />

Beratungspraxis, § 13 Rdnr. 142; a.A. Kort, GmbHR 2009, 169, 174; D. Mayer,<br />

DNotZ 2008, 403, 420; Vossius, DB 2007, 2299, 2300.<br />

5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 64; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 59;<br />

Wicke, Rdnr. 19; Berger, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende<br />

GmbHs, § 7 Rdnr. 16; Wiersch, S. 74 Fn. 222; D. Mayer, DNotZ 2008, 403,<br />

420; Vossius, DB 2007, 2299, 2300; vgl. auch Bassenge, in: Palandt, § 892 BGB<br />

Rdnr. 5 ff. und § 932 BGB Rdnr. 1.<br />

6 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 64; vgl. auch Bassenge, in: Palandt, § 892 BGB<br />

Rdnr. 3; K. <strong>Schmidt</strong>, AcP 191 (1991), 495, 517 ff.<br />

Seibt | 3365<br />

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