Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
Kausalität) oder jedenfalls (Mit-)Verantwortung. Die Intensität der geforderten<br />
Beziehung ist eine Wertungsentscheidung zwischen den Polen des Rechtserhaltungsinteresses<br />
des Berechtigten einerseits und den Erwerbsinteressen des<br />
Rechtsverkehrs auf der anderen Seite (Rdnr. 103), bei der die allgemeine verkehrsschutzfreundliche<br />
Konzeption des § 16 Abs. 3 zu berücksichtigen ist. Hieraus<br />
ergeben sich drei Folgen zur weiteren Konturierung des Zurechnungsbegriffes,<br />
nämlich (i) dass eine Zurechnung im Falle eines aktiven Tuns oder Unterlassens<br />
nur bei einer ansonsten bestehenden Zurechnungsfähigkeit des Berechtigten<br />
bzw. Zurechenbarkeit der Handlung oder des Unterlassens in Frage<br />
kommt (Rdnr. 105), (ii) die Frage des Verschuldens irrelevant ist (da es um die<br />
Abgrenzung von Risikosphären geht) (Rdnr. 105) und (iii) die Anforderungen an<br />
das aktive Tun oder Unterlassen nicht überspannt werden dürfen (Rdnr. 106).<br />
Eine Zurechnung der Unrichtigkeit einer Listeneintragung zum Berechtigten<br />
scheidet – wie bei den Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff. BGB 1 – aus (Frage<br />
der Zurechnungsfähigkeit), wenn der Berechtigte (i) geschäftsunfähig (§ 104<br />
BGB) oder (ii) nur beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB) ohne ausreichende<br />
Einsichtsfähigkeit 2 ist. Denn bei dieser Personengruppe trägt der den Rechtsverlust<br />
legitimierende Gedanke nicht, dass ein GmbH-Gesellschafter besondere<br />
Sorgfalt im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste und ihrer Kontrolle auszuüben<br />
hat. Eine Ausnahme ist aus Verkehrsschutzinteressen nur für den Fall<br />
zuzulassen, dass ein Notar eine nach § 105 Abs. 1 BGB oder § 108 BGB unerkannt<br />
nichtige Abtretung beurkundet und anschließend die insoweit unrichtige<br />
Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht (§ 40 Abs. 2) 3 . Zudem scheidet<br />
eine Zurechnung der Unrichtigkeit zum Berechtigten – ebenfalls wie bei den<br />
Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff. BGB 4 – bei Ausübung von vis absoluta<br />
oder vis compulsiva in einem Umfang auf den Berechtigten ausgeübt wird, dass<br />
eine unwiderstehliche Gewalt- oder Zwangslage besteht 5 . Auf die Frage eines<br />
Verschuldens kommt es wegen der notwendigen Abgrenzung von Risikosphären<br />
und Interessenlagen nicht an; die Zurechnung ist verschuldensunabhängig 6 .<br />
Eine Zurechnung durch Unterlassen kommt insbesondere dann in Betracht,<br />
wenn der Berechtigte die Unrichtigkeit der Listeneintragung kennt oder kennen<br />
muss und dennoch keine möglichen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreift,<br />
z.B. gegenüber den Geschäftsführern unter Beifügung entsprechender Nachwei-<br />
1 Vgl. Bassenge, in: Palandt, § 935 BGB Rdnr. 5; Wiegand, in: Staudinger, 2008, § 935<br />
BGB Rdnr. 10; Quack, in: MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2009, § 935 BGB Rdnr. 7; hiergegen<br />
(Abstellen auf Einsichtsfähigkeit) Baur/Stürner, Sachenrecht, 2009, § 52 Rdnr. 42;<br />
Henssler, in: Soergel, 13. Aufl. 2002, § 935 BGB Rdnr. 6.<br />
2 So ist eine Zurechnung der Unrichtigkeit im Einzelfall (!) auch bei einer nur beschränkt<br />
geschäftsfähigen Person möglich, z.B. bei einem unternehmerisch tätigen 17-Jährigen<br />
mit ausreichender Einsichtsfähigkeit.<br />
3 Wiersch, S. 98 ff.<br />
4 Bassenge, in: Palandt, § 935 BGB Rdnr. 5; Wiegand, in: Staudinger, 2008, § 935 BGB<br />
Rdnr. 11; Baur/Stürner, Sachenrecht, 2009, § 52 Rdnr. 43; strenger allerdings Quack, in:<br />
MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2009, § 935 BGB Rdnr. 7.<br />
5 Vgl. Reymann, BB 2009, 506 ff.; differenzierend Wiersch, S. 102 ff.<br />
6 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 80; Leistikow, Das neue GmbH-Recht,<br />
2009, § 4 Rdnr. 207; Kort, GmbHR 2009, 169, 175; Wiersch, S. 92; Zessel, GmbHR<br />
2009, 303, 304.<br />
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