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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

Die Fristberechnung der 3-Jahresfrist richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB. Wird<br />

z.B. am 1. 5. 2010 eine unrichtige Gesellschafterliste im Registerordner des Handelsregisters<br />

aufgenommen, beginnt die Frist am 2. 5. 2010 zu laufen (vgl. § 187<br />

Abs. 1 BGB) und endet – da es sich um eine Jahresfrist handelt – am 1. 5. 2013 um<br />

24 Uhr (vgl. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob das Fristende<br />

auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder auf einen Sonnabend fällt, da<br />

§ 193 BGB eine Fristverlängerung nur für die Fälle vorsieht, dass eine Willenserklärung<br />

abzugeben oder eine Leistung i.S. des § 362 BGB zu erbringen ist.<br />

c) Zurechenbarkeit der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste<br />

Vor Ablauf der 3-Jahresfrist ist selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen<br />

des § 16 Abs. 3 ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit<br />

der Listeneintragung „dem Berechtigten [...] nicht zuzurechnen ist“<br />

(Umkehrschluss aus § 16 Abs. 3 Satz 2). In dem Tatbestandsmerkmal der Zurechnung<br />

fokussiert sich das Veranlassungsprinzip als Legitimationsbasis für<br />

den gutgläubigen Erwerb mit dem Rechtsscheinträger der Gesellschafterliste<br />

und dieses Merkmal steht somit unmittelbar im Spannungsverhältnis zwischen<br />

dem Rechtserhaltungsinteresse des Berechtigten einerseits und den Erwerbsinteressen<br />

des Rechtsverkehrs andererseits. Hieraus folgt, dass je geringere Anforderungen<br />

an die Voraussetzungen der Zurechnung der Unrichtigkeit gestellt<br />

werden, desto stärker nähert sich die Gutglaubensvorschrift des § 16 Abs. 3<br />

bereits vor Ablauf der 3-Jahresfrist dem reinen Rechtsscheinstatbestand des<br />

§ 892 BGB mit dem Rechtsscheinsträger des Grundbuchs an und je eher ist der<br />

gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen oder Rechten in praxi vor Ablauf der<br />

3-Jahresfrist möglich. Weder § 16 selbst noch dem GmbH-Gesetz an anderer<br />

Stelle ist eine weitere Konturierung des Zurechnungsmerkmals zu entnehmen.<br />

Die Begründung des Regierungsentwurfs beschränkt sich darauf, drei Sachverhaltskonstellationen<br />

zu beschreiben, von denen zwei eine Zurechnung der Unrichtigkeit<br />

begründen sollen und eine nicht, ohne abstrakt generelle Auslegungshinweise<br />

zu geben1 :<br />

„Dem wahren Rechtsinhaber, der sich nach Erwerb seines Geschäftsanteils<br />

nicht darum gekümmert hat, dass die Gesellschafterliste geändert wird und<br />

seine Rechtsstellung richtig wiedergibt, ist die Unrichtigkeit der Liste ohne<br />

Wartefrist zuzurechnen. Eine zurechenbare Unrichtigkeit liegt beispielsweise<br />

vor, wenn zunächst der Scheinerbe des früheren Gesellschafters in der Gesellschafterliste<br />

eingetragen wird und der wahre Erbe es unterlässt, die Geschäftsführer<br />

zur Einreichung einer korrigierten Liste zu veranlassen.<br />

Anders liegt der Fall, wenn ein Gesellschafter die Unrichtigkeit in keiner Weise<br />

zuzurechnen ist. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Geschäftsführer<br />

ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht, in der seine<br />

Rechtsstellung nicht mehr vollständig aufgeführt ist.“<br />

Das Merkmal der Zurechnung impliziert, dass zwischen der Person der Berechtigten<br />

und der Unrichtigkeit einer Listeneintragung eine spezifische Beziehung<br />

besteht i.S. einer (Mit-)Veranlassung, (Mit-)Verursachung (i.S. einer adäquaten<br />

1 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 88.<br />

3390 | Seibt

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