Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
tigung erwirken. Darüber hinaus können Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung,<br />
die im Zeitraum zwischen der materiellen Rechtsänderung<br />
und der Aufnahme der die Veränderung ausweisenden Gesellschafterliste im<br />
Handelsregister zum Nachteil des noch nicht eingetragenen Rechtsnachfolgers<br />
vorgenommen werden, anfechtbar oder nichtig sein 1 . Schließlich kommen Schadensersatzansprüche<br />
in Betracht 2 .<br />
e) Erbrechtlicher Erwerb<br />
Für den erbrechtlichen Erwerb gelten im Grundsatz die gleichen Bestimmungen:<br />
Die Erben sind beim Tod eines Gesellschafters erst dann gegenüber der<br />
GmbH legitimiert und können erst dann die Gesellschafterrechte ausüben,<br />
wenn sie im Verfahren nach § 40 in die Gesellschafterliste eingetragen wurden<br />
und diese im Handelsregister aufgenommen worden ist3 . Damit ist der MoMiG-<br />
Gesetzgeber zu Recht nicht der herrschenden Auslegung zu § 67 Abs. 2 AktG<br />
gefolgt, derzufolge die Erben auch ohne Eintragung in das Handelsregister in die<br />
Aktionärsstellung einrücken4 . Für Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber<br />
der GmbH haften die Erben jeder auch ohne Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
gemäß §§ 1922, 1967 BGB, allerdings mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung<br />
nach §§ 1975 ff. BGB. Eine solche Haftungsbeschränkung kommt<br />
nach erfolgter Eintragung der Veränderung in der Gesellschafterliste und deren<br />
Aufnahme in das Handelsregister – wiederum anders als im Aktienrecht5 –<br />
wegen § 16 Abs. 2 nicht mehr in Betracht, da der Erbe nach ausdrücklicher<br />
gesetzlicher Anordnung stets unbeschränkt für die rückständigen Leistungen<br />
haftet (hierzu ausführlich Rdnr. 51 ff.) 6 .<br />
Der Wegfall der Erbenstellung hat eine erneute „Veränderung in den Personen<br />
der Gesellschafter“ (oder in Einzelfällen auch im Umfang ihrer Beteiligung) zur<br />
Folge, was wiederum das Verfahren nach § 40 auslöst. Allerdings bleibt beim<br />
Eintritt des Nacherbfalls die Rechtsstellung des Vorerben (vgl. §§ 2106, 2139<br />
BGB) für die Zeit seiner Legitimation durch Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
unberührt. Das Gleiche gilt im Fall der Ausschlagung (vgl. § 1945 BGB) für<br />
den in der Gesellschafterliste eingetragenen vorläufigen Erben. Die in § 1953<br />
Abs. 1 BGB geregelte Rückwirkung betrifft nur das Verhältnis zum wirklichen<br />
Erben, nicht das Verhältnis zur GmbH. Hieraus folgt, dass Rechtsausübungen<br />
des Legitimierten wirksam bleiben und erhaltene Dividendenzahlungen mit<br />
Rechtsgrund geleistet wurden, aber an den wirklichen Erben gemäß §§ 1959<br />
Abs. 1, 667, 681 BGB herauszugeben sind. Für eine zwischenzeitlich begründete<br />
1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 33.<br />
2 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 33.<br />
3 Gleichsinnig (aber verkürzend) Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 34; Wicke, Rdnr. 6;<br />
a.A. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 18 f.<br />
4 So OLG Jena, AG 2004, 268, 270; OLG Brandenburg, NZG 2002, 476, 478; Lutter/<br />
<strong>Dr</strong>ygala, in: KölnKomm. AktG, 3. Aufl. 2009, § 67 AktG Rdnr. 34; kritisch zu dieser<br />
Auslegung Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 61 ff.; Cahn,<br />
in: Spindler/Stilz, § 67 AktG Rdnr. 38.<br />
5 Hierzu Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 65.<br />
6 A.A. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 20; Wicke, Rdnr. 7.<br />
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