Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
Ansprüche der Gesellschaft mit aufzukommen hat, die gegen die Veräußerer<br />
aus Gewährleistung oder auf Vollzugzinsen (auch aus § 20) entstanden und<br />
fällig geworden waren. Beim Erwerb durch Minderjährige greift die Haftungsbeschränkung<br />
aus § 1629a BGB ein 1 .<br />
2. Befreiung des Veräußerers<br />
Der Veräußerer wird von den Leistungspflichten befreit, die nach Eintragung<br />
der Veränderung in der Gesellschafterliste und deren Aufnahme im Handelsregister<br />
fällig werden. Ausnahmsweise bleibt der Veräußerer aber subsidiär<br />
haftbar für Einzahlungen auf die Stammeinlage und beschränkten Nachschuss<br />
(§§ 22, 28), selbst wenn zurzeit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste<br />
im Handelsregister noch nichts eingefordert war 2 .<br />
Als haftender „Veräußerer“ gilt – entsprechend der bisherigen Rechtslage unter<br />
§ 16 Abs. 3 a.F. – nur ein solcher Anteilsinhaber, der selbst in der Gesellschafterliste<br />
eingetragen war. Ein Zwischenzessionar, auf den dies nicht zutrifft,<br />
hatte weder Rechte noch Pflichten gegen die GmbH erlangt (§ 16 Abs. 1 Satz 1).<br />
Vielmehr haftet im Falle einer Kette von Rechtsübergängen als Veräußerer i.S.<br />
des § 16 Abs. 2 derjenige, der zuletzt im Hinblick auf den betreffenden Geschäftsanteil<br />
eingetragen war, selbst wenn er nicht der unmittelbare Rechtsvorgänger<br />
und ggf. Vertragspartner des nunmehr legitimierten Erwerbers ist 3 .Zu<br />
keiner Mithaft des Erwerbers nach § 16 Abs. 2 kommt es, wenn die geänderte<br />
Gesellschafterliste noch vor Aufnahme in das Handelsregister zulässigerweise<br />
zurückgenommen wird (hierzu Rdnr. 31). Denn in diesem Fall ist der Erwerber<br />
noch nicht durch die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 belastet. Ist<br />
es hingegen zunächst zu einer wirksamen Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
und deren Aufnahme in das Handelsregister gekommen und wird erst hiernach<br />
die Eintragung in der Gesellschafterliste wieder geändert, so bleibt es nach den<br />
allgemeinen Grundsätzen (Rdnr. 51 ff.) bei der Mithaft 4 . Etwas anderes gilt für<br />
noch nicht fällige Leistungen, für die der zunächst legitimierte Erwerber ab<br />
dem Zeitpunkt der Kenntnis der GmbH vom unwirksamen Rechtsübergang<br />
nicht haftet 5 . In diesem Fall wird der unrichtig in die Gesellschafterliste eingetragene<br />
Erwerber auch nicht als Rechtsvorgänger des nun wieder eingetragenen<br />
Veräußerers behandelt und haftet deshalb für künftig fällig werdende Leistungen<br />
auch nicht aus § 22 6 .<br />
1 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 42.<br />
2 Zur früheren Rechtslage und Einzelheiten Band I, § 16 Rdnr. 43.<br />
3 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 41.<br />
4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 22; zur neuen Rechtslage a.A. Bayer, in:<br />
Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47.<br />
5 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 22; zur neuen Rechtslage gleichsinnig Bayer,<br />
in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 48.<br />
6 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 22; zur neuen Rechtslage gleichsinnig Bayer,<br />
in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 48.<br />
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