28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

55<br />

56<br />

§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

Ansprüche der Gesellschaft mit aufzukommen hat, die gegen die Veräußerer<br />

aus Gewährleistung oder auf Vollzugzinsen (auch aus § 20) entstanden und<br />

fällig geworden waren. Beim Erwerb durch Minderjährige greift die Haftungsbeschränkung<br />

aus § 1629a BGB ein 1 .<br />

2. Befreiung des Veräußerers<br />

Der Veräußerer wird von den Leistungspflichten befreit, die nach Eintragung<br />

der Veränderung in der Gesellschafterliste und deren Aufnahme im Handelsregister<br />

fällig werden. Ausnahmsweise bleibt der Veräußerer aber subsidiär<br />

haftbar für Einzahlungen auf die Stammeinlage und beschränkten Nachschuss<br />

(§§ 22, 28), selbst wenn zurzeit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste<br />

im Handelsregister noch nichts eingefordert war 2 .<br />

Als haftender „Veräußerer“ gilt – entsprechend der bisherigen Rechtslage unter<br />

§ 16 Abs. 3 a.F. – nur ein solcher Anteilsinhaber, der selbst in der Gesellschafterliste<br />

eingetragen war. Ein Zwischenzessionar, auf den dies nicht zutrifft,<br />

hatte weder Rechte noch Pflichten gegen die GmbH erlangt (§ 16 Abs. 1 Satz 1).<br />

Vielmehr haftet im Falle einer Kette von Rechtsübergängen als Veräußerer i.S.<br />

des § 16 Abs. 2 derjenige, der zuletzt im Hinblick auf den betreffenden Geschäftsanteil<br />

eingetragen war, selbst wenn er nicht der unmittelbare Rechtsvorgänger<br />

und ggf. Vertragspartner des nunmehr legitimierten Erwerbers ist 3 .Zu<br />

keiner Mithaft des Erwerbers nach § 16 Abs. 2 kommt es, wenn die geänderte<br />

Gesellschafterliste noch vor Aufnahme in das Handelsregister zulässigerweise<br />

zurückgenommen wird (hierzu Rdnr. 31). Denn in diesem Fall ist der Erwerber<br />

noch nicht durch die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 belastet. Ist<br />

es hingegen zunächst zu einer wirksamen Eintragung in der Gesellschafterliste<br />

und deren Aufnahme in das Handelsregister gekommen und wird erst hiernach<br />

die Eintragung in der Gesellschafterliste wieder geändert, so bleibt es nach den<br />

allgemeinen Grundsätzen (Rdnr. 51 ff.) bei der Mithaft 4 . Etwas anderes gilt für<br />

noch nicht fällige Leistungen, für die der zunächst legitimierte Erwerber ab<br />

dem Zeitpunkt der Kenntnis der GmbH vom unwirksamen Rechtsübergang<br />

nicht haftet 5 . In diesem Fall wird der unrichtig in die Gesellschafterliste eingetragene<br />

Erwerber auch nicht als Rechtsvorgänger des nun wieder eingetragenen<br />

Veräußerers behandelt und haftet deshalb für künftig fällig werdende Leistungen<br />

auch nicht aus § 22 6 .<br />

1 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 42.<br />

2 Zur früheren Rechtslage und Einzelheiten Band I, § 16 Rdnr. 43.<br />

3 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 41.<br />

4 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 22; zur neuen Rechtslage a.A. Bayer, in:<br />

Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47.<br />

5 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 22; zur neuen Rechtslage gleichsinnig Bayer,<br />

in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 48.<br />

6 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 22; zur neuen Rechtslage gleichsinnig Bayer,<br />

in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 48.<br />

3360 | Seibt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!