Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
identisch zu behandeln. Bei einem Erwerb des Zweit-Erwerbers von dem bis<br />
zum Bedingungs- bzw. Befristungseintritt in der Gesellschafterliste eingetragenen<br />
Zweit-Veräußerer stellt sich die Frage 1 , (i) ob der Zweit-Erwerber den Geschäftsanteil<br />
nach § 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 16 Abs. 3 in der Weise endgültig<br />
erwirbt, dass er den Geschäftsanteil (oder das Recht hieran) auch nach Bedingungs-<br />
oder Befristungseintritt zu Lasten des Erst-Erwerbers/Erst-Veräußerers<br />
behält oder (ii) ob ein gutgläubiger Erwerb des Zweit-Erwerbers bereits deshalb<br />
nicht in Betracht kommt, weil es an der Eintragbarkeit solcher Verfügungsbeschränkungen<br />
in der Gesellschafterliste fehlt. Entsprechendes gilt für Optionen<br />
2 .<br />
Zwar spricht gegen einen Gutglaubensschutz in Bezug auf Anwartschaftsrechte<br />
zum einen der Umstand, dass ausschließlich der Inhaber des betreffenden Geschäftsanteils,<br />
nicht aber der Anwartschaftsberechtigte in der Gesellschafterliste<br />
eintragbar ist (vgl. Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 13 in diesem Band) und die<br />
Gesellschafterliste zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zweit-Erwerbers nicht unrichtig<br />
und insofern auch nicht als Rechtsscheinträger für eine abweichende<br />
materielle Rechtslage in Betracht kommt. Zudem und ausweislich der Ausführungen<br />
zur Zurechnung der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste gehen die Verfasser<br />
der Gesetzesbegründung 3 wohl davon aus, dass bei der Frage der Zurechnung<br />
alleine auf den „wahren Rechtsinhaber“ (und nicht etwa auf einen<br />
Anwartschaftsberechtigten) abzustellen ist 4 . Beide Argumente sind allerdings<br />
letztlich nicht zwingend und die Ablehnung eines Gutglaubensschutzes in Bezug<br />
auf Anwartschaftsrechte würde zu erheblichen Wertungsbrüchen führen<br />
und auch den gesetzgeberischen Zweck der Ermöglichung eines gutgläubigen<br />
Erwerbs von Geschäftsanteilen beachtlich frustrieren. Die Ablehnung eines<br />
gutgläubigen Erwerbs in Bezug auf Anwartschaftsrechte hätte nämlich gravierende<br />
Folgen für den Verkehrsschutz, zumal von der absoluten Verfügungsbeschränkung<br />
des § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur spätere Verfügungen desjenigen<br />
Gesellschafters betroffen sind, der die Geschäftsanteile bedingt oder befristet<br />
abgetreten hat, sondern auch solche seiner Rechtsnachfolger 5 ; damit<br />
könnten Zwischenverfügungen Abtretungsketten überdauern 6 . Es stellte zudem<br />
einen Wertungswiderspruch dar, dass nach § 16 Abs. 3 zwar ein Erwerb vom<br />
gänzlich Nichtberechtigten möglich sein soll, nicht aber ein solcher vom (auflösend)<br />
Berechtigten, oder auch mit anderem Blick: Es ist wertungswidersprüchlich,<br />
dass der Zweit-Erwerber beim Erwerb vom (auflösend) Berechtigten geringer<br />
geschützt werden soll, als beim Erwerb vom gänzlich Nichtberechtigten 7 ,<br />
oder noch einmal anders: Warum sollte das Anwartschaftsrecht des Erst-Erwer-<br />
1 Hierzu ausführlich Reymann, GmbHR 2009, 343 ff.; Reymann, WM 2008, 2095,<br />
2097 ff.; Berger, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende<br />
GmbHs, § 7 Rdnr. 79 ff., S. 203 ff.; Wiersch, S. 216 ff.; Zessel, GmbHR 2009, 303, 305 f.<br />
2 Hierzu Kamlah, GmbHR 2009, 841 ff.<br />
3 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 88 = Begr. RegE zu § 16.<br />
4 Wiersch, S. 220; Zessel, GmbHR 2009, 303, 305.<br />
5 Vgl. Bork, in: Staudinger, 2003, § 161 BGB Rdnr. 11a; Eckert, Sachenrecht, 2005,<br />
S. 167 f.<br />
6 Zutr. Wiersch, S. 221 f.<br />
7 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 63; Wiersch, S. 222 f.<br />
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