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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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79<br />

§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

identisch zu behandeln. Bei einem Erwerb des Zweit-Erwerbers von dem bis<br />

zum Bedingungs- bzw. Befristungseintritt in der Gesellschafterliste eingetragenen<br />

Zweit-Veräußerer stellt sich die Frage 1 , (i) ob der Zweit-Erwerber den Geschäftsanteil<br />

nach § 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 16 Abs. 3 in der Weise endgültig<br />

erwirbt, dass er den Geschäftsanteil (oder das Recht hieran) auch nach Bedingungs-<br />

oder Befristungseintritt zu Lasten des Erst-Erwerbers/Erst-Veräußerers<br />

behält oder (ii) ob ein gutgläubiger Erwerb des Zweit-Erwerbers bereits deshalb<br />

nicht in Betracht kommt, weil es an der Eintragbarkeit solcher Verfügungsbeschränkungen<br />

in der Gesellschafterliste fehlt. Entsprechendes gilt für Optionen<br />

2 .<br />

Zwar spricht gegen einen Gutglaubensschutz in Bezug auf Anwartschaftsrechte<br />

zum einen der Umstand, dass ausschließlich der Inhaber des betreffenden Geschäftsanteils,<br />

nicht aber der Anwartschaftsberechtigte in der Gesellschafterliste<br />

eintragbar ist (vgl. Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 13 in diesem Band) und die<br />

Gesellschafterliste zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zweit-Erwerbers nicht unrichtig<br />

und insofern auch nicht als Rechtsscheinträger für eine abweichende<br />

materielle Rechtslage in Betracht kommt. Zudem und ausweislich der Ausführungen<br />

zur Zurechnung der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste gehen die Verfasser<br />

der Gesetzesbegründung 3 wohl davon aus, dass bei der Frage der Zurechnung<br />

alleine auf den „wahren Rechtsinhaber“ (und nicht etwa auf einen<br />

Anwartschaftsberechtigten) abzustellen ist 4 . Beide Argumente sind allerdings<br />

letztlich nicht zwingend und die Ablehnung eines Gutglaubensschutzes in Bezug<br />

auf Anwartschaftsrechte würde zu erheblichen Wertungsbrüchen führen<br />

und auch den gesetzgeberischen Zweck der Ermöglichung eines gutgläubigen<br />

Erwerbs von Geschäftsanteilen beachtlich frustrieren. Die Ablehnung eines<br />

gutgläubigen Erwerbs in Bezug auf Anwartschaftsrechte hätte nämlich gravierende<br />

Folgen für den Verkehrsschutz, zumal von der absoluten Verfügungsbeschränkung<br />

des § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur spätere Verfügungen desjenigen<br />

Gesellschafters betroffen sind, der die Geschäftsanteile bedingt oder befristet<br />

abgetreten hat, sondern auch solche seiner Rechtsnachfolger 5 ; damit<br />

könnten Zwischenverfügungen Abtretungsketten überdauern 6 . Es stellte zudem<br />

einen Wertungswiderspruch dar, dass nach § 16 Abs. 3 zwar ein Erwerb vom<br />

gänzlich Nichtberechtigten möglich sein soll, nicht aber ein solcher vom (auflösend)<br />

Berechtigten, oder auch mit anderem Blick: Es ist wertungswidersprüchlich,<br />

dass der Zweit-Erwerber beim Erwerb vom (auflösend) Berechtigten geringer<br />

geschützt werden soll, als beim Erwerb vom gänzlich Nichtberechtigten 7 ,<br />

oder noch einmal anders: Warum sollte das Anwartschaftsrecht des Erst-Erwer-<br />

1 Hierzu ausführlich Reymann, GmbHR 2009, 343 ff.; Reymann, WM 2008, 2095,<br />

2097 ff.; Berger, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende<br />

GmbHs, § 7 Rdnr. 79 ff., S. 203 ff.; Wiersch, S. 216 ff.; Zessel, GmbHR 2009, 303, 305 f.<br />

2 Hierzu Kamlah, GmbHR 2009, 841 ff.<br />

3 BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 88 = Begr. RegE zu § 16.<br />

4 Wiersch, S. 220; Zessel, GmbHR 2009, 303, 305.<br />

5 Vgl. Bork, in: Staudinger, 2003, § 161 BGB Rdnr. 11a; Eckert, Sachenrecht, 2005,<br />

S. 167 f.<br />

6 Zutr. Wiersch, S. 221 f.<br />

7 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 63; Wiersch, S. 222 f.<br />

3376 | Seibt

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