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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Die Erklärung der Amtsniederlegung durch Anteilseignervertreter erfolgt gegenüber<br />

dem Bestellungsorgan, also gegenüber den Gesellschaftern 1 . Passiv vertretungsbefugt<br />

ist jeder Gesellschafter 2 . Die Erklärung wird mit dem Zugang gegenüber<br />

einem Gesellschafter wirksam. Im Interesse der Einheitlichkeit sollte<br />

dies auch für eine Erklärung durch einen Arbeitnehmervertreter gelten, der<br />

nicht durch die Gesellschafter bestellt wurde (s. Rdnr. 235, 239). Auch eine<br />

Erklärung gegenüber einem einzelnen Geschäftsführer sollte genügen. Dagegen<br />

reicht eine Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden nicht aus 3 ,es<br />

sei denn, dies ist in der Satzung vorgesehen 4 . Eine besondere Form ist nicht<br />

erforderlich. Mündliche Erklärung genügt 5 , Schriftform kann aber in der Satzung<br />

vorgesehen werden 6 .<br />

Ein Aufsichtsratsmitglied, das die Amtsniederlegung erklärt, ohne dass ein<br />

wichtiger Grund gegeben ist, macht sich nicht allein schon deshalb schadensersatzpflichtig.<br />

Dem widerspricht die Überlegung, dass Aufsichtsratsmitglieder<br />

eine Nebentätigkeit übernehmen und in ihrer Entscheidung frei bleiben sollen,<br />

ob sie die sich daraus ergebenden Organpflichten auch erfüllen können. Eine<br />

Schadensersatzpflicht, etwa der Wahlkosten, entsteht nur, wenn das Amt zur<br />

Unzeit aufgegeben wird, etwa um durch einen „Massenrücktritt“ eine bestimmte<br />

Entscheidung der Gesellschaft zu erzwingen 7 .<br />

Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Amtsniederlegung 8 . Voraussetzung ist<br />

eine dauerhafte schwerwiegende Interessenkollision, die eine verantwortliche<br />

Wahrnehmung des Mandats ausschließt. Besteht eine solche Interessenkollision<br />

schon bei der Bestellung, so darf das Mitglied die Bestellung nicht annehmen<br />

9 . Einzelkonflikte reichen nicht aus, wenn diese gelöst werden können,<br />

indem das Aufsichtsratsmitglied an der Sitzung oder Abstimmung nicht teilnimmt.<br />

1 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 60.<br />

2 So BGH, GmbHR 2002, 26 = NZG 2002, 43 für Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer;<br />

dazu Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, NZG 2002, 45.<br />

3 A.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 52; Oetker, in: ErfKomm., 7. Aufl.<br />

2007, § 12 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 11; Ulmer/Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 12 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 15; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 60.<br />

4 LG Flensburg, DB 2004, 1254.<br />

5 So auch für die Amtsniederlegung des Geschäftsführers: BGH, BB 1993, 676.<br />

6 LG Flensburg, DB 2004, 1253.<br />

7 Zustimmend: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 27;<br />

Singhof, AG 1998, 327.<br />

8 Wardenbach, Interessenkonflikte und mangelnde Sachkunde als Bestellungshindernisse<br />

zum Aufsichtsrat der AG, 1995, S. 62; Wardenbach, AG 1999, 76; differenzierend:<br />

Singhof, AG 1998, 318.<br />

9 Lutter, in: FS Beusch, 1993, S. 519.<br />

Uwe H. Schneider | 3099<br />

303<br />

304<br />

305

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