Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
Die Erklärung der Amtsniederlegung durch Anteilseignervertreter erfolgt gegenüber<br />
dem Bestellungsorgan, also gegenüber den Gesellschaftern 1 . Passiv vertretungsbefugt<br />
ist jeder Gesellschafter 2 . Die Erklärung wird mit dem Zugang gegenüber<br />
einem Gesellschafter wirksam. Im Interesse der Einheitlichkeit sollte<br />
dies auch für eine Erklärung durch einen Arbeitnehmervertreter gelten, der<br />
nicht durch die Gesellschafter bestellt wurde (s. Rdnr. 235, 239). Auch eine<br />
Erklärung gegenüber einem einzelnen Geschäftsführer sollte genügen. Dagegen<br />
reicht eine Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden nicht aus 3 ,es<br />
sei denn, dies ist in der Satzung vorgesehen 4 . Eine besondere Form ist nicht<br />
erforderlich. Mündliche Erklärung genügt 5 , Schriftform kann aber in der Satzung<br />
vorgesehen werden 6 .<br />
Ein Aufsichtsratsmitglied, das die Amtsniederlegung erklärt, ohne dass ein<br />
wichtiger Grund gegeben ist, macht sich nicht allein schon deshalb schadensersatzpflichtig.<br />
Dem widerspricht die Überlegung, dass Aufsichtsratsmitglieder<br />
eine Nebentätigkeit übernehmen und in ihrer Entscheidung frei bleiben sollen,<br />
ob sie die sich daraus ergebenden Organpflichten auch erfüllen können. Eine<br />
Schadensersatzpflicht, etwa der Wahlkosten, entsteht nur, wenn das Amt zur<br />
Unzeit aufgegeben wird, etwa um durch einen „Massenrücktritt“ eine bestimmte<br />
Entscheidung der Gesellschaft zu erzwingen 7 .<br />
Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Amtsniederlegung 8 . Voraussetzung ist<br />
eine dauerhafte schwerwiegende Interessenkollision, die eine verantwortliche<br />
Wahrnehmung des Mandats ausschließt. Besteht eine solche Interessenkollision<br />
schon bei der Bestellung, so darf das Mitglied die Bestellung nicht annehmen<br />
9 . Einzelkonflikte reichen nicht aus, wenn diese gelöst werden können,<br />
indem das Aufsichtsratsmitglied an der Sitzung oder Abstimmung nicht teilnimmt.<br />
1 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 60.<br />
2 So BGH, GmbHR 2002, 26 = NZG 2002, 43 für Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer;<br />
dazu Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, NZG 2002, 45.<br />
3 A.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 52; Oetker, in: ErfKomm., 7. Aufl.<br />
2007, § 12 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 11; Ulmer/Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />
§ 12 <strong>Dr</strong>ittelbG Rdnr. 15; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 60.<br />
4 LG Flensburg, DB 2004, 1254.<br />
5 So auch für die Amtsniederlegung des Geschäftsführers: BGH, BB 1993, 676.<br />
6 LG Flensburg, DB 2004, 1253.<br />
7 Zustimmend: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 27;<br />
Singhof, AG 1998, 327.<br />
8 Wardenbach, Interessenkonflikte und mangelnde Sachkunde als Bestellungshindernisse<br />
zum Aufsichtsrat der AG, 1995, S. 62; Wardenbach, AG 1999, 76; differenzierend:<br />
Singhof, AG 1998, 318.<br />
9 Lutter, in: FS Beusch, 1993, S. 519.<br />
Uwe H. Schneider | 3099<br />
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