28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

288<br />

289<br />

290<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

Ergebnis wird man aber die Kontinuität insbesondere deshalb ablehnen müssen,<br />

weil in diesem Fall der Aufsichtsrat gerade nicht „in gleicher Weise“ wie<br />

bei der AG gebildet wird1 ;<br />

– durch Behebung des Mangels bei gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitgliedern,<br />

§ 104 Abs. 5 AktG2 ;<br />

– durch den Tod des Aufsichtsratsmitglieds.<br />

Dagegen hat die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht notwendig die<br />

Beendigung der Organstellung zur Folge; denn die Organstellung und das Anstellungsverhältnis<br />

sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Daher verliert<br />

auch ein von den Arbeitnehmern gewähltes betriebsangehöriges Aufsichtsratsmitglied<br />

zum Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG nicht dadurch seine Aufsichtsratsstellung,<br />

dass es zu Recht fristlos entlassen wird 3 , es sei denn, dass die<br />

Betriebszugehörigkeit zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen gehört. Die fristlose<br />

Kündigung führt nur dann zum Verlust der Amtsstellung, wenn er der einzige<br />

oder einer der beiden notwendigen Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist, § 4<br />

Abs. 2 <strong>Dr</strong>ittelbG 4 . Zu § 24 MitbestG s. Rdnr. 274.<br />

b) Abberufung<br />

aa) Der fakultative Aufsichtsrat<br />

aaa) Ein Aufsichtsratsmitglied eines fakultativen Aufsichtsrats kann jederzeit,<br />

nach freiem Ermessen, also auch ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, und<br />

ohne Anhörung des betroffenen Mitglieds5 durch einen Gesellschafterbeschluss<br />

abberufen werden, § 52 i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG. Die Grenze bildet<br />

der Rechtsmissbrauch6 . Während jedoch für die Abberufung von Geschäftsführern<br />

die einfache Mehrheit genügt, verlangt § 103 AktG für die Abberufung von<br />

Aufsichtsratsmitgliedern drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Im Blick auf die<br />

Lage bei der Abberufung der Geschäftsführer muss aber zur Abberufung eines<br />

Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund die einfache Mehrheit genügen7 .<br />

Ein von der Abberufung als Aufsichtsratsmitglied betroffener Gesellschafter ist<br />

grundsätzlich stimmberechtigt, nicht jedoch bei der Abberufung aus wichtigem<br />

Grund 8 . Die Abberufung erfolgt durch eine formfreie, bedingungsfeindliche,<br />

1 Decher, in: Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 203 Rdnr. 7; Meister/Klöcker, in: Kallmeyer,<br />

UmwG, 3. Aufl., § 203 Rdnr. 11.<br />

2 BayObLG, AG 2005, 352.<br />

3 BGHZ 39, 116 = AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG mit Anm. A. Hueck.<br />

4 Nipperdey, AG 1958, 62; Boesebeck, AG 1961, 120.<br />

5 BGH, GmbHR 1960, 220 (für den Geschäftsführer).<br />

6 KG, AG 2003, 501, 505: Abberufung aus offenbar unsachlichem Grund.<br />

7 A.A.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 50; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />

Rdnr. 47; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 143; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, Rdnr. 15;<br />

Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 13; Simon, GmbHR 1999, 257, 260; wie hier<br />

aber auch bei Abberufung ohne wichtigen Grund: Hölters, Der Beirat der GmbH und<br />

GmbH & Co. KG, 1979, S. 31; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 7; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

Rdnr. 9; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />

4. Aufl., Rdnr. 976.<br />

8 S. bei § 47; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 48.<br />

3094 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!