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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

bb) Mängel der Mitteilung<br />

Die Mitteilung eines hierzu Berechtigten gegenüber dem Geschäftsführer kann<br />

– wie früher die Anmeldung1 – selbst nichtig oder anfechtbar sein, da sie den<br />

Vorschriften über Willenserklärungen unterliegt2 . Die Anfechtung der Mitteilung<br />

hat gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen (§ 143 Abs. 3 BGB analog). Das<br />

Anfechtungsrecht steht demjenigen zu, der die Mitteilung vorgenommen hat.<br />

Kein Anfechtungsgrund ist die Unkenntnis der (mittelbaren) Rechtsfolgen der<br />

Mitteilung. Die Unwirksamkeit einer Mitteilung kann durch eine sie bestätigende<br />

konkludente Rechtshandlung behoben werden (§ 141 Abs. 1 BGB) und die<br />

Anfechtung kann aus denselben Gründen ausgeschlossen sein (§ 144 BGB). Die<br />

Anfechtung der Mitteilung ist allerdings als Rechtsmissbrauch unbeachtlich,<br />

wenn die mitgeteilte Veränderung rechtswirksam ist und andere schutzwürdige<br />

Interessen an der Rückgängigmachung der Mitteilung nicht bestehen3 . Dies ist<br />

z.B. der Fall, wenn sie nur darauf beruht, dass der materiell Berechtigte nun das<br />

Interesse verfolgt, nicht in dieser Stellung öffentlich zu werden. Die Unwirksamkeit<br />

einer Mitteilung kann nur in einem Rechtsstreit gegen die GmbH mit<br />

Wirkung für diese verbindlich festgestellt werden4 .<br />

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer mangelhaften Mitteilung ist zu unterscheiden:<br />

Sie ist wirkungslos, wenn sie nicht durch ein einem Mitteilungsberechtigten<br />

zurechenbaren Verhalten verursacht, z.B. durch vis absoluta oder<br />

Fälschung herbeigefügt oder durch einen vollmachtlosen Vertreter (falsus procurator)<br />

oder einen Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommen<br />

worden ist 5 . Das Gleiche gilt bei einer Mitteilung nur zum Schein<br />

im Einverständnis oder mit Kenntnis der GmbH oder wenn die GmbH die<br />

Unwirksamkeit der Mitteilung positiv kannte 6 . Alle anderen Nichtigkeitsund<br />

Anfechtungsgründe können nur mit Wirkung für die Zukunft geltend<br />

gemacht werden 7 . Die Beseitigung der Mitteilung erfolgt nach Maßgabe des in<br />

§ 40 geregelten Verfahrens und lässt die Rechtswirkung des § 16 Abs. 1 für die<br />

Vergangenheit unberührt, und alle Leistungen zwischen dem in der Gesellschafterliste<br />

eingetragenen Gesellschafter einerseits und der GmbH andererseits<br />

sind mit Rechtsgrund getätigt worden. Allerdings hat die Beseitigung der<br />

Mitteilung auch die Wirkung, dass sie für die Zukunft als nie erfolgt gilt 8 . Der<br />

zu Unrecht in der Gesellschafterliste Eingetragene ist z.B. im Falle einer<br />

1 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 24.<br />

2 Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs,<br />

§ 4 Rdnr. 39; Kort, GmbHR 2009, 169, 170; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 412 (alle<br />

analoge Anwendung).<br />

3 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 24.<br />

4 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 24.<br />

5 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 25; zur<br />

jetzigen Rechtslage Kort, GmbHR 2009, 169, 170.<br />

6 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 25; zur<br />

jetzigen Rechtslage Kort, GmbHR 2009, 169, 170.<br />

7 Gleichsinnig zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16<br />

Rdnr. 26.<br />

8 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 16; zum Aktienrecht auch Bayer, in:<br />

MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 118.<br />

Seibt | 3347<br />

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