Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
bb) Mängel der Mitteilung<br />
Die Mitteilung eines hierzu Berechtigten gegenüber dem Geschäftsführer kann<br />
– wie früher die Anmeldung1 – selbst nichtig oder anfechtbar sein, da sie den<br />
Vorschriften über Willenserklärungen unterliegt2 . Die Anfechtung der Mitteilung<br />
hat gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen (§ 143 Abs. 3 BGB analog). Das<br />
Anfechtungsrecht steht demjenigen zu, der die Mitteilung vorgenommen hat.<br />
Kein Anfechtungsgrund ist die Unkenntnis der (mittelbaren) Rechtsfolgen der<br />
Mitteilung. Die Unwirksamkeit einer Mitteilung kann durch eine sie bestätigende<br />
konkludente Rechtshandlung behoben werden (§ 141 Abs. 1 BGB) und die<br />
Anfechtung kann aus denselben Gründen ausgeschlossen sein (§ 144 BGB). Die<br />
Anfechtung der Mitteilung ist allerdings als Rechtsmissbrauch unbeachtlich,<br />
wenn die mitgeteilte Veränderung rechtswirksam ist und andere schutzwürdige<br />
Interessen an der Rückgängigmachung der Mitteilung nicht bestehen3 . Dies ist<br />
z.B. der Fall, wenn sie nur darauf beruht, dass der materiell Berechtigte nun das<br />
Interesse verfolgt, nicht in dieser Stellung öffentlich zu werden. Die Unwirksamkeit<br />
einer Mitteilung kann nur in einem Rechtsstreit gegen die GmbH mit<br />
Wirkung für diese verbindlich festgestellt werden4 .<br />
Im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer mangelhaften Mitteilung ist zu unterscheiden:<br />
Sie ist wirkungslos, wenn sie nicht durch ein einem Mitteilungsberechtigten<br />
zurechenbaren Verhalten verursacht, z.B. durch vis absoluta oder<br />
Fälschung herbeigefügt oder durch einen vollmachtlosen Vertreter (falsus procurator)<br />
oder einen Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommen<br />
worden ist 5 . Das Gleiche gilt bei einer Mitteilung nur zum Schein<br />
im Einverständnis oder mit Kenntnis der GmbH oder wenn die GmbH die<br />
Unwirksamkeit der Mitteilung positiv kannte 6 . Alle anderen Nichtigkeitsund<br />
Anfechtungsgründe können nur mit Wirkung für die Zukunft geltend<br />
gemacht werden 7 . Die Beseitigung der Mitteilung erfolgt nach Maßgabe des in<br />
§ 40 geregelten Verfahrens und lässt die Rechtswirkung des § 16 Abs. 1 für die<br />
Vergangenheit unberührt, und alle Leistungen zwischen dem in der Gesellschafterliste<br />
eingetragenen Gesellschafter einerseits und der GmbH andererseits<br />
sind mit Rechtsgrund getätigt worden. Allerdings hat die Beseitigung der<br />
Mitteilung auch die Wirkung, dass sie für die Zukunft als nie erfolgt gilt 8 . Der<br />
zu Unrecht in der Gesellschafterliste Eingetragene ist z.B. im Falle einer<br />
1 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 24.<br />
2 Zirngibl, in: Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs,<br />
§ 4 Rdnr. 39; Kort, GmbHR 2009, 169, 170; D. Mayer, DNotZ 2008, 403, 412 (alle<br />
analoge Anwendung).<br />
3 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 24.<br />
4 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 24.<br />
5 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 25; zur<br />
jetzigen Rechtslage Kort, GmbHR 2009, 169, 170.<br />
6 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 25; zur<br />
jetzigen Rechtslage Kort, GmbHR 2009, 169, 170.<br />
7 Gleichsinnig zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16<br />
Rdnr. 26.<br />
8 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 16; zum Aktienrecht auch Bayer, in:<br />
MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67 AktG Rdnr. 118.<br />
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