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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

die Aufgabe des Aufsichtsrats, dagegen einzuschreiten. Der Adressat der Überwachung<br />

sind die Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat hat daher auch nur zu<br />

klären, ob die Geschäftsführer sich in der Befolgung konzernleitender Maßnahmen<br />

im Rahmen des Gesellschaftsinteresses halten. Werden dagegen nachteilige<br />

Maßnahmen ohne Veranlassung seitens der Gesellschafterversammlung<br />

durch die Geschäftsführer vorgenommen, so muss der Aufsichtsrat im Rahmen<br />

seiner Zuständigkeit einschreiten. Eine Informationspflicht obliegt ihm im Verhältnis<br />

zum herrschenden Unternehmen nicht.<br />

c) Doppelmandate im Konzern<br />

aa) Vor einiger Zeit sind rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Organverflechtung<br />

bei Konzernlagen erhoben worden1 . Für die GmbH sind diese<br />

jedenfalls nicht begründet. Es bestehen jedoch eine Reihe von Beschränkungen.<br />

Allgemein zur „Unabhängigkeit“ der Aufsichtsratsmitglieder s. Rdnr. 264.<br />

bb) Folgt man der h.A., dass Aufsichtsratsmitglieder keinem Wettbewerbsverbot<br />

unterliegen, so sind Aufsichtsratsmitglieder jedenfalls aus diesem Grund<br />

nicht gehindert, zugleich Aufsichtsratsmitglied bei einem anderen Unternehmen<br />

desselben Konzerns zu sein, selbst wenn dieses im gleichen Handelszweig<br />

Geschäfte macht. Aber auch wenn man der an dieser Stelle vertretenen Ansicht<br />

folgt, dass zwar in der Regel für Aufsichtsratsmitglieder ein Wettbewerbsverbot<br />

besteht, so gilt dies doch nicht bei Konzernlagen (s. dazu Rdnr. 505).<br />

cc) Mitglied des Aufsichtsrats der herrschenden GmbH kann nicht sein, wer<br />

gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,<br />

§ 52, § 2 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, § 25 MitbestG, jeweils i.V.m. § 100 Abs. 2<br />

Satz 1 Ziff. 2 AktG. Das Verbot erstreckt sich auch auf leitende Angestellte des<br />

beherrschten Unternehmens 2 . Das ist im Konzern eine Konkretisierung des<br />

Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen Geschäftsführung und Überwachung,<br />

weil der Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens auch die Vorgänge<br />

bei den Konzernunternehmen zu überwachen hat 3 . Daher gilt die Einschränkung<br />

auch für die gesetzlichen Vertreter eines von der GmbH abhängigen ausländischen<br />

Unternehmens 4 .<br />

Das gesetzliche Bestellungshindernis gilt auch für den fakultativen Aufsichtsrat.<br />

Folgt man allerdings der Ansicht, dass auch Geschäftsführer Mitglied des<br />

1 S. zu dieser Diskussion anstelle vieler: Decher, Personelle Verflechtung im Aktienkonzern,<br />

1990; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 459;<br />

Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570; Säcker, ZHR 151 (1987), 59 ff.; Semler, in: FS<br />

Stiefel, 1987, S. 719; Wiesner, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 20 Rdnr. <strong>10.</strong><br />

2 A.A. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6<br />

MitbestG Rdnr. 46; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 100 Rdnr. 35; Hüffer, AktG,<br />

§ 100 Rdnr. 5; Stein, AG 1983, 49.<br />

3 Vgl. noch Ausschussbericht zu § 100 bei Kropff, AktG, S. 136: widerspricht dem natürlichen<br />

Organisationsgefälle im Konzern; Stein, AG 1983, 49. Zur Einschränkung von<br />

§ 100 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AktG im Blick auf § 105 Abs. 1 AktG, § 6 Abs. 2 Satz 1<br />

MitbestG 1976: Martens, in: FS Hilger-Stumpf, 1983, S. 437, 464.<br />

4 A.A. Meyer-Landrut/Miller/Niehus, Rdnr. <strong>10.</strong><br />

Uwe H. Schneider | 3071<br />

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