Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
Aufgabe des Aufsichtsrats, dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführer die kurz-,<br />
mittel- und langfristigen Unternehmensziele verfolgen, getroffene Entscheidungen<br />
umsetzen, dabei keine unangemessenen Risikogeschäfte eingehen<br />
oder sonstige Handlungen verwirklichen, die mit nicht zu verantwortenden<br />
Risiken für das Unternehmen belastet sind.<br />
Im Rahmen seiner Überwachung hat der Aufsichtsrat zwar nicht jede einzelne<br />
Maßnahme des Tagesgeschäfts, einzelne Verträge, Abfindungen, Spenden<br />
etc. aufzugreifen. Er hat sich vielmehr auf die Überwachung der Leitung<br />
der Gesellschaft zu beschränken. Zu würdigen sind aber Einzelgeschäfte,<br />
wenn sie für die Rentabilität und Liquidität der Gesellschaft von besonderer<br />
Bedeutung sind 1 , die Veräußerung oder der Erwerb wesentlicher Beteiligungen<br />
usw.<br />
dd) Grundsätze ordnungsmäßiger Überwachung<br />
Das Verfahren der Überwachung ist gesetzlich nicht geregelt. § 111 Abs. 2<br />
AktG bestimmt lediglich das Aufsichtsinstrumentarium. Für die Frage, ob der<br />
Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein gerichtlich nicht überprüfbares<br />
Beratungs- und Überwachungsermessen hat, muss differenziert werden:<br />
Zu unterscheiden ist zwischen der nachträglichen, der begleitenden und<br />
der vorausschauenden Überwachung: In Bezug auf letztere hat der Aufsichtsrat<br />
ein weites Überwachungsermessen, da es um die Realisierung eines typischen<br />
Gestaltungsspielraumes der Unternehmensführung geht. Demgegenüber hat<br />
der Aufsichtsrat bei der ex post-Kontrolle (s. Rdnr. 92) schon getroffener Entscheidungen<br />
grundsätzlich kein unternehmerisches Ermessen und ist daher<br />
z.B. i.d.R. verpflichtet, gegen rechtswidriges Handeln der Geschäftsführung vorzugehen2<br />
. Ein Ermessen ist dem Aufsichtsrat dementsprechend z.B. bei der<br />
Frage der Einräumung eines Zustimmungsvorbehaltes nach § 111 Abs. 4 Satz 2<br />
AktG grundsätzlich zuzubilligen. Aber auch dieses Ermessen kann sich im Einzelfall,<br />
etwa bei gesetzwidrigen Handlungen der Geschäftsführer, zu einer bestimmten<br />
Handlungspflicht verdichten („Ermessensreduzierung auf Null“) 3 .<br />
Zur Konkretisierung der rechtlichen Mindestanforderungen an eine sorgfältige<br />
Überwachung und zur Konkretisierung der Erwartungen im Rahmen des Beratungs-<br />
und Überwachungsermessens ist vorgeschlagen worden, „Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Überwachung“ zu entwickeln 4 . Allgemeine Grundsätze sol-<br />
1 LG Stuttgart, DB 1999, 2462.<br />
2 Für die AG: BGHZ 135, 244 ff.; Thümmel, DB 1999, 885 ff.; Schaefer/Missling, NGZ<br />
1998, 441, 446; s. auch Götz, NJW 1997, 3275 ff.; Horn, ZIP 1997, 1129 ff.; Jaeger/<br />
Trölitzsch, ZIP 1997, 1157 ff.; Lutter, ZIP 1995, 441 f.; Raiser, NJW 1996, 552 ff.; Henze,<br />
NJW 1998, 3312 ff.; a.A. die Vorinstanz zum BGH OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995,<br />
1371 ff.; <strong>Dr</strong>eher, ZHR 159 (1995), 614 ff.<br />
3 BGHZ 124, 111, 127; BGH, WM 1994, 22 = JZ 1994, 680 mit Anm. Schön; s. auch LG<br />
Düsseldorf, AG 1994, 326 (AG); LG Bielefeld, BB 1999, 2632; Semler, AG 1983, 141 ff.;<br />
Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 17; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />
4. Aufl., Rdnr. 106; einschränkend Götz, ZGR 1990, 633, 637; s. auch Rdnr. 143.<br />
4 Theisen, Die Überwachung der Unternehmensführung, 1987; Theisen, Information und<br />
Berichterstattung des Aufsichtsrats, 4. Aufl. 2007; Peltzer, in: Hommelhoff/Rowedder/<br />
Uwe H. Schneider | 3037<br />
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