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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Aufgabe des Aufsichtsrats, dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführer die kurz-,<br />

mittel- und langfristigen Unternehmensziele verfolgen, getroffene Entscheidungen<br />

umsetzen, dabei keine unangemessenen Risikogeschäfte eingehen<br />

oder sonstige Handlungen verwirklichen, die mit nicht zu verantwortenden<br />

Risiken für das Unternehmen belastet sind.<br />

Im Rahmen seiner Überwachung hat der Aufsichtsrat zwar nicht jede einzelne<br />

Maßnahme des Tagesgeschäfts, einzelne Verträge, Abfindungen, Spenden<br />

etc. aufzugreifen. Er hat sich vielmehr auf die Überwachung der Leitung<br />

der Gesellschaft zu beschränken. Zu würdigen sind aber Einzelgeschäfte,<br />

wenn sie für die Rentabilität und Liquidität der Gesellschaft von besonderer<br />

Bedeutung sind 1 , die Veräußerung oder der Erwerb wesentlicher Beteiligungen<br />

usw.<br />

dd) Grundsätze ordnungsmäßiger Überwachung<br />

Das Verfahren der Überwachung ist gesetzlich nicht geregelt. § 111 Abs. 2<br />

AktG bestimmt lediglich das Aufsichtsinstrumentarium. Für die Frage, ob der<br />

Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein gerichtlich nicht überprüfbares<br />

Beratungs- und Überwachungsermessen hat, muss differenziert werden:<br />

Zu unterscheiden ist zwischen der nachträglichen, der begleitenden und<br />

der vorausschauenden Überwachung: In Bezug auf letztere hat der Aufsichtsrat<br />

ein weites Überwachungsermessen, da es um die Realisierung eines typischen<br />

Gestaltungsspielraumes der Unternehmensführung geht. Demgegenüber hat<br />

der Aufsichtsrat bei der ex post-Kontrolle (s. Rdnr. 92) schon getroffener Entscheidungen<br />

grundsätzlich kein unternehmerisches Ermessen und ist daher<br />

z.B. i.d.R. verpflichtet, gegen rechtswidriges Handeln der Geschäftsführung vorzugehen2<br />

. Ein Ermessen ist dem Aufsichtsrat dementsprechend z.B. bei der<br />

Frage der Einräumung eines Zustimmungsvorbehaltes nach § 111 Abs. 4 Satz 2<br />

AktG grundsätzlich zuzubilligen. Aber auch dieses Ermessen kann sich im Einzelfall,<br />

etwa bei gesetzwidrigen Handlungen der Geschäftsführer, zu einer bestimmten<br />

Handlungspflicht verdichten („Ermessensreduzierung auf Null“) 3 .<br />

Zur Konkretisierung der rechtlichen Mindestanforderungen an eine sorgfältige<br />

Überwachung und zur Konkretisierung der Erwartungen im Rahmen des Beratungs-<br />

und Überwachungsermessens ist vorgeschlagen worden, „Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Überwachung“ zu entwickeln 4 . Allgemeine Grundsätze sol-<br />

1 LG Stuttgart, DB 1999, 2462.<br />

2 Für die AG: BGHZ 135, 244 ff.; Thümmel, DB 1999, 885 ff.; Schaefer/Missling, NGZ<br />

1998, 441, 446; s. auch Götz, NJW 1997, 3275 ff.; Horn, ZIP 1997, 1129 ff.; Jaeger/<br />

Trölitzsch, ZIP 1997, 1157 ff.; Lutter, ZIP 1995, 441 f.; Raiser, NJW 1996, 552 ff.; Henze,<br />

NJW 1998, 3312 ff.; a.A. die Vorinstanz zum BGH OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995,<br />

1371 ff.; <strong>Dr</strong>eher, ZHR 159 (1995), 614 ff.<br />

3 BGHZ 124, 111, 127; BGH, WM 1994, 22 = JZ 1994, 680 mit Anm. Schön; s. auch LG<br />

Düsseldorf, AG 1994, 326 (AG); LG Bielefeld, BB 1999, 2632; Semler, AG 1983, 141 ff.;<br />

Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 17; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />

4. Aufl., Rdnr. 106; einschränkend Götz, ZGR 1990, 633, 637; s. auch Rdnr. 143.<br />

4 Theisen, Die Überwachung der Unternehmensführung, 1987; Theisen, Information und<br />

Berichterstattung des Aufsichtsrats, 4. Aufl. 2007; Peltzer, in: Hommelhoff/Rowedder/<br />

Uwe H. Schneider | 3037<br />

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