Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
1. Keine Haftung des Aufsichtsrats<br />
Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Aufsichtsrat sei „teilrechtsfähig“ 1 .<br />
Daraus könnte man weiter schließen, er sei auch „teilvermögensfähig“ 2 , er<br />
könne Träger von Pflichten, also „teilpflichtenfähig“ sein und damit auch selbst<br />
haften. Der Aufsichtsrat ist jedoch als Organ der Gesellschaft nur ein Wirkungselement<br />
der juristischen Person und als solches weder rechtsfähig noch vermögensfähig.<br />
Eine Haftung des Aufsichtsrats als Organ scheidet damit aus 3 .<br />
2. Die Haftung des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber der Gesellschaft<br />
a) Haftung nur für schuldhafte Pflichtverletzung<br />
aa) § 52 verweist auf § 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 und 2 AktG, den organisationsrechtlichen<br />
Haftungstatbestand für das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft4<br />
. Die Vorschrift handelt nur von den Pflichten und der Haftung gegenüber<br />
der Gesellschaft. Hiervon zu unterscheiden ist die Haftung des Aufsichtsratsmitglieds<br />
gegenüber den Gesellschaftern (dazu Rdnr. 534) und gegenüber<br />
<strong>Dr</strong>itten (dazu Rdnr. 539).<br />
Ebensowenig wie die Geschäftsführer tragen die Aufsichtsratsmitglieder das<br />
Unternehmensrisiko. Jedem Aufsichtsratsmitglied sind aber Verhaltenspflichten<br />
im Verhältnis zur Gesellschaft auferlegt. Nur ihre schuldhafte Verletzung<br />
verpflichtet zum Ersatz des bei der Gesellschaft entstandenen Schadens (Verschuldenshaftung).<br />
bb) § 116 AktG ist in doppelter Weise nur „entsprechend“, also sinngemäß<br />
anzuwenden (s. Rdnr. 68). Zu berücksichtigen sind zum einen die unterschiedliche<br />
Stellung des Aufsichtsrats in der AG einerseits und in der GmbH andererseits<br />
5 . Zum andern verweist § 116 AktG auf § 93 AktG. Zu berücksichtigen ist<br />
insoweit, dass das Aufsichtsratsmandat nicht nur im Blick auf die Aufgaben des<br />
Aufsichtsrats und seine begrenzten Möglichkeiten zur Wahrnehmung dieser<br />
Aufgaben, sondern auch im Blick darauf zu sehen ist, dass es als ein Nebenamt 6<br />
mit beschränkter zeitlicher Inanspruchnahme gedacht ist.<br />
cc) Die Pflichten, die Verantwortlichkeit und die Haftung sind für die Anteilseignervertreter<br />
und die Arbeitnehmervertreter dieselben 7 . Aufsichtsratsmitglie-<br />
1 So vor allem: Hommelhoff, ZHR 143 (1979), 288, 303; s. auch Raiser, AG 1989, 185, 187<br />
m.w.N.; s. weiter bei Rdnr. 80.<br />
2 Missverständlich Theisen, DBW 1993, 295, 300; dagegen BAG, DB 1986, 2680, 2681.<br />
3 Zum Stand der Diskussion: Belling, Die Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder<br />
für Pflichtverletzungen, 1990, S. 219 ff.; Richardi, BetrVG, <strong>10.</strong> Aufl., vor § 26 Rdnr. <strong>10.</strong><br />
4 Zur Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern: Dittrich, Die Untreuestrafbarkeit von<br />
Aufsichtsratsmitgliedern, 2007; Zech, Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft,<br />
2007.<br />
5 A.A. Hopt, in: FS Mestmäcker, 1996, S. 909, 919.<br />
6 Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 389; Ulmer,NJW<br />
1980, 1604; Peltzer, WM 1981, 346, 349; Fleck, in: FS Heinsius, 1991, S. 89; Mülbert, in:<br />
Feddersen/Hommelhoff/Uwe H. Schneider, Corporate Governance, 1996, S. 99, 102.<br />
7 BGHZ 85, 293, 295; Hüffer, AktG, § 116 Rdnr. 2; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb.<br />
GesR IV AG, 3. Aufl., § 33 Rdnr. 61; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Auf-<br />
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Uwe H. Schneider