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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Nach h.M. gibt es nicht einmal eine Vermutung für die Entgeltlichkeit 1 . Das<br />

entspricht indessen nicht der Lebenswirklichkeit, weil auch Nebentätigkeiten,<br />

zumal wenn sie mit Haftungsrisiken verbunden sind, heute in der Regel nur<br />

gegen Vergütung übernommen werden. Dabei darf bei der Aufsichtsratstätigkeit<br />

nicht nur der Zeitaufwand, sondern es müssen auch der Marktwert, das<br />

Laufbahnrisiko, die Verantwortung und die damit verbundenen Haftungsrisiken<br />

berücksichtigt werden.<br />

Der Rechtsgrund für die Vergütung liegt in dem organisationsrechtlichen Rechtsverhältnis.<br />

Die Höhe kann in der Satzung festgesetzt oder sie kann einseitig von<br />

der Gesellschafterversammlung bestimmt und geändert werden, § 52 i.V.m.<br />

§ 113 Abs. 1 AktG. Ist die Höhe der Vergütung in der Satzung bestimmt, so bedarf<br />

die Erhöhung oder Herabsetzung einer Satzungsänderung. Entgegen § 113 Abs. 1<br />

Satz 4 AktG genügt aber einfache Mehrheit der Gesellschafter nicht 2 . Wirksam<br />

wird die Erhöhung oder Herabsetzung in diesem Fall erst mit der Eintragung im<br />

Handelsregister, § 54 Abs. 3. Eine rückwirkende Erhöhung ist zulässig. Ist die<br />

Höhe der Vergütung von der Gesellschafterversammlung bestimmt, so genügt für<br />

die Änderung ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem<br />

Aufsichtsrat angehören, erhalten die Vergütung zeitanteilig. Der Anspruch auf<br />

Vergütung entfällt automatisch mit der Abberufung. Besteht neben dem organisationsrechtlichen<br />

Rechtsverhältnis ein Anstellungsvertrag (s. Rdnr. 353), so bedarf<br />

es für die Erhöhung oder Minderung der Vergütung zusätzlich der Zustimmung<br />

des Aufsichtsratsmitglieds.<br />

Als Tätigkeitsentgelt kommen dieselben Vergütungsarten wie für die Geschäftsführer<br />

in Betracht (vgl. § 35 Rdnr. 217 ff.). Festvergütung oder leistungsabhängige<br />

Vergütung insbes. Tantiemen einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer<br />

können sowohl alternativ wie kumulativ festgesetzt werden. Die<br />

Gewinnbeteiligung besteht in der Regel in einem Anteil am ausgewiesenen<br />

oder ausgeschütteten Jahresgewinn. § 113 Abs. 3 AktG ist entsprechend anwendbar,<br />

aber nicht zwingend.<br />

Anfallende Umsatzsteuer auf Aufsichtsratsvergütungen sind im Zweifel zu erstatten,<br />

auch wenn dies nicht ausdrücklich Gegenstand des Vergütungsbeschlusses<br />

war 3 .<br />

In der Insolvenz der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat als Organ fort. Dem<br />

einzelnen Aufsichtsratsmitglied stehen aber keine Ansprüche gegen die Masse<br />

wegen der Vergütung zu 4 . Das gilt nicht nur für die Vergütung, sondern auch<br />

1 So: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 45; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />

4. Aufl., Rdnr. 986; Potthoff/Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied, 6. Aufl.,<br />

Rdnr. 966; für die AG: Baumbach/Hueck, AktG, § 113 Anm. 4; Natzel, DB 1965, 1433;<br />

a.A.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 123 (Vergütung üblich, § 612 BGB); Zöllner/<br />

Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 60.<br />

2 Ebenso: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 124.<br />

3 Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit: Olgemöller, AG 2003, 494.<br />

4 RGZ 81, 338; D. Schneider, in: FS Oppenhoff, 1985, S. 363; Oechsler, AG 2006, 606;<br />

a.A. Müller, Der Verband in der Insolvenz, 2002, S. 161: Analogie zu § 113 InsO.<br />

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Uwe H. Schneider

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