Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
– Ergänzt wird die allgemeine Zurechnungsvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG<br />
durch Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2:<br />
– Ist eine Kapitalgesellschaft & Co. KG abhängiges Unternehmen, so werden<br />
Arbeitnehmer des Komplementärs dem herrschenden Unternehmen auch zugerechnet,<br />
wenn beherrschtes Unternehmen nur die KG ist.<br />
– Ist die KG herrschendes Unternehmen, so werden ergänzend zu § 4 MitbestG<br />
auch die Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens dem Komplementär<br />
zugerechnet.<br />
§ 5 MitbestG enthält in seinem Abs. 3 ferner eine Teilkonzernregelung. Ist<br />
herrschendes Unternehmen etwa eine Personengesellschaft oder eine ausländische<br />
Gesellschaft, so fällt es nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG. § 5 Abs. 3<br />
MitbestG sieht für diesen Fall vor, dass die Arbeitnehmer beherrschter Gesellschaften<br />
dem der Konzernleitung am nächsten stehenden mitbestimmungsfähigen<br />
Unternehmen (Teilkonzernspitze) zugerechnet werden. Ob die Zwischenholding<br />
nur unter der Voraussetzung in die Mitbestimmung geführt wird, dass<br />
sie selbst Leitungsfunktionen ausübt 1 oder ob insoweit ein Halten und Verwalten<br />
von Beteiligungen ausreicht, sofern nur ein Mindestmaß an Leitungsmöglichkeit<br />
besteht, ist streitig 2 .<br />
Weitere Einzelheiten zum Aufgreiftatbestand s. in den einschlägigen Kommentaren<br />
zum MitbestG 3 .<br />
bb) Das MitbestG hat nicht nur einen obligatorischen Aufsichtsrat für die<br />
GmbH eingeführt und die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern vorgesehen,<br />
sondern auch die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter eingeschränkt. Das Ziel<br />
des Gesetzes war eine Neugestaltung der Legitimation des Managements, die<br />
Integration der Arbeitnehmer und die Kooperation. Während bei der mitbestimmungsfreien<br />
GmbH die Gesellschafter bei der Ausgestaltung der inneren Satzung<br />
weitgehend frei sind, ist bei der Ausgestaltung der inneren Ordnung der<br />
GmbH im Anwendungsbereich des MitbestG die Gestaltungsfreiheit durch die<br />
Vorschriften des MitbestG und durch die weitergehende Verweisung in § 25<br />
MitbestG auf die Vorschriften des Aktiengesetzes erheblich eingeschränkt.<br />
Hiervon abgesehen ändert das MitbestG die Struktur der GmbH nicht 4 . Auch<br />
bei der mitbestimmten GmbH ist die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung<br />
für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung nach § 46<br />
Nr. 6 im Verhältnis zur Überwachungskompetenz des Aufsichtsrats vorrangig.<br />
Bedeutung hat dies insbesondere für die Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats<br />
(s. Rdnr. 129 ff.) und für das Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber<br />
1 So LG Stuttgart, BB 1993, 1541.<br />
2 S. näher Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 5<br />
MitbestG Rdnr. 70; Überblick über die Rspr.: Theisen, AG 1998, 157.<br />
3 Zur Entwicklung der Rechtsprechung: Theisen, BB 1981, 1958; Theisen, AG 1987, 137;<br />
Theisen, AG 1993, 49; Theisen, AG 1998, 153; Oetker, ZGR 2000, 19; Stück, DB 2004,<br />
2582; zu Einzelfragen: Ulmer, in FS Heinsius, 1991, S. 855.<br />
4 BGHZ 135, 48 = GmbHR 1997, 705, 707; Zöllner, ZGR 1977, 319; Hommelhoff, ZGR<br />
1978, 119; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 914.<br />
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Uwe H. Schneider