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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

– Ergänzt wird die allgemeine Zurechnungsvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG<br />

durch Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2:<br />

– Ist eine Kapitalgesellschaft & Co. KG abhängiges Unternehmen, so werden<br />

Arbeitnehmer des Komplementärs dem herrschenden Unternehmen auch zugerechnet,<br />

wenn beherrschtes Unternehmen nur die KG ist.<br />

– Ist die KG herrschendes Unternehmen, so werden ergänzend zu § 4 MitbestG<br />

auch die Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens dem Komplementär<br />

zugerechnet.<br />

§ 5 MitbestG enthält in seinem Abs. 3 ferner eine Teilkonzernregelung. Ist<br />

herrschendes Unternehmen etwa eine Personengesellschaft oder eine ausländische<br />

Gesellschaft, so fällt es nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG. § 5 Abs. 3<br />

MitbestG sieht für diesen Fall vor, dass die Arbeitnehmer beherrschter Gesellschaften<br />

dem der Konzernleitung am nächsten stehenden mitbestimmungsfähigen<br />

Unternehmen (Teilkonzernspitze) zugerechnet werden. Ob die Zwischenholding<br />

nur unter der Voraussetzung in die Mitbestimmung geführt wird, dass<br />

sie selbst Leitungsfunktionen ausübt 1 oder ob insoweit ein Halten und Verwalten<br />

von Beteiligungen ausreicht, sofern nur ein Mindestmaß an Leitungsmöglichkeit<br />

besteht, ist streitig 2 .<br />

Weitere Einzelheiten zum Aufgreiftatbestand s. in den einschlägigen Kommentaren<br />

zum MitbestG 3 .<br />

bb) Das MitbestG hat nicht nur einen obligatorischen Aufsichtsrat für die<br />

GmbH eingeführt und die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern vorgesehen,<br />

sondern auch die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter eingeschränkt. Das Ziel<br />

des Gesetzes war eine Neugestaltung der Legitimation des Managements, die<br />

Integration der Arbeitnehmer und die Kooperation. Während bei der mitbestimmungsfreien<br />

GmbH die Gesellschafter bei der Ausgestaltung der inneren Satzung<br />

weitgehend frei sind, ist bei der Ausgestaltung der inneren Ordnung der<br />

GmbH im Anwendungsbereich des MitbestG die Gestaltungsfreiheit durch die<br />

Vorschriften des MitbestG und durch die weitergehende Verweisung in § 25<br />

MitbestG auf die Vorschriften des Aktiengesetzes erheblich eingeschränkt.<br />

Hiervon abgesehen ändert das MitbestG die Struktur der GmbH nicht 4 . Auch<br />

bei der mitbestimmten GmbH ist die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung nach § 46<br />

Nr. 6 im Verhältnis zur Überwachungskompetenz des Aufsichtsrats vorrangig.<br />

Bedeutung hat dies insbesondere für die Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats<br />

(s. Rdnr. 129 ff.) und für das Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber<br />

1 So LG Stuttgart, BB 1993, 1541.<br />

2 S. näher Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 5<br />

MitbestG Rdnr. 70; Überblick über die Rspr.: Theisen, AG 1998, 157.<br />

3 Zur Entwicklung der Rechtsprechung: Theisen, BB 1981, 1958; Theisen, AG 1987, 137;<br />

Theisen, AG 1993, 49; Theisen, AG 1998, 153; Oetker, ZGR 2000, 19; Stück, DB 2004,<br />

2582; zu Einzelfragen: Ulmer, in FS Heinsius, 1991, S. 855.<br />

4 BGHZ 135, 48 = GmbHR 1997, 705, 707; Zöllner, ZGR 1977, 319; Hommelhoff, ZGR<br />

1978, 119; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 914.<br />

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Uwe H. Schneider

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