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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Regel der Bestellung eine Rechtsgrundlage im Gesellschaftsvertrag haben muss,<br />

empfiehlt sich eine genaue satzungsmäßige Ausgestaltung. Das Entsendungsrecht<br />

eines oder mehrerer Gesellschafter begründet ein unübertragbares, ohne<br />

Zustimmung unentziehbares Sonderrecht, das durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss<br />

(§ 53) eingeräumt wird und der Zustimmung aller benachteiligten<br />

Gesellschafter bedarf 1 .<br />

Die Entsendungsrechte können bei der AG insgesamt höchstens für ein <strong>Dr</strong>ittel<br />

der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

der Gesellschaft eingeräumt werden, § 101 Abs. 2 AktG. Für den<br />

fakultativen Aufsichtsrat der GmbH gilt diese Beschränkung nicht 2 .<br />

c) Bestellung durch Nichtgesellschafter<br />

Nichtgesellschaftern kann nach h.M. durch die Satzung das Sonderrecht und<br />

damit die Befugnis zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern nicht<br />

eingeräumt werden (s. bei § 46 und bei § 38 Rdnr. 24 [Abberufung]). Dabei wird<br />

allerdings nicht problematisiert, ob die Gesellschafter durch die Satzung ein<br />

besonderes Organ einrichten und ihm eine entsprechende Befugnis zuweisen<br />

können (s. dazu oben Rdnr. 53).<br />

Nach h.A. kann aber Nichtgesellschaftern durch die Satzung die Befugnis zur<br />

Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern eingeräumt werden 3 .<br />

Das kann nicht bedeuten, dass Nichtgesellschaftern ein entsprechendes Sonderrecht<br />

zugewiesen wird. Vielmehr richten die Gesellschafter ein eigenständiges<br />

Organ ein, weisen ihm die Befugnis zur Bestellung und/oder zur Abberufung<br />

von Aufsichtsratsmitgliedern zu und bestellen den oder die Nichtgesellschafter<br />

zu Organmitgliedern. § 101 Abs. 2 AktG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift<br />

ist ohnehin in § 52 nicht genannt. In § 100 Abs. 2 RegE <strong>GmbHG</strong> 1971 4<br />

war die Möglichkeit, Nichtgesellschaftern die Bestellkompetenz zuzuweisen,<br />

ausdrücklich vorgesehen. Auch § 100 Abs. 1 AktG, auf den § 52 verweist, ist<br />

nicht zwingend. Organmitglied kann demnach nicht nur eine natürliche Person<br />

sein, sondern auch eine juristische Person (s. Rdnr. 254). Aus diesem Grund<br />

kann nicht nur Nichtgesellschaftern, die natürliche Personen sind, wie etwa<br />

Gesellschaftern des herrschenden Unternehmens, sondern auch juristischen<br />

1 S. auch Priester bei § 53.<br />

2 Simon, GmbHR 1999, 263.<br />

3 Ebenso: Heyder, in: Michalski, Rdnr. 91; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 40, 43;<br />

Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 11; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 6; Koppensteiner,<br />

in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 9; Müller, in: Beck GmbH-HB, § 6 Rdnr. 32;<br />

Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 128; Mussaeus, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns,<br />

Handbuch der GmbH & Co. KG, 19. Aufl., § 5<br />

Rdnr. 179; Hölters, Der Beirat der GmbH und GmbH & Co. KG, 1979, S. 30; Hommelhoff,<br />

ZHR 148 (1984), 118, 120; einschränkend: Teichmann, Gestaltungsfreiheit in Gesellschaftsverträgen,<br />

1970, S. 199 (solange die so bestellten Aufsichtsratsmitglieder in<br />

der Minderheit sind); a.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 43; Ulmer, in: FS<br />

Werner, 1985, S. 911, 920: Gesellschaftsvertrag entfaltet Wirkung nur gegenüber Gesellschaft<br />

und Gesellschaftern; Ulmer, in: FS Wiedemann, 2002, S. 1297.<br />

4 BT-<strong>Dr</strong>ucks. VI/3088.<br />

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Uwe H. Schneider

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