Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
Ist der Aufsichtsrat funktionsunfähig, etwa weil er nicht entsprechend besetzt<br />
und damit nicht beschlussfähig ist, so ist, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts<br />
anderes vereinbart, die Gesellschafterversammlung berechtigt, anstelle des satzungsmäßig<br />
zuständigen Aufsichtsrats tätig zu werden 1 . Diese Zuständigkeit<br />
bezieht sich nicht nur auf unerlässliche und eilbedürftige Entscheidungen, sondern<br />
auf alle Angelegenheiten 2 .<br />
2. Der obligatorische Aufsichtsrat<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine GmbH einen Aufsichtsrat (obligatorischer<br />
Aufsichtsrat) bilden. Anwendung finden dann nicht § 52, sondern<br />
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, die die Einrichtung des Aufsichtsrats<br />
vorschreiben3 .<br />
Vor der Eintragung ist die GmbH nicht entstanden. Die Vor-GmbH, also die<br />
GmbH im Gründungsstadium, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Sie braucht<br />
noch keinen mitbestimmten Aufsichtsrat zu bilden4 .<br />
a) Der montanmitbestimmte Aufsichtsrat<br />
Betreibt eine GmbH ein Unternehmen i.S. des § 1 MontanMitbestG5 , beschäftigt<br />
sie in der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmer oder handelt es sich um eine<br />
Einheitsgesellschaft, so ist nach Maßgabe des Montanmitbestimmungsgesetzes<br />
ein Aufsichtsrat zu bilden, § 3 MontanMitbestG. Dies gilt auch für die Gesellschaften<br />
mit Sitz in den Neuen Bundesländern. Insoweit ist § 1 Abs. 1 Montan-<br />
MitbestG aber geändert (BGBl. II 1990, 889, 1022). Das MitbestG ist auf diese<br />
Gesellschaften nicht anzuwenden, § 1 Abs. 2 MitbestG.<br />
Das MontanMitbestErgG erfasst darüber hinaus die Montankonzerne. Montanmitbestimmt<br />
ist hiernach auch eine GmbH, die ein Montanunternehmen beherrscht,<br />
wenn bei dem herrschenden Unternehmen die Voraussetzungen der<br />
Montanmitbestimmung zwar nicht gegeben sind, der Unternehmenszweck des<br />
Konzerns aber durch abhängige Unternehmen und durch Konzernunternehmen<br />
gekennzeichnet wird, die ihrerseits in den Anwendungsbereich des MontanMitbestG<br />
fallen. Der Unternehmenszweck wird entsprechend gekennzeichnet,<br />
wenn die Konzernunternehmen und die abhängigen Unternehmen insgesamt<br />
„(1.) mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen und<br />
abhängigen Unternehmen erzielen, jeweils vermindert um die in den Umsätzen<br />
1 BGHZ 12, 337, 340.<br />
2 So aber Wessing/Max, in: FS Werner, 1985, S. 975: zusätzlich <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit erforderlich.<br />
3 Kritisch Zöllner, AG 1994, 338; Bernhardt, ZHR 159 (1995), 317; Kübler, in: FS Döser,<br />
1999, S. 237.<br />
4 BayObLG, NZG 2000, 932; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 17; Lutter/<br />
Hommelhoff, Rdnr. 1; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl.,<br />
Rdnr. 913; Halm, BB 2000, 1849; a.A. Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />
Rdnr. 23.<br />
5 S. dazu OLG Düsseldorf, WM 1988, 1696; Oetker, in: ErfKomm., 7. Aufl. 2007, § 1<br />
MontanMitbestG Rdnr. 4 ff.<br />
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Uwe H. Schneider