28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

13<br />

14<br />

15<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

Ist der Aufsichtsrat funktionsunfähig, etwa weil er nicht entsprechend besetzt<br />

und damit nicht beschlussfähig ist, so ist, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts<br />

anderes vereinbart, die Gesellschafterversammlung berechtigt, anstelle des satzungsmäßig<br />

zuständigen Aufsichtsrats tätig zu werden 1 . Diese Zuständigkeit<br />

bezieht sich nicht nur auf unerlässliche und eilbedürftige Entscheidungen, sondern<br />

auf alle Angelegenheiten 2 .<br />

2. Der obligatorische Aufsichtsrat<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine GmbH einen Aufsichtsrat (obligatorischer<br />

Aufsichtsrat) bilden. Anwendung finden dann nicht § 52, sondern<br />

die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, die die Einrichtung des Aufsichtsrats<br />

vorschreiben3 .<br />

Vor der Eintragung ist die GmbH nicht entstanden. Die Vor-GmbH, also die<br />

GmbH im Gründungsstadium, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Sie braucht<br />

noch keinen mitbestimmten Aufsichtsrat zu bilden4 .<br />

a) Der montanmitbestimmte Aufsichtsrat<br />

Betreibt eine GmbH ein Unternehmen i.S. des § 1 MontanMitbestG5 , beschäftigt<br />

sie in der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmer oder handelt es sich um eine<br />

Einheitsgesellschaft, so ist nach Maßgabe des Montanmitbestimmungsgesetzes<br />

ein Aufsichtsrat zu bilden, § 3 MontanMitbestG. Dies gilt auch für die Gesellschaften<br />

mit Sitz in den Neuen Bundesländern. Insoweit ist § 1 Abs. 1 Montan-<br />

MitbestG aber geändert (BGBl. II 1990, 889, 1022). Das MitbestG ist auf diese<br />

Gesellschaften nicht anzuwenden, § 1 Abs. 2 MitbestG.<br />

Das MontanMitbestErgG erfasst darüber hinaus die Montankonzerne. Montanmitbestimmt<br />

ist hiernach auch eine GmbH, die ein Montanunternehmen beherrscht,<br />

wenn bei dem herrschenden Unternehmen die Voraussetzungen der<br />

Montanmitbestimmung zwar nicht gegeben sind, der Unternehmenszweck des<br />

Konzerns aber durch abhängige Unternehmen und durch Konzernunternehmen<br />

gekennzeichnet wird, die ihrerseits in den Anwendungsbereich des MontanMitbestG<br />

fallen. Der Unternehmenszweck wird entsprechend gekennzeichnet,<br />

wenn die Konzernunternehmen und die abhängigen Unternehmen insgesamt<br />

„(1.) mindestens ein Fünftel der Umsätze sämtlicher Konzernunternehmen und<br />

abhängigen Unternehmen erzielen, jeweils vermindert um die in den Umsätzen<br />

1 BGHZ 12, 337, 340.<br />

2 So aber Wessing/Max, in: FS Werner, 1985, S. 975: zusätzlich <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit erforderlich.<br />

3 Kritisch Zöllner, AG 1994, 338; Bernhardt, ZHR 159 (1995), 317; Kübler, in: FS Döser,<br />

1999, S. 237.<br />

4 BayObLG, NZG 2000, 932; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 17; Lutter/<br />

Hommelhoff, Rdnr. 1; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl.,<br />

Rdnr. 913; Halm, BB 2000, 1849; a.A. Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

Rdnr. 23.<br />

5 S. dazu OLG Düsseldorf, WM 1988, 1696; Oetker, in: ErfKomm., 7. Aufl. 2007, § 1<br />

MontanMitbestG Rdnr. 4 ff.<br />

3014 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!