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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Die Abstimmung erfolgt regelmäßig in der Sitzung des Aufsichtsrats. § 108<br />

Abs. 4 AktG lässt aber auch außerhalb einer Sitzung schriftliche, telegrafische<br />

oder fernmündliche Beschlussfassung des Aufsichtsrats zu, wenn kein Mitglied<br />

diesem Verfahren widerspricht 1 . Das gilt auch für den fakultativen Aufsichtsrat.<br />

Erfolgt die Abstimmung in der Sitzung, so können abwesende Mitglieder<br />

durch Überreichung ihrer schriftlich festgehaltenen Stimme an der Beschlussfassung<br />

teilnehmen 2 . Stimmbote kann jedes andere Aufsichtsratsmitglied sein,<br />

<strong>Dr</strong>itte aber nur, sofern die Satzung dies zulässt und sie zur Teilnahme schriftlich<br />

ermächtigt sind. § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 MitbestG verweisen<br />

auf § 109 Abs. 3 AktG. Dies gilt jedoch auch für den fakultativen Aufsichtsrat 3 .<br />

Dem Stimmboten darf aber kein Ermessen über den Inhalt der Stimme eingeräumt<br />

sein. Aus diesem Grund muss die Stimme des abwesenden Aufsichtsratsmitglieds<br />

zu einem bestimmten Antrag vorformuliert sein. Unzulässig sind<br />

daher unvollständige Stimmen, Blanko-Stimmvollmachten usw. 4 Zulässig ist<br />

auch eine nachträgliche Stimmabgabe, § 108 Abs. 4 AktG; denn die Vorschrift<br />

erlaubt auch Abstimmungen außerhalb einer Sitzung. Daher bestehen keine<br />

Bedenken gegen ein gemischtes Verfahren. Schriftliche, telegrafische und fernmündliche<br />

Beschlussfassungen sind daher jedenfalls dann zulässig, wenn kein<br />

Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Ob ein Mehrheitsbeschluss genügt, ist<br />

streitig 5 .<br />

bb) Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />

Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist bei mitbestimmtem Aufsichtsrat 429<br />

zwingend ausgeschlossen. Sie kann auch in der Satzung nicht vorgesehen werden.<br />

In der Regel genügt einfache Stimmenmehrheit (für Aufsichtsrat nach<br />

MitbestG: § 29 Abs. 1 MitbestG). Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat nach<br />

MitbestG, so ergeben sich Ausnahmen aus §§ 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5 und<br />

§ 37 Abs. 3 MitbestG. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit,<br />

so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn<br />

auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.<br />

Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu, § 29 MitbestG (Einzelheiten<br />

in den Kommentaren zum MitbestG).<br />

1 KG, NZG 2000, 101.<br />

2 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 85; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 18.<br />

3 Enger (nur bei entsprechender Satzungsbestimmung) Raiser/Heermann, in: Ulmer,<br />

Rdnr. 69 und 76; wie hier aber: Meyer-Landrut/Miller/Niehus, Rdnr. 25; Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 18; wohl auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 84.<br />

4 Unstr.; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 208; Mertens, in: KölnKomm.<br />

AktG, § 108 Rdnr. 26; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 27; H. P. Westermann,<br />

ZGR 1977, 235; W. Werner, ZGR 1977, 242; eingehend zum Stimmboten:<br />

Lutter, in: FS Duden, 1977, S. 276 und Riegger, BB 1980, 130; für enge Auslegung von<br />

§ 108 Abs. 3 AktG auch im Aufsichtsrat nach MitbestG: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/<br />

Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 30.<br />

5 Einzelheiten bei Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 25 MitbestG Rdnr. 33.<br />

Uwe H. Schneider | 3135<br />

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