Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Aufsichtsrat §52<br />
führen aber zur Anfechtbarkeit der Wahl und berechtigen in aller Regel zur<br />
Abberufung aus wichtigem Grund, und zwar auch dann, wenn die Wettbewerbstätigkeit<br />
den Gesellschaftern bei der Bestellung bekannt war. Übt das<br />
bestellte Aufsichtsratsmitglied sein Amt aus, so verletzt es seine Pflichten.<br />
Dies alles gilt nicht, wenn das Aufsichtsratsmitglied vom Wettbewerbsverbot<br />
(s. unten Rdnr. 505 ff.) befreit wurde.<br />
eee) Die oben genannten (Rdnr. 253 ff.) gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen<br />
für Aufsichtsratsmitglieder sind, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht anderes<br />
bestimmt, abschließend. Nicht anwendbar sind daher beim fakultativen Aufsichtsrat<br />
§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AktG 1 (s. auch Rdnr. 192). § 100 Abs. 2 Nr. 2<br />
und § 105 AktG enthalten unechte Wählbarkeitsvoraussetzungen, also Voraussetzungen,<br />
die nicht im Zeitpunkt der Bestellung vorliegen müssen. Es reicht<br />
aus, wenn im Zeitpunkt der Wahl hinreichend voraussehbar ist, dass diese<br />
Erfordernisse für die vorgesehene Amtszeit, spätestens ab Amtsantritt, erfüllt<br />
werden. Die Bestellung ist dann unter der aufschiebenden Bedingung wirksam,<br />
dass bis zum Amtsbeginn die Eignungsvoraussetzungen in der gewählten Person<br />
eintreten.<br />
fff) Besondere persönliche oder fachliche Eignungsvoraussetzungen, wie z.B.<br />
Sachkunde, praktische Erfahrungen, Mindest- oder Höchstalter 2 , verlangt das<br />
Gesetz für Aufsichtsratsmitglieder nicht 3 . Erwartet werden aber Kenntnisse, die<br />
zur Mitarbeit im Aufsichtsrat erforderlich sind; denn hiernach bemisst sich der<br />
Sorgfaltsmaßstab des § 116 AktG, auf den § 52 verweist 4 . Der DCGK empfiehlt<br />
in Ziff. 5.1.2 die Festlegung einer Altersgrenze. Der Kodex enthält ferner in<br />
Ziff. 5.4.1 die Anregung, dass bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />
darauf geachtet wird, „dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören,<br />
die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Dabei<br />
sollen die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte<br />
und eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder beachtet<br />
werden.“ Verbindlich ist dies nicht. Zudem bezieht sich der DCGK nur<br />
auf börsennotierte Gesellschaften. Allerdings wird auch nicht-börsennotierten<br />
Gesellschaften die Beachtung des Kodex empfohlen.<br />
ggg) Auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht gesetzlich<br />
vorgeschrieben. Die EU-Empfehlung vom 15. 2. 2005 zu den Aufgaben von<br />
nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter<br />
Gesellschaften 5 und die Anregung in Ziff. 5.4.2 DCGK sind nicht bindend. Die<br />
EU-Empfehlung enthält in Anh. II. ein „Profil der unabhängigen nicht geschäftsführenden<br />
Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitglieder“. So darf beispielsweise<br />
ein Aufsichtsratsmitglied „keinesfalls ein Anteilseigner mit einer Kon-<br />
1 Ebenso für Nr. 3: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 38.<br />
2 Ausnahme: § 10 Abs. 2 MitbestG: Mindestalter 18 Jahre.<br />
3 Krit. Säcker, AG 2004, 180, 184; Thümmel, Der Aufsichtsrat 2007, 65.<br />
4 H.M., BGHZ 85, 295; Hüffer, AktG, § 116 Rdnr. 2; Schiessl, AG 2002, 597; Wirth, ZGR<br />
2005, 336, a.A. Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111 Rdnr. 26.<br />
5 ABl. Nr. L 52 v. 25. 2. 2005 S. 51.<br />
Uwe H. Schneider | 3087<br />
262<br />
263<br />
264