28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aufsichtsrat §52<br />

führen aber zur Anfechtbarkeit der Wahl und berechtigen in aller Regel zur<br />

Abberufung aus wichtigem Grund, und zwar auch dann, wenn die Wettbewerbstätigkeit<br />

den Gesellschaftern bei der Bestellung bekannt war. Übt das<br />

bestellte Aufsichtsratsmitglied sein Amt aus, so verletzt es seine Pflichten.<br />

Dies alles gilt nicht, wenn das Aufsichtsratsmitglied vom Wettbewerbsverbot<br />

(s. unten Rdnr. 505 ff.) befreit wurde.<br />

eee) Die oben genannten (Rdnr. 253 ff.) gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen<br />

für Aufsichtsratsmitglieder sind, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht anderes<br />

bestimmt, abschließend. Nicht anwendbar sind daher beim fakultativen Aufsichtsrat<br />

§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AktG 1 (s. auch Rdnr. 192). § 100 Abs. 2 Nr. 2<br />

und § 105 AktG enthalten unechte Wählbarkeitsvoraussetzungen, also Voraussetzungen,<br />

die nicht im Zeitpunkt der Bestellung vorliegen müssen. Es reicht<br />

aus, wenn im Zeitpunkt der Wahl hinreichend voraussehbar ist, dass diese<br />

Erfordernisse für die vorgesehene Amtszeit, spätestens ab Amtsantritt, erfüllt<br />

werden. Die Bestellung ist dann unter der aufschiebenden Bedingung wirksam,<br />

dass bis zum Amtsbeginn die Eignungsvoraussetzungen in der gewählten Person<br />

eintreten.<br />

fff) Besondere persönliche oder fachliche Eignungsvoraussetzungen, wie z.B.<br />

Sachkunde, praktische Erfahrungen, Mindest- oder Höchstalter 2 , verlangt das<br />

Gesetz für Aufsichtsratsmitglieder nicht 3 . Erwartet werden aber Kenntnisse, die<br />

zur Mitarbeit im Aufsichtsrat erforderlich sind; denn hiernach bemisst sich der<br />

Sorgfaltsmaßstab des § 116 AktG, auf den § 52 verweist 4 . Der DCGK empfiehlt<br />

in Ziff. 5.1.2 die Festlegung einer Altersgrenze. Der Kodex enthält ferner in<br />

Ziff. 5.4.1 die Anregung, dass bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

darauf geachtet wird, „dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören,<br />

die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Dabei<br />

sollen die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte<br />

und eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder beachtet<br />

werden.“ Verbindlich ist dies nicht. Zudem bezieht sich der DCGK nur<br />

auf börsennotierte Gesellschaften. Allerdings wird auch nicht-börsennotierten<br />

Gesellschaften die Beachtung des Kodex empfohlen.<br />

ggg) Auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist nicht gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Die EU-Empfehlung vom 15. 2. 2005 zu den Aufgaben von<br />

nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter<br />

Gesellschaften 5 und die Anregung in Ziff. 5.4.2 DCGK sind nicht bindend. Die<br />

EU-Empfehlung enthält in Anh. II. ein „Profil der unabhängigen nicht geschäftsführenden<br />

Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitglieder“. So darf beispielsweise<br />

ein Aufsichtsratsmitglied „keinesfalls ein Anteilseigner mit einer Kon-<br />

1 Ebenso für Nr. 3: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 38.<br />

2 Ausnahme: § 10 Abs. 2 MitbestG: Mindestalter 18 Jahre.<br />

3 Krit. Säcker, AG 2004, 180, 184; Thümmel, Der Aufsichtsrat 2007, 65.<br />

4 H.M., BGHZ 85, 295; Hüffer, AktG, § 116 Rdnr. 2; Schiessl, AG 2002, 597; Wirth, ZGR<br />

2005, 336, a.A. Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111 Rdnr. 26.<br />

5 ABl. Nr. L 52 v. 25. 2. 2005 S. 51.<br />

Uwe H. Schneider | 3087<br />

262<br />

263<br />

264

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!