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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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148<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

sichtsratspflichtige Maßnahme abschließend entscheiden 1 . Halten die Gesellschafter<br />

an dem Vorschlag der Geschäftsführer fest, so können sie ihn mit einfacher<br />

Mehrheit bestätigen. Das gilt auch für den mitbestimmten Aufsichtsrat 2 .<br />

§ 111 Abs. 4 Satz 4 AktG, wonach ein Aufsichtsratsveto nur mit einer Mehrheit<br />

von drei Viertel der abgegebenen Stimmen überwunden werden kann, fügt sich<br />

nicht in die Entscheidungsorganisation der GmbH ein. Bei der Aktiengesellschaft<br />

begründet die Vorlage an die Hauptversammlung erst die Zuständigkeit.<br />

Die Hauptversammlung wird zum Stichentscheid gebeten. Bei der GmbH liegt<br />

dagegen die Entscheidungsmacht über Geschäftsführungsfragen von vornherein<br />

bei der Gesellschafterversammlung. Und Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere<br />

Weisungsbeschlüsse, bedürfen grundsätzlich nur der einfachen Mehrheit<br />

(§ 47 Abs. 1). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb die einfache Mehrheit<br />

genügt, wenn eine Weisung erteilt wird, aber eine <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit<br />

erforderlich sein soll, wenn die Gesellschafter sich erst auf Vorlage damit befassen.<br />

Haben die Gesellschafter die verweigerte Aufsichtsratszustimmung ersetzt, so<br />

ergibt die Auslegung, ob die Geschäftsführer die Maßnahme durchzuführen<br />

haben oder ob die Ausführung in ihrem Ermessen liegen soll. Im Zweifel wird<br />

man davon ausgehen können, dass der Ersetzungsbeschluss als Weisung zu<br />

befolgen ist.<br />

jj) Jahresabschluss und Lagebericht<br />

149<br />

§ 52 verweist auf §§ 170 f. AktG. Aus § 170 Abs. 1 AktG ergibt sich, dass der<br />

Jahresabschluss und der Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem<br />

Aufsichtsrat vorzulegen sind. Dies gilt auch für den mitbestimmten Aufsichtsrat,<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG. Wird die Gesellschaft geprüft (s. bei § 42a<br />

Rdnr. 20 ff.), so ist auch der Bericht des Abschlussprüfers über das Ergebnis<br />

seiner Prüfung unverzüglich vorzulegen, § 42a Abs. 1 Satz 3. Wurde der von der<br />

Gesellschafterversammlung bestellte Abschlussprüfer durch den Aufsichtsrat<br />

1 Wie hier etwa Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 25 MitbestG Rdnr. 67; Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 90.<br />

2 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 232; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 29; Lutter/<br />

Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 928; Gaul/<strong>Otto</strong>,<br />

GmbHR 2003, 6, 12; Deilmann, GmbHR 2004, 2253, 2256; a.A. (<strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit):<br />

Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 89; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 298; Fitting/Wlotzke/Wißmann,<br />

§ 25 MitbestG Rdnr. 69; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 66 und 67; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

§ 37 Rdnr. 34; Martens, AG 1976, 121; Säcker, DB 1977, 1849;<br />

Baumann, ZHR 142 (1978), 557, 569; Ballerstedt, ZGR 1977, 133, 153; Wank, GmbHR<br />

1980, 121, 127; Teubner, ZGR 1986, 565, 578 f.; Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des<br />

Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 5, E. I. 2. b) bb); für den drittelpartitätisch<br />

mitbesetzten Aufsichtsrat soll dagegen nach teilweise vertretener Ansicht ein<br />

qualifizierter Ersetzungsbeschluss nach § 111 Abs. 4 Satz 4 AktG nur dann zwingend<br />

sein, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Abberufung der Geschäftsführer ebenfalls<br />

eine qualifizierte Mehrheit oder einen wichtigen Grund verlangt, so Raiser/Heermann,<br />

in: Ulmer, Rdnr. 243; zustimmend: Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats<br />

im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 5, E. I. 2. b) cc).<br />

3056 |<br />

Uwe H. Schneider

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