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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

IV. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats<br />

1. Fakultativer Aufsichtsrat<br />

§ 52 verweist auf § 95 Satz 1 AktG. Daraus folgt, dass ein fakultativer Aufsichtsrat<br />

aus drei Mitgliedern besteht. In der Satzung kann jedoch auch eine<br />

geringere und eine höhere Zahl bestimmt werden. Ein Aufsichtsratsmitglied<br />

genügt 1 ; eine gesetzliche Höchstzahl gibt es nicht. Mit dem Anwachsen der<br />

Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nimmt freilich die Effizienz des Aufsichtsrats<br />

ab 2 . Auch braucht die Zahl nicht durch drei teilbar zu sein.<br />

2. Obligatorischer Aufsichtsrat<br />

Ist nach <strong>Dr</strong>ittelbG ein Aufsichtsrat zu bilden, so folgt aus § 95 AktG, auf den<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG verweist, dass der Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder<br />

haben muss. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügen<br />

aber auch drei Mitglieder 3 . Die Satzung kann jedoch auch eine höhere Zahl<br />

festsetzen, vorausgesetzt, dass die Zahl durch drei teilbar ist. Die Zahl muss<br />

sich eindeutig aus der Satzung ergeben. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

beträgt bei Gesellschaften mit einem Stammkapital bis zu 1,5 Millionen<br />

Euro 9 Mitglieder, von mehr als 1,5 Millionen Euro 15 Mitglieder und von mehr<br />

als 10 Millionen Euro Stammkapital 21 Mitglieder, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

i.V.m. § 95 AktG. Eine Erhöhung über die Höchstzahl macht die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

nichtig 4 .<br />

Wird während der laufenden Amtsperiode die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

erhöht, so genügt eine Nachwahl.<br />

Ein <strong>Dr</strong>ittel der Aufsichtsratsmitglieder sind die durch die Arbeitnehmer gewählten<br />

Arbeitnehmervertreter. Ist ein Aufsichtsratmitglied der Arbeitnehmer<br />

oder sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so verlangt<br />

§ 4 Abs. 2 Satz 1 <strong>Dr</strong>ittelbG, dass diese als Arbeitnehmer im Unternehmen<br />

beschäftigt sind. Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer<br />

zu wählen, so müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer<br />

im Unternehmen beschäftigt sein. Und § 4 Abs. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG verlangt, dass<br />

Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Wie diese<br />

Einjahresfrist zu berechnen ist, folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />

Bisher war bestimmt, dass bei der Wahl von zwei oder mehr Arbeitnehmervertretern<br />

mindestens ein Angestellter und ein Arbeiter zu berücksichtigen waren.<br />

Diese Regelung ist weggefallen. Neu geregelt ist auch die Beteiligung von<br />

1 RGZ 82, 388; wie hier: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 32; Meyer-Landrut/<br />

Miller/Niehus, Rdnr. 8; Simon, GmbHR 1999, 257, 258; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 5; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 966; anders<br />

bei der AG: § 95 Satz 1 AktG; sowie dazu LG Karlsruhe, DB 1993, 1352; a.A.<br />

Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 8.<br />

2 Lüderitz, in: FS Steindorff, 1990, S. 113.<br />

3 A. Hueck, BB 1953, 328.<br />

4 LG Flensburg, DB 2004, 1253.<br />

Uwe H. Schneider | 3073<br />

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