Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
IV. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats<br />
1. Fakultativer Aufsichtsrat<br />
§ 52 verweist auf § 95 Satz 1 AktG. Daraus folgt, dass ein fakultativer Aufsichtsrat<br />
aus drei Mitgliedern besteht. In der Satzung kann jedoch auch eine<br />
geringere und eine höhere Zahl bestimmt werden. Ein Aufsichtsratsmitglied<br />
genügt 1 ; eine gesetzliche Höchstzahl gibt es nicht. Mit dem Anwachsen der<br />
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nimmt freilich die Effizienz des Aufsichtsrats<br />
ab 2 . Auch braucht die Zahl nicht durch drei teilbar zu sein.<br />
2. Obligatorischer Aufsichtsrat<br />
Ist nach <strong>Dr</strong>ittelbG ein Aufsichtsrat zu bilden, so folgt aus § 95 AktG, auf den<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG verweist, dass der Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder<br />
haben muss. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügen<br />
aber auch drei Mitglieder 3 . Die Satzung kann jedoch auch eine höhere Zahl<br />
festsetzen, vorausgesetzt, dass die Zahl durch drei teilbar ist. Die Zahl muss<br />
sich eindeutig aus der Satzung ergeben. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />
beträgt bei Gesellschaften mit einem Stammkapital bis zu 1,5 Millionen<br />
Euro 9 Mitglieder, von mehr als 1,5 Millionen Euro 15 Mitglieder und von mehr<br />
als 10 Millionen Euro Stammkapital 21 Mitglieder, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG<br />
i.V.m. § 95 AktG. Eine Erhöhung über die Höchstzahl macht die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />
nichtig 4 .<br />
Wird während der laufenden Amtsperiode die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />
erhöht, so genügt eine Nachwahl.<br />
Ein <strong>Dr</strong>ittel der Aufsichtsratsmitglieder sind die durch die Arbeitnehmer gewählten<br />
Arbeitnehmervertreter. Ist ein Aufsichtsratmitglied der Arbeitnehmer<br />
oder sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so verlangt<br />
§ 4 Abs. 2 Satz 1 <strong>Dr</strong>ittelbG, dass diese als Arbeitnehmer im Unternehmen<br />
beschäftigt sind. Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer<br />
zu wählen, so müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer<br />
im Unternehmen beschäftigt sein. Und § 4 Abs. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG verlangt, dass<br />
Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Wie diese<br />
Einjahresfrist zu berechnen ist, folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />
Bisher war bestimmt, dass bei der Wahl von zwei oder mehr Arbeitnehmervertretern<br />
mindestens ein Angestellter und ein Arbeiter zu berücksichtigen waren.<br />
Diese Regelung ist weggefallen. Neu geregelt ist auch die Beteiligung von<br />
1 RGZ 82, 388; wie hier: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 32; Meyer-Landrut/<br />
Miller/Niehus, Rdnr. 8; Simon, GmbHR 1999, 257, 258; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff,<br />
Rdnr. 5; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 966; anders<br />
bei der AG: § 95 Satz 1 AktG; sowie dazu LG Karlsruhe, DB 1993, 1352; a.A.<br />
Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 8.<br />
2 Lüderitz, in: FS Steindorff, 1990, S. 113.<br />
3 A. Hueck, BB 1953, 328.<br />
4 LG Flensburg, DB 2004, 1253.<br />
Uwe H. Schneider | 3073<br />
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