Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />
venzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht (§ 64 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 3<br />
und § 9b Abs. 1 Satz 2). Auch in einem Insolvenzplan kann die Ersatzpflicht<br />
geregelt werden. Zweifelhaft ist, inwieweit darüber hinaus eine teleologische<br />
Reduktion des Vergleichsverbots akzeptiert werden kann. Richtigerweise muss<br />
der Abschluss eines Vergleichs zugelassen werden, wenn er der Haftungsverwirklichung<br />
und damit der Auffüllung der Masse objektiv dienlich ist 1 . Allerdings<br />
erschwert die hier abgelehnte (Anh. § 64 Rdnr. 56) BGH-Rechtsprechung<br />
zum Gesamtschadensausgleich in der Insolvenz (§ 92 InsO) den Abschluss von<br />
Vergleichsverträgen durch den Insolvenzverwalter, weil diese nach der Auffassung<br />
des BGH nur die Altgläubigerrechte betreffen könnten. Richtigerweise<br />
muss der Verwalter allgemein in der Lage sein, sich mit einem in Anspruch<br />
genommenen Geschäftsführer über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes<br />
zu vergleichen 2 . Jede andere Lösung würde dazu zwingen, jeden Haftungsfall<br />
durch alle Instanzen auszutragen. Hier kann nur eine teleologische Reduktion<br />
des Verzichts- und Vergleichsverbots helfen.<br />
e) Verjährung: Der Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO verjährt<br />
gemäß den entsprechend anwendbaren §§ 64 Satz 4, 43 Abs. 4 in fünf Jahren 3 .<br />
Die für die Sanktion aus § 64 – diese ist richtigerweise ein Spezialfall der Verschleppungshaftung<br />
(Rdnr. 10) – speziell geregelte Verjährung tritt an die Stelle<br />
des § 195 BGB, und zwar auch bei den in § 64 nicht erwähnten Fällen der Liquidation<br />
von Verschleppungsschäden durch den Insolvenzverwalter (Rdnr. 58) und<br />
auch auf den Direktanspruch eines Gläubigers aus § 823 Abs. 2 BGB 4 . In dieser<br />
Hinsicht sollte auf den Charakter des schädigenden Verhaltens als Dauerdelikt<br />
Rücksicht genommen und ein Verjährungsbeginn erst mit der Beendigung der<br />
schuldhaften Verfahrensverschleppung angenommen werden. Auf subjektive<br />
Merkmale wie die Kenntnis kommt es nicht an 5 .<br />
IV. Insolvenzauslösende Zahlungen an Gesellschafter (§ 64 Satz 3<br />
<strong>GmbHG</strong>, § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB)<br />
Schrifttum: Böcker/Poertzgen, Kausalität und Verschulden beim künftigen § 64<br />
Satz 3 <strong>GmbHG</strong>, WM 2007, 1203; Cahn, Das richterliche Verbot der Kreditvergabe<br />
an Gesellschafter und seine Folgen, Der Konzern 2004, 235; Casper, Insolvenzverschleppungs-<br />
und Insolvenzverursachungshaftung des Geschäftsführers und der Gesellschafter,<br />
in: Goette/Habersack (Hrsg.), Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis,<br />
2009, Kap. 6, Rdnr. 6.41 ff.; Engert, Solvenzanforderungen als gesetzliche Ausschüttungssperre<br />
bei Kapitalgesellschaften, ZHR 170 (2006), 296; Greulich/Bunnemann,<br />
Geschäftsführungshaftung für zur Zahlungsunfähigkeit führende Zahlungen an die<br />
Gesellschafter nach § 64 Abs. 2 Satz 3 <strong>GmbHG</strong>-RefE – Solvenztest im deutschen<br />
Recht?, NZG 2006, 681; Greulich/Rau, Zur partiellen Insolvenzverursachungshaftung<br />
des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 Satz 3 <strong>GmbHG</strong>-RegE, NZG 2008, 284;<br />
1 Karsten <strong>Schmidt</strong>, KTS 2001, 378 ff.<br />
2 Karsten <strong>Schmidt</strong>, KTS 2001, 378, 379.<br />
3 So bereits die 6. Aufl., Rdnr. 38; zust. Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 85; Altmeppen,<br />
in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 89; Casper, in: Ulmer, Rdnr. 144.<br />
4 OLG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 180 = (L) NJW 2000, 3795; so auch schon 8. Aufl.,<br />
Rdnr. 44.<br />
5 Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 23.<br />
Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4185<br />
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