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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />

venzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht (§ 64 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 3<br />

und § 9b Abs. 1 Satz 2). Auch in einem Insolvenzplan kann die Ersatzpflicht<br />

geregelt werden. Zweifelhaft ist, inwieweit darüber hinaus eine teleologische<br />

Reduktion des Vergleichsverbots akzeptiert werden kann. Richtigerweise muss<br />

der Abschluss eines Vergleichs zugelassen werden, wenn er der Haftungsverwirklichung<br />

und damit der Auffüllung der Masse objektiv dienlich ist 1 . Allerdings<br />

erschwert die hier abgelehnte (Anh. § 64 Rdnr. 56) BGH-Rechtsprechung<br />

zum Gesamtschadensausgleich in der Insolvenz (§ 92 InsO) den Abschluss von<br />

Vergleichsverträgen durch den Insolvenzverwalter, weil diese nach der Auffassung<br />

des BGH nur die Altgläubigerrechte betreffen könnten. Richtigerweise<br />

muss der Verwalter allgemein in der Lage sein, sich mit einem in Anspruch<br />

genommenen Geschäftsführer über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes<br />

zu vergleichen 2 . Jede andere Lösung würde dazu zwingen, jeden Haftungsfall<br />

durch alle Instanzen auszutragen. Hier kann nur eine teleologische Reduktion<br />

des Verzichts- und Vergleichsverbots helfen.<br />

e) Verjährung: Der Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO verjährt<br />

gemäß den entsprechend anwendbaren §§ 64 Satz 4, 43 Abs. 4 in fünf Jahren 3 .<br />

Die für die Sanktion aus § 64 – diese ist richtigerweise ein Spezialfall der Verschleppungshaftung<br />

(Rdnr. 10) – speziell geregelte Verjährung tritt an die Stelle<br />

des § 195 BGB, und zwar auch bei den in § 64 nicht erwähnten Fällen der Liquidation<br />

von Verschleppungsschäden durch den Insolvenzverwalter (Rdnr. 58) und<br />

auch auf den Direktanspruch eines Gläubigers aus § 823 Abs. 2 BGB 4 . In dieser<br />

Hinsicht sollte auf den Charakter des schädigenden Verhaltens als Dauerdelikt<br />

Rücksicht genommen und ein Verjährungsbeginn erst mit der Beendigung der<br />

schuldhaften Verfahrensverschleppung angenommen werden. Auf subjektive<br />

Merkmale wie die Kenntnis kommt es nicht an 5 .<br />

IV. Insolvenzauslösende Zahlungen an Gesellschafter (§ 64 Satz 3<br />

<strong>GmbHG</strong>, § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB)<br />

Schrifttum: Böcker/Poertzgen, Kausalität und Verschulden beim künftigen § 64<br />

Satz 3 <strong>GmbHG</strong>, WM 2007, 1203; Cahn, Das richterliche Verbot der Kreditvergabe<br />

an Gesellschafter und seine Folgen, Der Konzern 2004, 235; Casper, Insolvenzverschleppungs-<br />

und Insolvenzverursachungshaftung des Geschäftsführers und der Gesellschafter,<br />

in: Goette/Habersack (Hrsg.), Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis,<br />

2009, Kap. 6, Rdnr. 6.41 ff.; Engert, Solvenzanforderungen als gesetzliche Ausschüttungssperre<br />

bei Kapitalgesellschaften, ZHR 170 (2006), 296; Greulich/Bunnemann,<br />

Geschäftsführungshaftung für zur Zahlungsunfähigkeit führende Zahlungen an die<br />

Gesellschafter nach § 64 Abs. 2 Satz 3 <strong>GmbHG</strong>-RefE – Solvenztest im deutschen<br />

Recht?, NZG 2006, 681; Greulich/Rau, Zur partiellen Insolvenzverursachungshaftung<br />

des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 Satz 3 <strong>GmbHG</strong>-RegE, NZG 2008, 284;<br />

1 Karsten <strong>Schmidt</strong>, KTS 2001, 378 ff.<br />

2 Karsten <strong>Schmidt</strong>, KTS 2001, 378, 379.<br />

3 So bereits die 6. Aufl., Rdnr. 38; zust. Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 85; Altmeppen,<br />

in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 89; Casper, in: Ulmer, Rdnr. 144.<br />

4 OLG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 180 = (L) NJW 2000, 3795; so auch schon 8. Aufl.,<br />

Rdnr. 44.<br />

5 Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 23.<br />

Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4185<br />

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