Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
306<br />
307<br />
308<br />
309<br />
§52 Aufsichtsrat<br />
VII. Der Vorsitzende im Aufsichtsrat<br />
1. Wahl<br />
a) § 52 verweist nicht auf § 107 AktG. Daher können beim fakultativen Aufsichtsrat<br />
nicht nur die Satzung 1 oder die Geschäftsordnung, sondern auch<br />
beim Fehlen solcher Regelungen der Aufsichtsrat selbst bestimmen, ob ein<br />
Vorsitzender und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden sollen oder<br />
nicht. In der Satzung kann einem Gesellschafter der Vorsitz zugesprochen, es<br />
können persönliche Eigenschaften als Voraussetzung für die Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
bestimmt werden, und es kann vorgesehen sein, dass<br />
die Gesellschafterversammlung den Vorsitzenden wählt. Wird von Regelungen<br />
in der Satzung oder der Geschäftsordnung abgesehen, können die Aufsichtsratsmitglieder<br />
einen von ihnen mit einfacher Mehrheit für die Dauer der<br />
Amtszeit des Aufsichtsrats zum Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende kann<br />
in der Folge, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, mit einfacher Mehrheit<br />
wieder abberufen werden. Verzichten die Aufsichtsratsmitglieder auf eine solche<br />
Wahl, so muss sichergestellt sein, dass dessen Aufgaben wahrgenommen<br />
werden.<br />
b) Demgegenüber ist beim Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG § 107 AktG zwingend,<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG. Der Aufsichtsrat hat daher nach näherer<br />
Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens<br />
einen Stellvertreter zu wählen. Satzungsbestimmungen, die die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />
zum Vorsitzenden oder zu einem Stellvertreter auf bestimmte<br />
Mitglieder oder eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern beschränken,<br />
verletzen den Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verantwortung<br />
aller Aufsichtsratsmitglieder 2 .<br />
c) Der Aufsichtsrat nach MitbestG hat nach § 27 Abs. 1 MitbestG einen Vorsitzenden<br />
und einen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei<br />
<strong>Dr</strong>itteln seiner Mitglieder zu wählen 3 . § 27 Abs. 2 MitbestG sieht einen zweiten<br />
Wahlgang vor. Der Vorsitzende wird in diesem Wahlgang von den Aufsichtsratsmitgliedern<br />
der Anteilseigner, sein Stellvertreter von denen der Arbeitnehmer<br />
jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.<br />
Für den Aufsichtsrat nach MitbestG soll sich aus § 27 MitbestG ergeben, dass<br />
nur ein Stellvertreter gewählt werden könne 4 . Das lässt sich jedoch weder mit<br />
dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Vorschriften begründen. Mit<br />
§§ 27 ff. MitbestG ist lediglich nicht vereinbar, dass einem weiteren Stellver-<br />
1 LG Mainz, GmbHR 1990, 513 (Springer/Kirch): Wählt nach der Satzung der Aufsichtsrat<br />
seinen Vorsitzenden, so können die Gesellschafter nur „bei Gefahr in Verzug“ den<br />
Vorsitzenden wählen.<br />
2 BGHZ 83, 106, 112.<br />
3 S. dazu Peus, Der Aufsichtsratsvorsitzende, 1983, S. 425.<br />
4 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 27 MitbestG Rdnr. 4, 5; Naendrup, in: GK-MitbestG, § 27<br />
Rdnr. 9; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, 1979,<br />
S. 37.<br />
3100 |<br />
Uwe H. Schneider