28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

306<br />

307<br />

308<br />

309<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

VII. Der Vorsitzende im Aufsichtsrat<br />

1. Wahl<br />

a) § 52 verweist nicht auf § 107 AktG. Daher können beim fakultativen Aufsichtsrat<br />

nicht nur die Satzung 1 oder die Geschäftsordnung, sondern auch<br />

beim Fehlen solcher Regelungen der Aufsichtsrat selbst bestimmen, ob ein<br />

Vorsitzender und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden sollen oder<br />

nicht. In der Satzung kann einem Gesellschafter der Vorsitz zugesprochen, es<br />

können persönliche Eigenschaften als Voraussetzung für die Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

bestimmt werden, und es kann vorgesehen sein, dass<br />

die Gesellschafterversammlung den Vorsitzenden wählt. Wird von Regelungen<br />

in der Satzung oder der Geschäftsordnung abgesehen, können die Aufsichtsratsmitglieder<br />

einen von ihnen mit einfacher Mehrheit für die Dauer der<br />

Amtszeit des Aufsichtsrats zum Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende kann<br />

in der Folge, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, mit einfacher Mehrheit<br />

wieder abberufen werden. Verzichten die Aufsichtsratsmitglieder auf eine solche<br />

Wahl, so muss sichergestellt sein, dass dessen Aufgaben wahrgenommen<br />

werden.<br />

b) Demgegenüber ist beim Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG § 107 AktG zwingend,<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG. Der Aufsichtsrat hat daher nach näherer<br />

Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens<br />

einen Stellvertreter zu wählen. Satzungsbestimmungen, die die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

zum Vorsitzenden oder zu einem Stellvertreter auf bestimmte<br />

Mitglieder oder eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern beschränken,<br />

verletzen den Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verantwortung<br />

aller Aufsichtsratsmitglieder 2 .<br />

c) Der Aufsichtsrat nach MitbestG hat nach § 27 Abs. 1 MitbestG einen Vorsitzenden<br />

und einen Stellvertreter aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei<br />

<strong>Dr</strong>itteln seiner Mitglieder zu wählen 3 . § 27 Abs. 2 MitbestG sieht einen zweiten<br />

Wahlgang vor. Der Vorsitzende wird in diesem Wahlgang von den Aufsichtsratsmitgliedern<br />

der Anteilseigner, sein Stellvertreter von denen der Arbeitnehmer<br />

jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.<br />

Für den Aufsichtsrat nach MitbestG soll sich aus § 27 MitbestG ergeben, dass<br />

nur ein Stellvertreter gewählt werden könne 4 . Das lässt sich jedoch weder mit<br />

dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Vorschriften begründen. Mit<br />

§§ 27 ff. MitbestG ist lediglich nicht vereinbar, dass einem weiteren Stellver-<br />

1 LG Mainz, GmbHR 1990, 513 (Springer/Kirch): Wählt nach der Satzung der Aufsichtsrat<br />

seinen Vorsitzenden, so können die Gesellschafter nur „bei Gefahr in Verzug“ den<br />

Vorsitzenden wählen.<br />

2 BGHZ 83, 106, 112.<br />

3 S. dazu Peus, Der Aufsichtsratsvorsitzende, 1983, S. 425.<br />

4 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 27 MitbestG Rdnr. 4, 5; Naendrup, in: GK-MitbestG, § 27<br />

Rdnr. 9; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, 1979,<br />

S. 37.<br />

3100 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!