Die Internationale I.A.A. V 0.2
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25. <strong>Die</strong> C.G.T. kann sich nicht auf,<br />
lösen, solange noch zwei Föderationen<br />
geneigt sind, sie zu erhalten und zu unterhalten.<br />
Im Falle ihrer Auflösung gehen<br />
ihre Möbel und sonstigen Gegenstände<br />
n das Inventar des Komitees für Gefangene<br />
über; wenn ein solches nicht da ist,<br />
gelangen die Gegenstände in die Hände<br />
der I.A.A.<br />
26. <strong>Die</strong> der C.G.T. angehÖrenden<br />
Organisationen leihen der Propaganda<br />
der der C.G.T. ebenfalls angehÖrenden<br />
ideologischen Gruppen den größtmöglichen<br />
Beistand.<br />
27. <strong>Die</strong> der C.G.T. angeschlossenen<br />
kulturellen Gruppen haben nur die Aufgabe,<br />
durch Wort, Schrift und Beispiel<br />
zu erziehen. Sie haben sich nicht in die<br />
wirtschaftlichen Arbeiten der C.G.T. einzumischen.<br />
Vollsitzungen und Landeskongresse.<br />
1. <strong>Die</strong> Vollsitzungen des Konföderalrates<br />
werden mindestens einmal jährlich<br />
abgehalten; sie können einberufen<br />
werden durch das Sekretariat oder durch<br />
die Initiative von zwei Mitgliedern des<br />
Föderalrates.<br />
2. <strong>Die</strong> gewöhnlichen oder außergewöhnlichen<br />
Allgemeinen Kongresse der<br />
Konföderation oder die Kongresse einer<br />
Föderation werden mindestens einmal jährlich<br />
abgehalten und in folgender Weise<br />
einberufen:<br />
a) Einen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen<br />
Allgemeinen Kongreß,<br />
wenn das Sekretariat oder ein Mitglied<br />
des Konföderalrates in Uebereinstimmung<br />
mit seiner betreffenden Föderation<br />
einen solchen für nötig halten.<br />
b) Einen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen<br />
Landeskongreß einer Föderation,<br />
wenn das Sekretariat derselben<br />
oder ein Mitglied des Föderationsrates<br />
in Uebereinstimmung mit<br />
seiner respektiven Lokalorganisation<br />
einen solchen für nötig halten.<br />
3. <strong>Die</strong> Landesföderationen informieren<br />
das Sekretariat der Konföderation über<br />
das Resultat ihrer Kongresse.<br />
4. Datum und Gründe für die Abhaltung<br />
eines Allgemeinen Kongresses, handle<br />
es sich um den Kongreß der Konföderation<br />
oder nur um den einer Föderation, sind<br />
an alle Körperschaften der C.G.7. im<br />
Voraus mitzuteilen.<br />
MEXIKO<br />
Punkte der Resolutionen des 3. Kongresses.<br />
Betriebsräte, Landarbeiterrate,<br />
lokale und allgemeine<br />
Räte der Arbeiterschaft.<br />
1. Der III. Kongreß der C.G.T. anerkennt<br />
die Bildung von Betriebsräten<br />
und Landarbeiterräten, die von den<br />
lokalen und allgemeinen Räten der<br />
Arbeiterschaft ins Leben gerufen werden.<br />
2. Der Betriebsrat setzt sich in folgender<br />
Weise zusammen:<br />
a) <strong>Die</strong> Arbeiter in den Werkstätten,<br />
Fabriken und landwirtschaftlichen Betrieben<br />
ernennen einen Delegierten<br />
für jeden Betrieb oder jede Abteilung.<br />
b) Auf dem Kongreß der Delegierten<br />
wird der Betriebsrat ernannt.<br />
3. Aufgaben der Delegierten<br />
:<br />
a) <strong>Die</strong> Uebereinkünfte der Betriebsräte<br />
durchführen,<br />
b) <strong>Die</strong> Betriebsräte über technische<br />
Schwierigkeiten in den einzelnen<br />
Werkstätten und Abteilungen informieren,<br />
c) Vertretung der Arbeiter der Werk-<br />
Stätten und Abteilungen in Konflikten<br />
technischen Charakters,<br />
d) Führen von Statistiken über Produktion,<br />
Konsum usw.<br />
4. Aufgaben der Betriebsrate:<br />
a) Aufstellen der Reglements technischen<br />
Charakters in Fabriken und Industrien,<br />
b) Gerechte Arbeitsverteilung,<br />
c) Einmischung in technische Konflikte,<br />
die während der Arbeit entstehen.<br />
5. <strong>Die</strong> Betriebsräte mischen sich<br />
nicht ein in verwaltungstechnische Angelegenheiten<br />
der Gewerkschaften.<br />
6. <strong>Die</strong> Landarbeiterräte setzen sich<br />
zusammen aus den verschiedenartigen<br />
Gebieten der Landwirtschaft.<br />
7. <strong>Die</strong> Aufgaben der Landarbeiterrate<br />
sind dieselben wie die der Betriebsrate<br />
nur liegen sie auf ihrem besonderen<br />
Gebiete.<br />
8. Der Lokalrat der Arbeiterschaft<br />
wird von je zwei Delegierten des Betriebsrates<br />
oder des Landarbeiterrates oder aus<br />
beiden Körperschaften gebildet.<br />
9. <strong>Die</strong> Lokalräte ernennen ihrerseits<br />
einen Delegierten und einen Beisitzenden,<br />
die den allgemeinen Arbeiterrat konstituieren.<br />
10. <strong>Die</strong> Lokalräte versammeln sich<br />
mindestens vierzehntäglich.