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Die Internationale I.A.A. V 0.2

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STATUTEN DER I.A.A. 59<br />

6. <strong>Internationale</strong> Kongresse.<br />

<strong>Die</strong> Kongresse der internationalen Arbeiterassoziation sollen mindestens<br />

alle zwei Jahre einberufen werden.<br />

<strong>Die</strong> vom Kongreß gefaßten Beschlüsse sind von allen angeschlossenen<br />

Organisationen organisatorisch einzuhalten. Durch Nichtanerkennung seitens<br />

des Kongresses einer einzelnen Landesorganisation können die Beschlüsse<br />

des internationalen Kongresses nicht aufgehoben werden. Eine Abweichung<br />

hiervon erfolgt nur dann, wenn wenigstens drei angeschlossene<br />

Landeorganisationen eine Nachprüfung und Bestätigung durch eine internationale<br />

Urabstimmung fordern. Nach vollzogener Urabstimmung hat jedes<br />

Land in der <strong>Internationale</strong> nur eine Stimme.<br />

Der Abstimmungsmodus auf den Kongressen ist von jedem Kongreß<br />

selbst zu bestimmen.<br />

7. <strong>Internationale</strong> Uebertritte.<br />

Jedes Mitglied der I.A.A., das mit seinen Beiträgen auf dem Laufenden<br />

ist, kann im Auslande jeder revolutionär-syndikalistischen Landesorganisation,<br />

die der I.A.A. angeschlossen ist, beitreten, ohne besonderes Eintrittsgeld<br />

zu zahlen.<br />

8. Organe der I.A.A.<br />

Um die internationale Tätigkeit der I.A.A. zu regeln, um einwandfreie<br />

Informationen über die Propaganda und die Kämpfe in allen Ländern zu<br />

ermöglichen, um die Beschlüsse der internationalen Kongresse auszuführen<br />

und um alle Arbeiten der I.A.A. zu leiten, ist ein Ausschuß eingesetzt, in das<br />

jedd der I.A.A. angeschlossene Organisation zwei Mitglieder erwählt, ein<br />

ordentliches und ein Ersatzmitglied.<br />

<strong>Die</strong> ordentlichen Mitglieder, die eine Landesorganisation vertreten,<br />

haben auf den Sitzungen des Ausschusses beschließende Stimme. <strong>Die</strong> Mitglieder,<br />

die jede andere angeschlossene Organisation vertreten, haben beratende<br />

Stimme.<br />

Jedes Ersatzmitglied einer angeschlossenen Landesorganisation hat das<br />

Recht der Ausübung des Stimmrechtes bei Abwesenheit des ordentlichen<br />

Mitgliedes, das er vertritt.<br />

Zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten sowie der Korrespondenz<br />

der A.A.A. ebenso wie für die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses<br />

erwählt der internationale Kongreß ein Sekretariat aus drei Mitgliedern.<br />

<strong>Die</strong> Sitzungen des Ausschusses werden vom Sekretariat einberufen, wenn<br />

wenigstens drei Mitglieder des Ausschusses, die angechlossene Landesorganisationen<br />

vertreten, die Forderung hierzu stellen.<br />

In Fällen von äußerster Dringlichkeit hat das Sekretariat das Recht,<br />

entweder eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses einzuberufen oder<br />

über die dringende Frage eine Urabstimmung bei den ordentlichen Mitgliedern<br />

des Ausschusses vorzunehmen.<br />

<strong>Die</strong> Mitglieder des Sekretariats haben bei den Sitzungen des Ausschusses<br />

nur beratende Stimme.<br />

<strong>Die</strong> Mitglieder des Ausschusses sollen von den respektiven Organisationen<br />

auf der ersten Sitzung ihres ausführenden oder verwaltenden Organs<br />

gewählt werden, auf welcher ihnen der Bericht des internationalen Kongresses<br />

gegeben worden ist. <strong>Die</strong>se Wahlen sollen danach von einem Landeskongreß<br />

bestätigt werden.<br />

<strong>Die</strong> aus dem Ausschuß ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

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