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Angebots an Geld geschaffenen Verhaltnissen noch nicht ange ...

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dit suchen, und Eegierungen, die Mittel zur Bestreitung von<br />

Staatsausgaben beschaffen wollen. Der Darlehenszins, den<br />

diese beiden Kategorien von Schuldnern zu entrichten haben,<br />

enthalt wie jeder Darlehenszins Nettozins und Eisikopramie.<br />

Die Eisikopramie des Konsumtivdarlehens bietet keinen Anlass<br />

zu besonderen Betrachtungen. Der Darlehensgeber schatzt die<br />

Aussichten ab, die fiir piinktliche Erstattung von Zinsen und<br />

Kapital der Schuldsumme bestehen. Anders steht es mit den<br />

offentlichen Anlehen. Das spezifische Eisiko des Staatsgla'ubigers<br />

ist politisch. Wenn der Glaubiger sonst auf Bezahhmg<br />

rechnen darf, sol<strong>an</strong>ge der Schuldner iiber die Mittel zur Verzinsung<br />

und Abtragung der Schuld verfiigt, weil er in der<br />

Marktwirtschaft der auf dem Sondereigentum <strong>an</strong> den Produktionsmitteln<br />

beruhenden Gesellschaftsordnung seine Forderung<br />

auch vom zahlungsunwilligen Schuldner einzutreiben vermag,<br />

wofern der Schuldner nur zahhmgsfahig ist, steht es mit der<br />

Geltendmachung von Forderungen gegen die offentliche H<strong>an</strong>d<br />

<strong>an</strong>ders. Die im Geschaftsverkehr iiblichen Sicherungen des<br />

Glaubigers durch Pf<strong>an</strong>dbestellung und ahnliche Mittel sind<br />

gegeniiber Eegierungen, gegen die Zw<strong>an</strong>gsvollstreckung von<br />

Urteilen der Gerichte <strong>nicht</strong> diirehfuhrbar ist, unwirksam. Der<br />

Staat als Schuldner ist aber auch <strong>noch</strong> in der Hinsicht in besonderer<br />

Stellung, als er auch Gesetzgeber ist und sich durch Gesetze<br />

der Verpflichtung, Schulden zu verzinsen und zu tilgen,<br />

teilweise oder g<strong>an</strong>z zu entziehen vermag. Jeder Darlehensgiiiuhiger<br />

lauft Gefahr, seine Forderung durch Massnahmen der<br />

Gesetzgebung zu Gunsten der Schuldner zu verlieren. Diese<br />

Gefahr war stets bei den Staatsschulden am grossten. x<br />

Von dem besonderen Eisiko der Staatsglaubiger und dem<br />

allgemeinen Eisiko aller Glaubiger, ihrer Anspriiche durch Eingriffe<br />

des Gesetzgebers g<strong>an</strong>z oder zum Teil beraubt zu werden,<br />

ist das sozialpolitische Eisiko, das mit jeder Vermogens<strong>an</strong>lage<br />

J ) Massnahmen, die die Schuldvertrage zu Gunsten der Glaubiger ab<strong>an</strong>dern,<br />

sind nie ins Werk gesetzt worden, weil die offentliche Meinung immer und<br />

iiberall die Partei der Schuldner gegen die Glaubiger ergriffen hat. Nirgends<br />

tritt das Ressentiment gegen Besitz und erworbene Rechte dcntlichcr zutage als<br />

in dem altuberlieferten Brauche, den armen bedauernswerten Schuldner dem<br />

hartherzigen reichen Glaubiger gegeniiberzustellen. Selbst heute, da die Glaubiger<br />

in den breiten Massen als Sparkasseneinleger, Inhaber von Schuldverschreibungen<br />

und Versicherungsnehmer zu finden sind und die Schuldner der<br />

Grossindustrie und dem Grundbesitz <strong>an</strong>gehoren, ist diese Vorstellung <strong>nicht</strong> tiberwunden,<br />

und die Sympathie des Gesetzgebers betatigt sich zu Gunsten der<br />

Schuldner wie in den Tagen Solons und der romischen Schuldgesetze. Dem<br />

RLsiko des Glaubigers, durch Andexnngpn dor Gesetzgebung benachteiligt >;n<br />

werden, steht mithin keine entspreclioade Gewiniich<strong>an</strong>ce gegeniiber.

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