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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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In <strong>der</strong> Flächenausstattung <strong>der</strong> Haupterwerbsbetriebe und <strong>der</strong>en Anteil an <strong>der</strong> Zahl<br />

<strong>der</strong> Betriebe entspricht die übrige Agrarzone auch <strong>in</strong> etwa den bayerischen Vergleichswerten.<br />

Bei e<strong>in</strong>em überdurchschnittlichen Rückgang <strong>der</strong> Nebenerwerbsbetriebe<br />

von rund 19 % von 1979 bis 1995 stieg <strong>der</strong>en bewirtschaftete Fläche von<br />

383.000 Hektar auf 451.000 Hektar LF beziehungsweise um rund 18 % an. Nur<br />

rund e<strong>in</strong> Viertel <strong>der</strong> Nebenerwerbsbetriebe dieser Agrarzone halten noch Milchkühe,<br />

jedoch mehr als drei Viertel <strong>der</strong> Haupterwerbsbetriebe.<br />

Bewertung <strong>der</strong> abgelaufenen För<strong>der</strong>periode<br />

Zweck <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

Mit <strong>der</strong> Ausgleichszulage sollen folgende Ziele erreicht werden:<br />

- Sicherung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> benachteiligten Gebieten<br />

- Beitrag <strong>zur</strong> Erhaltung e<strong>in</strong>er ausreichenden Bevölkerungsdichte<br />

- Beitrag <strong>zur</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Kulturlandschaft und ihrer touristischen Bestimmung<br />

• Gegenstand <strong>der</strong> bisherigen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

Ausgleichszulage wird für ertragsarme landwirtschaftliche Flächen gewährt.<br />

Landwirtschaftliche Unternehmer, die m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 3 ha LF <strong>in</strong> den Ausgleichszulagengebieten<br />

bewirtschaften, erhalten Prämien im Wege <strong>der</strong> Festbetragsf<strong>in</strong>anzierung.<br />

Grundlage für die Prämienberechnung war bisher die Haltung von R<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Schafen,<br />

Ziegen und Pferden bis zu maximal 1 GVE je ha Hauptfutterfläche. Daneben<br />

können Anbauflächen mit Ausnahme festgelegter Intensivkulturen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Betriebe mit e<strong>in</strong>er maßgeblichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) über<br />

35 erhalten grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Ausgleichszulage. Dieser Ausschluss gilt nicht für<br />

die dem Viehbestand zu<strong>zur</strong>echnenden Hauptfutterflächen im Berg- und Kerngebiet<br />

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