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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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- 365 -<br />

Investitionsplanung; nachträgliche Ermäßigung <strong>der</strong> Ausgaben o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung) unterliegen ke<strong>in</strong>er zusätzlichen Sanktion.<br />

- Rücknahme e<strong>in</strong>es rechtswidrigen bzw. Wi<strong>der</strong>ruf e<strong>in</strong>es rechtsmäßigen Verwaltungsaktes<br />

sowie teilweise o<strong>der</strong> volle Rückfor<strong>der</strong>ung ausgezahlter Beihilfen<br />

e<strong>in</strong>schließlich Verz<strong>in</strong>sung aufgrund <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

und <strong>der</strong> für die e<strong>in</strong>zelnen För<strong>der</strong>maßnahmen bestehenden Durchführungsbestimmungen.<br />

- Rückfor<strong>der</strong>ung aufgrund von Verwaltungsfehlern o<strong>der</strong> sog. „offensichtlicher<br />

Fehler“ unterliegen ke<strong>in</strong>er zusätzlichen Sanktion.<br />

- Ausschluss <strong>des</strong> Begünstigten von <strong>der</strong> Gewährung je<strong>der</strong> Beihilfe <strong>zur</strong> <strong>Entwicklung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>ländlichen</strong> Raums <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> betreffenden Kapitels <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/99 <strong>des</strong> Rates im jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr gemäß Art. 48<br />

Art. 3 <strong>der</strong> DVO bei aufgrund grober Fahrlässigkeit gemachten falschen Angaben.<br />

Bei vorsätzlich falschen Angaben gilt dieser För<strong>der</strong>ausschluss auch für<br />

das darauf folgende Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

- Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 6 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>subventionsgesetzes<br />

bei begründetem Verdacht e<strong>in</strong>es (versuchten o<strong>der</strong> vollzogenen)<br />

Subventionsbetruges.<br />

B) Sanktionsbestimmungen für Flächenprämien<br />

Bei allen Flächenprämien nach den Art. 14, 16, 22 und 31 <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1257/99 f<strong>in</strong>den bei e<strong>in</strong>em Verstoß gegen die Beihilfebestimmungen grundsätzlich<br />

folgende Bestimmungen Anwendung.<br />

- Rücknahme e<strong>in</strong>es rechtswidrigen bzw. Wi<strong>der</strong>ruf e<strong>in</strong>es rechtsmäßigen Verwaltungsaktes<br />

sowie teilweise o<strong>der</strong> volle Rückfor<strong>der</strong>ung ausgezahlter Beihilfen<br />

e<strong>in</strong>schließlich Verz<strong>in</strong>sung aufgrund <strong>des</strong> Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

und <strong>der</strong> für die e<strong>in</strong>zelnen För<strong>der</strong>maßnahmen bestehenden Durchführungsbestimmungen.<br />

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