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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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Zur Durchführung e<strong>in</strong>er Dorferneuerung kann e<strong>in</strong> Verfahren nach dem Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

e<strong>in</strong>geleitet werden. Mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>fachen Dorferneuerung können<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Dorferneuerung auch außerhalb e<strong>in</strong>es Verfahrens nach<br />

dem Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetz geför<strong>der</strong>t werden. Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> kann e<strong>in</strong>zelne<br />

Ortschaften o<strong>der</strong> Teilbereiche davon umfassen.<br />

Zur Durchführung <strong>der</strong> Dorferneuerung wird als För<strong>der</strong>grundlage grundsätzlich<br />

e<strong>in</strong> Dorferneuerungsplan erarbeitet. Für die e<strong>in</strong>fache Dorferneuerung bestimmt<br />

sich <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> <strong>Plan</strong>es nach den beson<strong>der</strong>en Erfor<strong>der</strong>nissen.<br />

9.3.7.1.7 Zuständige Stelle und ordnungsgemäße Durchführung gemäß 3. Än<strong>der</strong>ungsentscheidung<br />

<strong>der</strong> EU-Kommission Nr. K(2003) 3112 vom 21.08.2003<br />

Für die Vorbereitung und Durchführung <strong>der</strong> Flurneuordnung und Dorferneuerung<br />

s<strong>in</strong>d die Direktionen für Ländliche <strong>Entwicklung</strong>, die <strong>ländlichen</strong> Geme<strong>in</strong>den,<br />

die Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaften und die Verbände für Ländliche <strong>Entwicklung</strong><br />

verantwortlich.<br />

• F<strong>in</strong>anzielle Abwicklung<br />

Mit den Maßnahmen Flurneuordnung bzw. Dorferneuerung werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

Projekte von Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaften und Geme<strong>in</strong>den geför<strong>der</strong>t. Die<br />

Vorbereitung, <strong>Plan</strong>ung und Ausführung dieser Projekte erstrecken sich über<br />

e<strong>in</strong>en Zeitraum von 10 und mehr Jahren. In <strong>der</strong> Programmphase 2000 – 2006<br />

sollen mit EU-Mitteln nur Projekte bzw. E<strong>in</strong>zelmaßnahmen von Projekten geför<strong>der</strong>t<br />

werden, für die bei den Begünstigten nach dem 01.01.2000 Zahlungen<br />

geleistet werden. Die Auszahlung <strong>der</strong> Zuwendungen wird von den Begünstigten<br />

bei <strong>der</strong> Direktion für Ländliche <strong>Entwicklung</strong> (Bewilligungsbehörde) beantragt.<br />

Die Direktion überprüft die Anträge im Wege <strong>der</strong> gemäß VO (EG) Nr. 1750/99<br />

durchzuführenden Kontrollen, stellt den Betrag fest, <strong>der</strong> den Antragstellern <strong>in</strong><br />

Übere<strong>in</strong>stimmung mit den Geme<strong>in</strong>schaftsvorschriften auszuzahlen ist und leitet<br />

sie <strong>der</strong> Zahlstelle <strong>des</strong> Staatsm<strong>in</strong>isteriums <strong>zur</strong> Auszahlung weiter. Von dort werden<br />

die Zuwendungen (EU-Anteil und nationale Kof<strong>in</strong>anzierung) dem jeweiligen<br />

Verband für Ländliche <strong>Entwicklung</strong> als dem Bevollmächtigten <strong>des</strong> An-<br />

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