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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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durch das "Zweite Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes" vom 30.<br />

April 1998 (BGBl. I S. 823 ff) <strong>in</strong> <strong>in</strong>nerstaatliches Recht umgesetzt worden. Die<br />

Bestimmungen im Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz wurden im Jahr 1998 <strong>in</strong> Bayerisches<br />

Lan<strong>des</strong>recht umgesetzt. Damit wurde dem EuGH-Urteil Folge geleistet.<br />

Bayern hat e<strong>in</strong>e 1. Tranche von Natura 2000-Gebieten bereits 1996 gemeldet. Um<br />

die Ausweisung von Natura-2000-Gebieten zu vervollständigen, ist am 18.07.2000<br />

im Bayerischen M<strong>in</strong>isterrat e<strong>in</strong>e ergänzende Liste beschlossen und die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie entsprechende Angaben e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />

Informationen (gemäß Artikel 4 Absatz 1 <strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie) erarbeitet<br />

worden. Die Liste, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> wissenschaftlichen Informationen, übersendet<br />

Bayern so bald wie möglich, spätestens jedoch Mitte August 2000 unmittelbar<br />

an die zuständigen Bun<strong>des</strong>behörden und an die Europäische Kommission<br />

(GD Env). Die Listen werden so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum<br />

31.03.2001 von den zuständigen Bun<strong>des</strong>behörden offiziell an die Kommission<br />

übermitteln.<br />

Der <strong>Plan</strong> für die <strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>ländlichen</strong> <strong>Raumes</strong> enthält klare und unwi<strong>der</strong>rufliche<br />

Verpflichtungen, um die Kohärenz <strong>der</strong> Programme mit dem im Rahmen von<br />

Natura 2000 vorgesehenen Schutz zu gewährleisten.<br />

Die Projekte dieses <strong>Entwicklung</strong>splanes führen nicht zu unzulässigen Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

<strong>der</strong> geplanten FFH- und Vogelschutzgebiete.<br />

Für diese Gebiete wird bereits jetzt das Verschlechterungsverbot entsprechend<br />

angewandt. Maßnahmen, die den Zustand dieser Gebiete erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

könnten, s<strong>in</strong>d nicht o<strong>der</strong> nur nach Durchführung e<strong>in</strong>er Verträglichkeitsprüfung<br />

gemäß den Vorgaben von § 19c Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz, <strong>der</strong> Art. 6 Abs. 3 <strong>der</strong><br />

FFH-Richtl<strong>in</strong>ie umsetzt, zulässig.<br />

Im Rahmen dieser vorstehenden Verpflichtungen und bis <strong>zur</strong> Vorlage <strong>der</strong> Listen<br />

gewährleisten die deutschen Behörden, dass die Durchführung von Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> <strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>ländlichen</strong> <strong>Raumes</strong>, die aus <strong>der</strong> Abteilung Garantie <strong>des</strong> E-<br />

AGFL kof<strong>in</strong>anziert werden, die im Rahmen von Natura 2000 geschützten o<strong>der</strong> zu<br />

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