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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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- 366 -<br />

- Rückfor<strong>der</strong>ung aufgrund von Verwaltungsfehlern o<strong>der</strong> sog. „offensichtlicher<br />

Fehler“ unterliegen ke<strong>in</strong>er zusätzlichen Sanktion.<br />

- Ausschluss <strong>des</strong> Begünstigten von <strong>der</strong> Gewährung je<strong>der</strong> Beihilfe <strong>zur</strong> <strong>Entwicklung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>ländlichen</strong> Raums <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> betreffenden Kapitels <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 1257/99 <strong>des</strong> Rates im jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr gemäß Art. 48<br />

Abs. 3 <strong>der</strong> DVO bei aufgrund grober Fahrlässigkeit gemachten falschen Angaben.<br />

Bei vorsätzlich falschen Angaben gilt <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ausschluss auch für das<br />

darauf folgende Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

- Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 6 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>subventionsgesetzes<br />

bei begründetem Verdacht e<strong>in</strong>es (versuchten o<strong>der</strong> vollzogenen)<br />

Subventionsbetruges.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wird bei e<strong>in</strong>em Verstoß gegen die Beihilfebestimmungen grundsätzlich<br />

unterschieden, ob e<strong>in</strong>e Zuordnung zu e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen Fläche (z. B. Angaben<br />

zum Flächenumfang) möglich ist o<strong>der</strong> gegen gesamtbetriebliche Auflagen<br />

(E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> guten fachlichen Praxis) verstoßen wurde:<br />

- Ist die Zuordnung zu e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelfläche möglich, wird im Falle von Verstößen<br />

gegen Beihilfebestimmungen grundsätzlich die Sanktionsregelung gemäß<br />

Art. 9 <strong>der</strong> Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 angewendet.<br />

- Bei Verstößen gegen spezifische Gesamtbetriebsauflagen <strong>der</strong> jeweiligen E<strong>in</strong>zelmaßnahme<br />

(z. B. E<strong>in</strong>haltung von Viehbesatzobergrenzen bei <strong>der</strong> Grünlandextensivierung),<br />

die nicht auf Vorsatz beruhen, erfolgt e<strong>in</strong> Ausschluss von <strong>der</strong><br />

Beihilfegewährung im laufenden Jahr.<br />

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