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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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9.3.7.1.5 Beschreibung <strong>der</strong> Maßnahme Flurneuordnung<br />

9.3.7.1.5.1 Beschreibung <strong>der</strong> Maßnahme gemäß 3. Än<strong>der</strong>ungsentscheidung <strong>der</strong> EU-<br />

Kommission Nr. K(2003) 3112 vom 21.08.2003<br />

Vorhaben <strong>der</strong> Ländlichen <strong>Entwicklung</strong> sollen <strong>zur</strong> Erhaltung e<strong>in</strong>er bäuerlichen<br />

Landwirtschaft, <strong>zur</strong> Gestaltung e<strong>in</strong>er gesunden Umwelt und <strong>zur</strong> Stärkung ländlicher<br />

Gebiete beitragen. Vor allem sollen die Agrarstruktur verbessert, ländlicher<br />

Grundbesitz zweckmäßig geordnet, Natur und Landschaft erhalten und<br />

gestaltet, Boden und Wasser geschützt, Dörfer und Fluren erschlossen sowie die<br />

Geme<strong>in</strong>den und öffentlichen <strong>Plan</strong>ungsträger bei Vorhaben <strong>der</strong> Landentwicklung<br />

unterstützt werden. Umweltgerechtes und bürgerfreundliches Handeln soll die<br />

Sicherung <strong>der</strong> natürlichen Lebensgrundlagen und die Verbesserung <strong>der</strong> Lebensund<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen im <strong>ländlichen</strong> Raum unterstützen sowie das Heimatund<br />

Regionalbewusstse<strong>in</strong> stärken. Dies kann im Rahmen von Verfahren nach<br />

dem Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetz, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>fach gelagerten Fällen (Hof- und Almerschließung,<br />

e<strong>in</strong>fache Dorferneuerung) auch außerhalb e<strong>in</strong>es Verfahrens erfolgen.<br />

Maßnahmen für die Alm- und Hoferschließung sowie den <strong>ländlichen</strong> Wegebau<br />

außerhalb von Verfahren nach dem Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetz werden<br />

nicht im Rahmen <strong>des</strong> EAGFL – Garantie kof<strong>in</strong>anziert. Diese Maßnahmen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Ziel 2-Programmplanung e<strong>in</strong>gebunden.<br />

9.3.7.1.5.2 Gegenstand und Höhe <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> gemäß 3. Än<strong>der</strong>ungsentscheidung<br />

<strong>der</strong> EU-Kommission Nr. K(2003) 3112 vom 21.08.2003<br />

Die Flurneuordnung wird gemäß den Grundsätzen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsaufgabe<br />

„Verbesserung <strong>der</strong> Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“ geför<strong>der</strong>t.<br />

Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> im E<strong>in</strong>zelnen ist folgen<strong>der</strong> Übersicht zu entnehmen:<br />

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