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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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Zur Erhaltung e<strong>in</strong>er ausreichenden Bevölkerungsdichte leistet die Ausgleichszulage<br />

e<strong>in</strong>en wirksamen Beitrag. Der allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung sowie <strong>der</strong> Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Infrastruktur kommt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Bedeutung<br />

zu (Kohärenz <strong>der</strong> Maßnahmen).<br />

• Strategien zum Erreichen dieser Ziele<br />

Insbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> den Berg- und Kerngebieten werden direkte E<strong>in</strong>kommenshilfen<br />

weiterh<strong>in</strong> notwendig se<strong>in</strong>, um die Nachteile <strong>der</strong> ungenügenden natürlichen Ertragsbed<strong>in</strong>gungen<br />

abzumil<strong>der</strong>n. E<strong>in</strong>e ausreichende Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe<br />

ist für e<strong>in</strong>e flächendeckende Bewirtschaftung <strong>in</strong> allen Gebieten erfor<strong>der</strong>lich. E<strong>in</strong>e<br />

flächendeckende Nutzung ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> den Fremdenverkehrsgebieten notwendig,<br />

um die Kulturlandschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Form zu bewahren, wie sie für den Tourismus<br />

und für den Erholungswert dieser Landschaften generell für wichtig erachtet<br />

wird. Auch aus Gründen <strong>des</strong> Umwelt- und Artenschutzes ist e<strong>in</strong>e weitere landwirtschaftliche<br />

Nutzung <strong>der</strong> benachteiligten Gebiete erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der Berechnungsmodus für die Ausgleichszulagen hat sich im Grundsatz bewährt.<br />

9.3.3.1.4 Gebietsabgrenzung<br />

•<br />

Die Abgrenzung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>gebiete im Rahmen <strong>der</strong> Ausgleichszulage erfolgte nach<br />

<strong>der</strong> EG-Richtl<strong>in</strong>ie 75/268. Diese Gebietsabgrenzung wird im Rahmen <strong>der</strong> VO (EG)<br />

Nr. 1257/1999 unverän<strong>der</strong>t fortgeführt.<br />

Auf Bun<strong>des</strong>ebene wurden dafür e<strong>in</strong>heitliche Kriterien entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> EG-Richtl<strong>in</strong>ie für die Abgrenzung festgelegt:<br />

Berggebiete<br />

Berggebiete s<strong>in</strong>d Gebiete, die sich aus Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deteilen zusammensetzen<br />

mit e<strong>in</strong>er<br />

- Höhenlage über 800 m über NN o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

- Höhenlage von 600 bis 800 m über NN und e<strong>in</strong>er Hangneigung von 18 % und<br />

mehr<br />

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