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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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Die genannten För<strong>der</strong>maßnahmen haben entscheidend dazu beigetragen, landwirtschaftlich<br />

nutzbare Flächen weiterh<strong>in</strong> extensiv und naturschonend zu bewirtschaften<br />

und damit ökologisch wertvolle Lebensräume für zahlreiche im Bestand gefährdete<br />

heimische Tier- und Pflanzenarten zu sichern. Zugleich hat die extensive<br />

Bewirtschaftung unter Verzicht auf Intensivierung <strong>der</strong> Nutzung zu e<strong>in</strong>er Entlastung<br />

<strong>der</strong> Agrarmärkte beigetragen.<br />

Die vom Bayerischen Lan<strong>des</strong>amt für Umweltschutz durchgeführten und <strong>der</strong> EU-<br />

Kommission vorliegenden Begleituntersuchungen belegen, dass sich das Bayerische<br />

Vertragsnaturschutzprogramm e<strong>in</strong>schließlich Erschwernisausgleich im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>der</strong> Zielsetzungen <strong>des</strong> Art. 22 ff. <strong>der</strong> EAGFL-Verordnung bewährt hat.<br />

9.3.4.2.3 Ziele und Strategien<br />

Das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium für Lan<strong>des</strong>entwicklung und Umweltfragen hat<br />

bereits vor über 15 Jahren begonnen, mittels <strong>des</strong> Instrumentariums <strong>der</strong> leistungsgewährenden<br />

Verwaltung den Erhalt, die Pflege und die Verbesserung ökologisch<br />

wertvoller Lebensräume auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen sicherzustellen.<br />

In den Richtl<strong>in</strong>ien über Bewirtschaftungsverträge <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />

auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm<br />

– BayVNP) vom 07. April 1995 Nr. 7011 – 6 / 64 – 20766 <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vom 01. April 1997 wurden die „alten“ E<strong>in</strong>zelprogramme<br />

zu e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Vertragsnaturschutzprogramm zusammengefasst.<br />

Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm sowie <strong>der</strong> Erschwernisausgleich<br />

(Verordnung über den Erschwernisausgleich vom 20. August 1983, zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Verordnung <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung über den Erschwernisausgleich<br />

vom 06. August 1996) entsprechen den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92,<br />

(EG) Nr. 746/96 sowie (EG) Nr. 437/97 und wurden mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong><br />

Kommission vom 12.01.1996 genehmigt. Im Rahmen <strong>der</strong> neuen EAGFL-<br />

Programmplanungsperiode 2000 – 2006 soll das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm<br />

e<strong>in</strong>schließlich Erschwernisausgleich im Wesentlichen unverän<strong>der</strong>t fortgeführt<br />

werden. Die im E<strong>in</strong>zelnen vorgenommenen Anpassungen s<strong>in</strong>d unter<br />

9.3.4.2.4.3 (Än<strong>der</strong>ungen gegenüber dem bereits genehmigten Vertragsnaturschutz)<br />

erläutert.<br />

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