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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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Hälfte <strong>der</strong> bei Grünlandnutzung möglichen Beträge gezahlt,<br />

∗ für Almen- und Alpen, Genossenschafts- und Rechtlerweiden <strong>in</strong> Bergebieten<br />

sowie Flächen über 1 000 m wird <strong>der</strong> Höchstsatz i. H. v. 350 DM/ha gewährt.<br />

∗ Bei Genossenschafts- und Rechtlerweiden, die von <strong>der</strong> Genossenschaft bzw. <strong>der</strong><br />

Rechtlervere<strong>in</strong>igung selbst bewirtschaftet werden, stellt <strong>der</strong> jeweilige Vertretungsberechtigte<br />

im Namen <strong>der</strong> beteiligten E<strong>in</strong>zelunternehmer (Beschläger) e<strong>in</strong>en<br />

Sammelantrag. Die Geltendmachung solcher Anteile <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelbetrieblichen<br />

Antrag ist dabei ausgeschlossen. Dem Antrag ist e<strong>in</strong>e Beschlägerliste beizugeben.<br />

Der Anteil <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen Beschlägers an <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>schaftlich beantragten<br />

Ausgleichszulage bestimmt sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong> aufgetriebenen<br />

GV zum <strong>in</strong>sgesamt gewährten Betrag. Die Genossenschaft bzw. die Vere<strong>in</strong>igung<br />

kann die anteilige Ausgleichszulage nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Beschläger und nur<br />

<strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>behalten, als sie für geme<strong>in</strong>schaftliche Aufwendungen <strong>der</strong> Weidebewirtschaftung<br />

(Löhne, Investitionen) verwendet wird.<br />

Die Aufteilung von Wei<strong>der</strong>echte erfolgt dem Verhältnis von aufgetriebenem Weidevieh<br />

e<strong>in</strong>es nutzungsberechtigten Landwirts <strong>zur</strong> gesamten Weidefläche. Die Bewertung<br />

<strong>des</strong> Viehs wird dabei <strong>in</strong> Großviehe<strong>in</strong>heiten (GV) nach folgendem Umrechnungsschlüssel<br />

ausgedrückt:<br />

Bullen, Kühe und an<strong>der</strong>e R<strong>in</strong><strong>der</strong> von mehr als zwei Jahren,<br />

Equiden von mehr als sechs Monaten = 1,0 GV<br />

R<strong>in</strong><strong>der</strong> von sechs Monaten bis zwei Jahre = 0,6 GV<br />

Mutterschafe und Ziegen = 0,15 GV<br />

Differenzierung <strong>der</strong> Höhe gem. Art. 15 Abs. 2 <strong>der</strong> VO (EG) 1257/1999<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Ausgleichszulage wird so festgesetzt, dass e<strong>in</strong> Beitrag zum Ausgleich<br />

<strong>der</strong> bestehenden Nachteile <strong>in</strong> Form niedrigerer Erträge ermöglicht, e<strong>in</strong>e Überkompensation<br />

jedoch vermieden wird. Hierzu wird <strong>der</strong> im Durchschnitt auf Grünland zu<br />

erwartende Ertrag um die erwarteten Ertragsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> den benachteiligten<br />

Gebieten gekürzt und die Ertragsdifferenz zum Ersatzkostenwert kalkuliert. Unterschiede<br />

im natürlichen Ertragspotenzial werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Vergleichszahl<br />

(LVZ) berücksichtigt. Die LVZ gibt den durchschnittlichen prozentualen<br />

Ertragswert e<strong>in</strong>er Fläche im Verhältnis zu allen bewerteten Flächen an, wobei<br />

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