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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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Die fachliche Begleitung und Bewertung wird <strong>in</strong> das vom Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Lan<strong>des</strong>entwicklung und Umweltfragen <strong>in</strong>itiierte und vom Bayerischen<br />

Lan<strong>des</strong>amt für Umweltschutz betreute jährliche Programm über die fachliche<br />

Erfolgskontrolle <strong>der</strong> bayerischen Naturschutz-För<strong>der</strong>maßnahmen e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden.<br />

9.3.6.2.4 Bezug zu an<strong>der</strong>en Maßnahmen<br />

Im E<strong>in</strong>zelfall können Maßnahmen <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />

mit <strong>in</strong>vestivem Charakter <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> ökologischen Funktion von<br />

Wäl<strong>der</strong>n nach Maßgabe <strong>der</strong> nachfolgenden Vorschriften bzw. Richtl<strong>in</strong>ien geför<strong>der</strong>t<br />

werden:<br />

• Richtl<strong>in</strong>ien <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> landschaftspflegerischer Maßnahmen (Landschaftspflege-Richtl<strong>in</strong>ien),<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Lan<strong>des</strong>entwicklung und Umweltfragen vom 23. März 1983 Nr.<br />

7311-95-4565,<br />

• Richtl<strong>in</strong>ien <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Naturparke<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> Bayerischen Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Lan<strong>des</strong>entwicklung<br />

und Umweltfragen vom 18. Dezember 1981 Nr. 7441-933-845,<br />

• För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ien <strong>des</strong> Bayerischen Naturschutzfonds vom 01.07.1999.<br />

Doppelför<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> zu för<strong>der</strong>nden Maßnahmen und durch<br />

entsprechende Verwaltungskontrollen auszuschließen. Bei den o. g. Maßnahmen<br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>malige biotopverbessernde Maßnahmen mit <strong>in</strong>vestivem<br />

Charakter. Mit dem Vertragsnaturschutz im Wald sollen dagegen langfristige<br />

naturschonende Bewirtschaftungen und sich daraus ergebende E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>bußen<br />

bzw. Entgelte für Arbeitserschwernisse abgegolten werden.<br />

Die Abgrenzung von Zahlungen nach Art. 32 zu an<strong>der</strong>en Maßnahmen und die<br />

Vermeidung <strong>der</strong> Überkompensation ergibt sich aus <strong>der</strong> naturschutzfachlichen<br />

Zielsetzung, den unterschiedlichen Inhalten <strong>der</strong> Forst- und Naturschutzbeihilfen<br />

und <strong>der</strong> engen fachlichen Abstimmung <strong>der</strong> zuständigen Naturschutz- und Forstbehörden.<br />

Vorrangig wird das Vertragsnaturschutzprogramm Wald <strong>in</strong> Natura<br />

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