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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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als Besitzer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen, wenn <strong>der</strong>en Erstaufforstung<br />

im Interesse <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Agrar-, Forst- o<strong>der</strong> Landschaftsstruktur<br />

<strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> bedarf.<br />

Verstärkt geför<strong>der</strong>t werden Zuwendungsempfänger, die die aufzuforstenden<br />

Flächen <strong>in</strong> den beiden, <strong>der</strong> Aufforstung vorangegangenen Aufwuchsperioden<br />

selbst bewirtschaftet haben und die m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 25 % ihres E<strong>in</strong>kommens aus<br />

landwirtschaftlichen Nutzungen beziehen.<br />

Ausgeschlossen s<strong>in</strong>d Leistungsempfänger nach dem Gesetz <strong>zur</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>stellung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit.<br />

• E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Umweltbehörden<br />

• Jede Erstaufforstungsmaßnahme darf nur <strong>in</strong> dem Umfang ausgeführt und<br />

geför<strong>der</strong>t werden, <strong>in</strong> dem die Maßnahme durch die Kreisverwaltungsbehörde<br />

(= untere Naturschutzbehörde) genehmigt wurde.<br />

• Je<strong>der</strong> Neubau e<strong>in</strong>es befestigten schwerlastbefahrbaren Weges <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Natur-<br />

o<strong>der</strong> Landschaftsschutzgebiet bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> unteren Naturschutzbehörde.<br />

• Soweit durch e<strong>in</strong>en Neubau e<strong>in</strong>es befestigen schwerlastbefahrbaren Weges<br />

e<strong>in</strong>e Rodung o<strong>der</strong> die Anlage von Lager- o<strong>der</strong> Kiesabbauflächen erfor<strong>der</strong>lich<br />

werden, bedürfen diese Vorhaben <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Kreisverwaltungsbehörde<br />

(= untere Naturschutzbehörde).<br />

• Je<strong>der</strong> Neubau e<strong>in</strong>es befestigten schwerlastbefahrbaren Weges im Alpenraum<br />

ist, auch wenn er ke<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf, gem.<br />

Art. 6e BayNatSchG m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Monate vor Baubeg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> unteren<br />

Naturschutzbehörde anzuzeigen.<br />

• Die Umweltbehörden s<strong>in</strong>d mit Ausnahme <strong>der</strong> vorgenannten Maßnahmen<br />

nicht <strong>in</strong> das Genehmigungsverfahren e<strong>in</strong>gebunden. Die Forstbehörden s<strong>in</strong>d<br />

per Gesetz für die waldbaulichen Maßnahmen Genehmigungsbehörden und<br />

müssen dabei im Rahmen ihrer Fachkompetenz auch die Umweltbelange berücksichtigen.<br />

...

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