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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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tragstellers ausbezahlt.<br />

Die Ingenieurleistungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> für Ländliche <strong>Entwicklung</strong><br />

und/o<strong>der</strong> beauftragter freischaffen<strong>der</strong> Ingenieurbüros für Baumaßnahmen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Flurneuordnung und Dorferneuerung s<strong>in</strong>d Geme<strong>in</strong>kosten im S<strong>in</strong>ne<br />

von Nr. 1.7 <strong>der</strong> Regeln für die Zuschussfähigkeit (Anhang <strong>zur</strong> VO (EG) Nr.<br />

1685/2000 vom 28.Juli 2000). Für diese Ingenieurleistungen wird auf<br />

Grundlage <strong>der</strong> „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HO-<br />

AI)“ auf <strong>der</strong> Basis von Rechnungsbelegen e<strong>in</strong>e Pauschale von 6 % <strong>in</strong> die<br />

för<strong>der</strong>fähigen Kosten e<strong>in</strong>bezogen.<br />

• Kontrollbestimmungen:<br />

Kontrollstellen<br />

- Die Prüfung <strong>der</strong> Anträge bezüglich <strong>der</strong> Zuwendungsvoraussetzungen (Art.<br />

47 Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1750/1999), die Verwaltungskontrolle<br />

(Art. 47 Abs. 3 <strong>der</strong> DVO) sowie die Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 47 Abs. 4<br />

<strong>der</strong> DVO erfolgen durch die Direktion für Ländliche <strong>Entwicklung</strong>.<br />

- Die Besche<strong>in</strong>igende Stelle, die Fachaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Bayerische Oberste<br />

Rechnungshof, <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshof, <strong>der</strong> Europäische Rechnungshof<br />

sowie die Europäische Kommission können ebenfalls Kontrollen durchführen.<br />

Kontrollvorschriften<br />

Zusätzlich zu den haushaltsrechtlich geltenden Prüfungen erfolgen bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

<strong>der</strong> Auszahlungsanträge bei den Begünstigten folgende Kontrollen im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>des</strong> Art. 47 <strong>der</strong> DVO:<br />

- Kontrollen gemäß Art. 47 Abs. 3 <strong>der</strong> DVO<br />

Die Kontrollen gemäß Art. 47 Abs. 3 <strong>der</strong> DVO be<strong>in</strong>halten e<strong>in</strong>e Verwaltungskontrolle<br />

und e<strong>in</strong>e Inaugensche<strong>in</strong>nahme <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Investitionen<br />

vor Ort.<br />

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