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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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• M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen gem. Art. 26 Abs. 1 <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 1257/1999<br />

Bezüglich <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen wird auf die Ausführungen <strong>in</strong> Kapitel 9.2 und<br />

auf die Anlage 7 verwiesen.<br />

• Abgrenzung <strong>zur</strong> Verordnung 2200/96<br />

Für die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> von Investitionen anerkannter Erzeugerorganisationen (z. Zt. s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> Bayern 4 EO’s vorläufig anerkannt) hat die VO (EG) Nr. 2200/96 absoluten Vorrang.<br />

Grundlage hierfür s<strong>in</strong>d mehrjährige Aktionspläne, die von <strong>der</strong> Bayerischen<br />

Lan<strong>des</strong>anstalt für Ernährung genehmigt werden müssen.<br />

Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> außerhalb <strong>der</strong> GMO ist notwendig, weil <strong>in</strong> Bayern Erzeugerorganisationen<br />

nicht flächendeckend vorhanden s<strong>in</strong>d. Die marktstabilisierende Tätigkeit <strong>des</strong><br />

mittelständisch strukturierten Obst- und Gemüsehandels ist weiterh<strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Nach <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 1257/99 sollen vor allem Be- und Verarbeitungsbetriebe<br />

sowie <strong>der</strong> Erfassungshandel geför<strong>der</strong>t werden. Lieferverträge mit Erzeugern o<strong>der</strong><br />

Erzeugerorganisationen s<strong>in</strong>d För<strong>der</strong>voraussetzung. Darüber h<strong>in</strong>aus sollen <strong>in</strong> Ausnahmefällen<br />

auch sonstige Erzeugerzusammenschlüsse geför<strong>der</strong>t werden, die aufgrund<br />

ihrer zu ger<strong>in</strong>gen Größe nicht nach <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 2200/96 anerkannt werden<br />

können. Im Sektor „Gärtnerische Erzeugnisse“ ist e<strong>in</strong>e Doppelför<strong>der</strong>ung sowohl<br />

nach <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 2200/96 als auch nach <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 1257/99 ausgeschlossen,<br />

weil für beide Maßnahmen nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Dienststelle, die Bayerische<br />

Lan<strong>des</strong>anstalt für Ernährung, zuständig ist. Dort erfolgt e<strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Datenabgleich.<br />

E<strong>in</strong>e Investitionsför<strong>der</strong>ung für Erzeugerorganisationen nach VO (EG) Nr.<br />

1257/1999 erfolgt nur für Maßnahmen mit e<strong>in</strong>em Investitionsvolumen über<br />

1 Mio. DM, o<strong>der</strong> wenn die F<strong>in</strong>anzierung mehr als 25 % <strong>des</strong> Betriebsfonds b<strong>in</strong>den<br />

würde, o<strong>der</strong> wenn die Abschreibungsdauer die Laufzeit <strong>des</strong> OP/AP überschreitet.<br />

Auf die Ausführungen <strong>in</strong> Kapitel 15 wird verwiesen.<br />

• zusätzliche Erläuterungen<br />

Es ist nicht vorgesehen, Investitionen zu för<strong>der</strong>n, die ausschließlich <strong>zur</strong> Anpassung<br />

an bestehende gesetzliche Vorschriften durchgeführt werden. Vielmehr sollen über<br />

die gesetzlichen Vorgaben h<strong>in</strong>ausgehende Qualitätsstandards angestrebt werden, die<br />

die Marktbeteiligten auf privatrechtlicher Basis vere<strong>in</strong>baren. Zwangsläufig werden<br />

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