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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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- 301 -<br />

Die för<strong>der</strong>fähigen Kosten <strong>der</strong> Projekte <strong>der</strong> Flurneuordnung s<strong>in</strong>d durch das Flurbere<strong>in</strong>igungsgesetz<br />

legitimiert. Sie leiten sich im Wesentlichen aus den F<strong>in</strong>anzierungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />

Ländliche <strong>Entwicklung</strong> - F<strong>in</strong>R-LE (LMBek vom<br />

01.02.1993 und LMBeK vom 25.06.2002) ab. Grundlage dieser För<strong>der</strong>richtl<strong>in</strong>ie<br />

s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Rahmenplan <strong>der</strong> GAK und <strong>der</strong> Haushaltsplan <strong>des</strong> Freistaates Bayern.<br />

In <strong>der</strong> Flurneuordnung richtet sich die Höhe <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> grundsätzlich nach<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaft. Der För<strong>der</strong>satz<br />

liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bei ca. 80 % <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen Kosten. Bei Verfahren<br />

mit beson<strong>der</strong>er ökologischer Zielsetzung kann er für Verfahren, auf<br />

die die neuen F<strong>in</strong>R-LE vom 25.06.2002 anzuwenden s<strong>in</strong>d, auf bis zu 90 %<br />

angehoben werden. Projekte, die im Interesse Dritter liegen, werden von diesen<br />

f<strong>in</strong>anziert. Die Zuwendungen werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel als Projektför<strong>der</strong>ung mittels<br />

Anteilsf<strong>in</strong>anzierung gewährt. Die nationale Kof<strong>in</strong>anzierung setzt sich zusammen<br />

aus Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>mitteln (60 : 40) im Rahmen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsaufgabe<br />

sowie Mitteln <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den.<br />

Die Maßnahme Flurneuordnung unterliegt dem Umweltverträglichkeitsrecht.<br />

Die Zielsetzung, E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Natur und Landschaft zu m<strong>in</strong>imieren und <strong>der</strong> M<strong>in</strong>imalfor<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Umweltverträglichkeit nach Erhalt o<strong>der</strong> Ausgleich zu entsprechen,<br />

hat oberste Priorität. Dennoch ergibt sich e<strong>in</strong>e gewisse Verän<strong>der</strong>ung<br />

an Strukturen und Biodiversität. Da aber <strong>in</strong> den Verfahren durch Neuanlage und<br />

Sicherung von Strukturen und Biotopen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel weit über den Ersatz und<br />

Ausgleich h<strong>in</strong>ausgehende landschaftspflegerische Leistungen erbracht werden,<br />

kann auf e<strong>in</strong>e Bestimmung, den Verlust von Biotopen, Biodiversität etc. zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n,<br />

verzichtet werden. Im übrigen werden Maßnahmen <strong>der</strong> Flurneuordnung<br />

mit den zuständigen Stellen <strong>des</strong> Naturschutzes abgestimmt.<br />

9.3.7.1.5.3 Zuwendungsempfänger<br />

Zuwendungen können gewährt werden<br />

- Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaften,<br />

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