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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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nachteile dar.<br />

- 114 -<br />

In FFH-Gebieten und Gebieten nach <strong>der</strong> Vogelschutz-Richtl<strong>in</strong>ie, kann gem. den<br />

Verpflichtungen im Rahmen <strong>des</strong> Art 16 <strong>der</strong> VO (EG) 1257/1999 zusätzlich e<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzieller<br />

Ausgleich gewährt werden. Ausgleichszahlungen nach Art. 16 kommen<br />

nur <strong>in</strong> Betracht, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung aufgrund von hoheitlichen<br />

E<strong>in</strong>schränkungen <strong>in</strong> folge <strong>der</strong> Umsetzung geme<strong>in</strong>schaftlicher Umweltvorschriften<br />

e<strong>in</strong>geschränkt ist.<br />

Darüber h<strong>in</strong>ausgehende freiwillige Umweltleistungen werden je nach Gebietskulisse<br />

entwe<strong>der</strong> nach dem bayerischen Kulturlandschaftsprogramm Teil A (KULAP A)<br />

o<strong>der</strong> dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm (BayVNP) e<strong>in</strong>schl. Erschwernisausgleich<br />

honoriert. Beim Erschwernisausgleich handelt es sich um freiwillige<br />

Leistungen. Die Maßnahme Erschwernisausgleich ist Bestandteil <strong>des</strong> Vertragsnaturschutzprogramms<br />

und setzt sich aus den gleichen Vertrags<strong>in</strong>halten zusammen. Wie<br />

<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>barungen nach dem Vertragsnaturschutzprogramm werden Nutzungsverzichte<br />

(extensive Nutzung) sowie Mehraufwand für Pflegeleistungen honoriert.<br />

E<strong>in</strong>e Überkompensation von Leistungen für Bewirtschaftungse<strong>in</strong>schränkungen ist<br />

ausgeschlossen, da e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation mit Agrarumweltmaßnahmen nur <strong>in</strong>soweit<br />

möglich ist, als ke<strong>in</strong>e Doppelför<strong>der</strong>ung identischer Leistungen/Maßnahmen erfolgt.<br />

9.3.3.1.8 Zuständige Stelle und ordnungsgemäße Durchführung<br />

Abwicklungsbehörde für die Ausgleichszulage ist das Amt für Landwirtschaft und<br />

Ernährung. Die Ausgleichszulage wird künftig als re<strong>in</strong>e Flächenprämie im Rahmen<br />

von InVeKos nach den dort gültigen Kontroll- und Sanktionsbestimmungen abgewickelt.<br />

Vorschlag <strong>zur</strong> Festlegung von Indikatoren:<br />

− Anzahl <strong>der</strong> Betriebe<br />

− Anzahl <strong>der</strong> <strong>in</strong> landwirtschaftlichen Betrieben Beschäftigten<br />

− Gew<strong>in</strong>n und Gesamte<strong>in</strong>kommen<br />

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