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Plan zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in ...

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9.3.3.1.5 Beschreibung <strong>der</strong> Maßnahmen<br />

Die Ausgleichszulage wird nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsaufgabe<br />

„Verbesserung <strong>der</strong> Agrarstruktur und <strong>des</strong> Küstenschutzes“ abgewickelt. Die<br />

Begrenzung von bis zu max. 1,0 GVE/ha Hauptfutterfläche bezog sich nur<br />

auf die Prämienzahlung und war ke<strong>in</strong> Ausschlusskriterium für die Ausgleichszulage.<br />

Gemäß Art. 14 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1257/99 ist<br />

ke<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dung an die Tierhaltung nötig. Bezüglich <strong>der</strong> Umweltkomponente<br />

ist diese Än<strong>der</strong>ung positiv zu beurteilen, da künftig Flächen mit weniger als<br />

1,0 GV/ha die entsprechende volle Flächenprämie im Rahmen <strong>der</strong> Ausgleichszulage<br />

erhalten. Die f<strong>in</strong>anziellen Auswirkungen s<strong>in</strong>d im Vergleich<br />

zum Gesamtvolumen <strong>der</strong> Ausgleichszulage untergeordnet, da die Landbewirtschaftung<br />

<strong>in</strong> diesen Gebieten i.d.R. immer mit e<strong>in</strong>er Tierhaltung verbunden<br />

ist.<br />

Für die Gewährung <strong>der</strong> Ausgleichszulage <strong>in</strong> den o. g. Gebieten gelten folgende<br />

Voraussetzungen:<br />

− M<strong>in</strong><strong>des</strong>tfläche von 3 ha,<br />

− Beachtung <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> FFH- und <strong>der</strong> Vogelschutz-Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong><br />

dafür abgegrenzten Gebieten,<br />

− Weiterbewirtschaftung <strong>der</strong> landwirtschaftlich genutzten Flächen für<br />

m<strong>in</strong>d. fünf Jahre.<br />

Die gute fachlich Praxis muss e<strong>in</strong>gehalten werden. Die gute landwirtschaftliche<br />

Praxis und die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>des</strong> Umweltschutzes werden durch umfangreiche<br />

Fachgesetze, die straf- und bußgeldbewehrt s<strong>in</strong>d, bestimmt. Die Kontrolle<br />

dieser Gesetze erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong> hohes Maß an e<strong>in</strong>schlägigen Fachkenntnissen<br />

durch die kontrollierenden Fachbehörden. Entsprechend <strong>der</strong> fachlichen<br />

Notwendigkeit und Umweltrelevanz werden die Fachgesetze nach den län<strong>der</strong>spezifischen<br />

Regelungen durch die zuständigen Fachbehörden kontrolliert.<br />

E<strong>in</strong>zelheiten zum Kontrollsystem s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Anlage 6 sowie dem Kapitel<br />

12 zu entnehmen .<br />

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