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Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen

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132 Error! Use the Home tab to apply Überschrift 1 to the text that you want to appear here.<br />

regionalen Busverkehr auch Bestandteil des Wertesystems <strong>der</strong> politischen Ebene ist,<br />

so dass die Verwaltung ihre Ziele auch ohne eigenen zusätzlichen Aufwand verfolgt<br />

und erfüllt sieht. Zum an<strong>der</strong>en hat sie verschiedentlich und unter verschiedenen Verkehrsdirektoren<br />

die Erfahrung machen müssen, dass sich eigenes Engagement nicht<br />

lohnt, son<strong>der</strong>n letztlich nur Arbeitsaufwand und Ressourcenverbrauch mit sich bringt.<br />

Die endgültigen Entscheidungen werden letztlich – wie im vorangegangenen Abschnitt<br />

7.4.3.1 dargestellt – regelmäßig nicht aufgrund fachlicher, son<strong>der</strong>n auf Basis<br />

politisch strategischer Überlegungen getroffen. Insofern hat man sich darauf eingestellt<br />

und arbeitet weniger eigeninitiativ, son<strong>der</strong>n führt in erster Linie das aus, was seitens<br />

<strong>der</strong> politischen Ebene verlangt wird.<br />

7.4.4 Regulative Dimension<br />

Mit <strong>der</strong> konsequenten Übernahme <strong>der</strong> rein ausführenden Rolle ist ein konkreter Handlungsbezug<br />

des administrativen Aufgabenträgers zur materiellen und formellen Ebene<br />

<strong>der</strong> regulativen institutionellen Dimension, das heißt zu Gesetzen, Verordnungen und<br />

formalisierten Regeln, verbunden. Wie in den vorangegangenen Abschnitten beschrieben,<br />

wird das erledigt, was von den übergeordneten Institutionen verlangt wird. Da es<br />

die kantonale ÖV-Gesetzgebung den Bestellern frei stellt, auf Basis welchen Verfahrens<br />

sie die Angebotsvereinbarungen vergeben (Case C: Legislative 1998) und da zudem<br />

gemäß eigener Handlungslogik kein Interesse besteht, Ausschreibungswettbewerbe<br />

durchzuführen, wendet die Verwaltung weiter das Offertverfahren an.<br />

„Sie haben aus meinen Erzählungen sicher rausgespürt, dass sich unsere Begeisterung für<br />

Ausschreibungen in engen Grenzen hält. Wie schon gesagt, ich spüre auch überhaupt keinen<br />

Druck, da aktiv werden zu müssen. Nicht aus <strong>der</strong> Politik und nicht durch irgendwelche gesetzlichen<br />

Regelungen. Die kantonale Gesetzgebung sagt dazu gar nichts, da steht nicht drin,<br />

dass wir das so o<strong>der</strong> so machen müssen.“ (Interview Case C, admin. AT 2 2009)<br />

Auch <strong>der</strong> politische Aufgabenträger, konkret <strong>der</strong> ehemalige Verkehrsdirektor, stellt<br />

einen expliziten Bezug zu diesem Gesetz her und zwar im Zusammenhang mit seiner<br />

Begründung, warum Ausschreibungen in seiner Amtszeit kein Thema waren.<br />

„Ausschreibungen sind bei uns ja auch gemäß kantonaler Gesetzgebung gar nicht zulässig,<br />

auch schon zu meiner Zeit nicht. Nach unserem ÖV-Gesetz ist die Ausschreibung nicht möglich.<br />

Deshalb waren mir in dieser Hinsicht auch die Hände gebunden.“ (Interview Case C, pol.<br />

AT 1 2009)<br />

Faktisch ist es so, dass in dem entsprechenden Gesetz überhaupt keine Vorgaben o<strong>der</strong><br />

Verbote in Bezug auf die anzuwendende Vergabepraktik enthalten sind. Die Aufgabenträger<br />

müssen den Umfang ihrer Bestellungen lediglich an dem generellen Leistungsauftrag<br />

orientieren. Wie, das heiß mit welchem Vergabeverfahren, sie die entsprechenden<br />

Vorgaben umsetzen, wird im Gesetz nicht thematisiert (Gesetz zur Förde-

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