Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen
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vergleich im Jahr 2006 zur Ausschreibung von Busleistungen in <strong>der</strong> Region Sarganserland-Werdenberg“<br />
(Kantonsrat <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> 2008: 38).<br />
4.2.2 Quasi-marktlicher Wettbewerb<br />
Ziel des quasi-marktlichen Wettbewerbs ist die Schaffung wettbewerbsähnlicher Bedingungen<br />
durch die Einführung von Wettbewerbssurrogaten (Schedler & Proeller<br />
2011). Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Busverkehr ist insbeson<strong>der</strong>e das Instrument<br />
<strong>der</strong> Leistungsvereinbarung relevant (Hensher & <strong>St</strong>anley 2003). Leistungsvereinbarungen<br />
ermöglichen es den Bestellern <strong>der</strong> Verkehre, ihre Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich<br />
finanzieller und/o<strong>der</strong> qualitativer Ziele im Busverkehr in die Angebotsvereinbarungen<br />
mit den Transportunternehmungen zu integrieren. Für die Besteller wird somit<br />
eine Kontrolle von Leistung und Qualität möglich, die bei ‘echtem’ Wettbewerb<br />
direkt durch den Markt erfolgen würde (Schedler & Proeller 2011). Erreicht eine<br />
Transportunternehmung die festgelegten Ziele nicht, so kann das für sie zur Folge haben,<br />
dass sie Kürzungen ihrer finanziellen Abgeltungen für die Verkehrserbringung<br />
hinnehmen muss o<strong>der</strong> die Angebotsvereinbarung aufgelöst und sie bei zukünftigen<br />
Vergaben nicht mehr berücksichtigt wird.<br />
Leistungsvereinbarungen könnten zum Beispiel als Ergänzung <strong>der</strong> im vorangegangenen<br />
Abschnitt dargestellten Leistungsvergleiche dienen. Verkehrsunternehmen, die<br />
gemäß Leistungsvergleich mit überdurchschnittlichen Kosten o<strong>der</strong> unterdurchschnittlicher<br />
Qualität arbeiten, könnten durch Leistungsvereinbarungen und die damit verbundenen<br />
Kontrollmöglichkeiten <strong>der</strong> Besteller unter Umständen dazu gebracht werden,<br />
ihre Leistungen hinsichtlich Effizienz o<strong>der</strong> Qualität zu verbessern.<br />
In <strong>der</strong> schweizerischen Gesetzgebung für den öffentlichen Personenverkehr findet ein<br />
quasi-marktlicher Wettbewerb mittels Leistungsvereinbarungen im neuen PBG sowie<br />
in <strong>der</strong> neuen ARPV seinen Nie<strong>der</strong>schlag. Anstelle des Begriffs „Leistungsvereinbarung“<br />
wird hier <strong>der</strong> Begriff „Zielvereinbarung“ verwendet. Art 28, Abs. 5 des PBG<br />
räumt den Bestellern explizit die Möglichkeit zum Abschluss von Zielvereinbarungen<br />
ein. Eine Konkretisierung erfolgt in <strong>der</strong> ARPV, die neben einigen grundsätzlichen Regelungen<br />
die Mindestinhalte von Zielvereinbarungen festlegt (Art. 25). Darüber hinaus<br />
wird den Bestellern die Möglichkeit eingeräumt, Bonus-Malus-Systeme in die Zielvereinbarungen<br />
zu integrieren (Art. 26). Im Zusammenhang mit diesem Instrument werden<br />
Mindeststandards (zum Beispiel hinsichtlich Qualitätsaspekten) beziehungsweise<br />
Maximalwerte (zum Beispiel in Bezug auf Kosten- o<strong>der</strong> Umweltaspekte) definiert. Ein<br />
Teil <strong>der</strong> finanziellen Vergütung des Transportunternehmens wird an die Erfüllung die-