30.01.2014 Aufrufe

Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen

Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen

Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

50 Error! Use the Home tab to apply Überschrift 1 to the text that you want to appear here.<br />

Tatsächlich entscheidend für die Vergabe <strong>der</strong> Verkehre an die Transportunternehmen<br />

ist damit das Bestellverfahren nach ADFV beziehungsweise, ab dem Fahrplan 2012,<br />

nach ARPV. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das zurzeit noch geltende<br />

Recht, die ADFV. Auf wesentliche zukünftige Än<strong>der</strong>ungen durch die ARPV wird hingewiesen.<br />

Das Verfahren zur Bestellung <strong>der</strong> Verkehre führen <strong>der</strong> Bund (durch das BAV) und die<br />

Kantone gemäß Art. 6 ADFV gemeinsam durch. Art. 12 Abs. 3 <strong>der</strong> neuen ARPV präzisiert<br />

allerdings, dass die Kantone „bei <strong>der</strong> Festlegung des Angebotes, bei <strong>der</strong> Offertprüfung<br />

und bei Verhandlungen mit den Transportunternehmen sowie bei <strong>der</strong> Festlegung<br />

und Überprüfung <strong>der</strong> Leistungsqualität fe<strong>der</strong>führend“ sind. Die Bestellungen<br />

umfassen in <strong>der</strong> Regel ein Jahr (Art. 10 Abs. 1 ADFV). Mit Übergang auf die ARPV<br />

wird dieser Zeitraum auf eine Fahrplanperiode von in <strong>der</strong> Regel zwei Jahren verlängert<br />

(Art. 11 Abs. 1 ARPV). Die Initiative für die Bestellungen geht von dem Besteller aus,<br />

<strong>der</strong> das konzessionierte Transportunternehmen zu einer Offertstellung auffor<strong>der</strong>t (Art.<br />

14 Abs. 1 ADFV). Die eingereichten Offerten werden von den <strong>kantonalen</strong> Verkehrsämtern<br />

geprüft; bei Bedarf wird das Bundesamt für Verkehr (BAV) hinzugezogen<br />

(Art. 19 Abs. 1 ADFV). Neu ist dagegen, dass die ARPV den Bestellern explizit die<br />

Möglichkeit einräumt, die Transportunternehmen zu einer Anpassung <strong>der</strong> Offerten<br />

aufzufor<strong>der</strong>n, falls diese nicht ihren Vorstellungen entsprechen (Art. 18 Abs. 1). Zudem<br />

sieht sie vor, dass die Kantone mit den von ihnen beauftragten Unternehmen<br />

Zielvereinbarungen hinsichtlich finanzieller o<strong>der</strong> qualitativer Ziele abschließen (Art.<br />

24 Abs. 1 ARPV).<br />

Ausschreibungen bei <strong>der</strong> Bestellung von Verkehren sind gemäß ADFV für konzessionierte<br />

Linien nur dann möglich, wenn die Offerte des konzessionierten Unternehmens<br />

den Kanton nicht zufriedenstellt o<strong>der</strong> größere linienübergreifende Än<strong>der</strong>ungen geplant<br />

sind (Art. 15 Abs. 1). Allerdings können die Verkehre nur dann an ein an<strong>der</strong>es Unternehmen<br />

als den bisherigen Betreiber vergeben werden, wenn sich daraus für den Kanton<br />

„längerfristige Vorteile“ ergeben (Art. 21 Abs. 1 ADFV). Ausschreibungen sind<br />

auch dann möglich, wenn <strong>der</strong> jeweilige Kanton ein entsprechendes Vorgehen vorsieht,<br />

zum Beispiel im Zusammenhang mit einer bestimmten Ausschreibungsstrategie (allerdings<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Konzessionslaufzeiten) (Art. 15 Abs. 2 ADFV). Entsprechende<br />

Regelungen sind auch im Art. 8 ARPV enthalten.<br />

Insgesamt können die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens<br />

für den regionalen Busverkehr als zu wenig eindeutig bezeichnet<br />

werden. Um die entsprechende gesetzliche Lücke zu schließen, schlägt <strong>der</strong> Bun-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!