Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen
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Tatsächlich entscheidend für die Vergabe <strong>der</strong> Verkehre an die Transportunternehmen<br />
ist damit das Bestellverfahren nach ADFV beziehungsweise, ab dem Fahrplan 2012,<br />
nach ARPV. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das zurzeit noch geltende<br />
Recht, die ADFV. Auf wesentliche zukünftige Än<strong>der</strong>ungen durch die ARPV wird hingewiesen.<br />
Das Verfahren zur Bestellung <strong>der</strong> Verkehre führen <strong>der</strong> Bund (durch das BAV) und die<br />
Kantone gemäß Art. 6 ADFV gemeinsam durch. Art. 12 Abs. 3 <strong>der</strong> neuen ARPV präzisiert<br />
allerdings, dass die Kantone „bei <strong>der</strong> Festlegung des Angebotes, bei <strong>der</strong> Offertprüfung<br />
und bei Verhandlungen mit den Transportunternehmen sowie bei <strong>der</strong> Festlegung<br />
und Überprüfung <strong>der</strong> Leistungsqualität fe<strong>der</strong>führend“ sind. Die Bestellungen<br />
umfassen in <strong>der</strong> Regel ein Jahr (Art. 10 Abs. 1 ADFV). Mit Übergang auf die ARPV<br />
wird dieser Zeitraum auf eine Fahrplanperiode von in <strong>der</strong> Regel zwei Jahren verlängert<br />
(Art. 11 Abs. 1 ARPV). Die Initiative für die Bestellungen geht von dem Besteller aus,<br />
<strong>der</strong> das konzessionierte Transportunternehmen zu einer Offertstellung auffor<strong>der</strong>t (Art.<br />
14 Abs. 1 ADFV). Die eingereichten Offerten werden von den <strong>kantonalen</strong> Verkehrsämtern<br />
geprüft; bei Bedarf wird das Bundesamt für Verkehr (BAV) hinzugezogen<br />
(Art. 19 Abs. 1 ADFV). Neu ist dagegen, dass die ARPV den Bestellern explizit die<br />
Möglichkeit einräumt, die Transportunternehmen zu einer Anpassung <strong>der</strong> Offerten<br />
aufzufor<strong>der</strong>n, falls diese nicht ihren Vorstellungen entsprechen (Art. 18 Abs. 1). Zudem<br />
sieht sie vor, dass die Kantone mit den von ihnen beauftragten Unternehmen<br />
Zielvereinbarungen hinsichtlich finanzieller o<strong>der</strong> qualitativer Ziele abschließen (Art.<br />
24 Abs. 1 ARPV).<br />
Ausschreibungen bei <strong>der</strong> Bestellung von Verkehren sind gemäß ADFV für konzessionierte<br />
Linien nur dann möglich, wenn die Offerte des konzessionierten Unternehmens<br />
den Kanton nicht zufriedenstellt o<strong>der</strong> größere linienübergreifende Än<strong>der</strong>ungen geplant<br />
sind (Art. 15 Abs. 1). Allerdings können die Verkehre nur dann an ein an<strong>der</strong>es Unternehmen<br />
als den bisherigen Betreiber vergeben werden, wenn sich daraus für den Kanton<br />
„längerfristige Vorteile“ ergeben (Art. 21 Abs. 1 ADFV). Ausschreibungen sind<br />
auch dann möglich, wenn <strong>der</strong> jeweilige Kanton ein entsprechendes Vorgehen vorsieht,<br />
zum Beispiel im Zusammenhang mit einer bestimmten Ausschreibungsstrategie (allerdings<br />
unter Beachtung <strong>der</strong> Konzessionslaufzeiten) (Art. 15 Abs. 2 ADFV). Entsprechende<br />
Regelungen sind auch im Art. 8 ARPV enthalten.<br />
Insgesamt können die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens<br />
für den regionalen Busverkehr als zu wenig eindeutig bezeichnet<br />
werden. Um die entsprechende gesetzliche Lücke zu schließen, schlägt <strong>der</strong> Bun-