Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen
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Durchführung <strong>der</strong> Bestellungen. 13 Als politische organisatorische Aufgabenträgerebene<br />
wird die kantonale politische Exekutive mit dem <strong>kantonalen</strong> Verkehrsdirektor/<strong>der</strong><br />
<strong>kantonalen</strong> Verkehrsdirektorin als ressortverantwortliche Person bezeichnet.<br />
3.3 Die Vergabe <strong>der</strong> Angebotsvereinbarungen<br />
Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich <strong>der</strong> Verfahren zur Genehmigung beziehungsweise<br />
<strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> regionalen Busverkehre befinden sich zurzeit in einer<br />
Phase <strong>der</strong> Überarbeitung. Bislang wurde die Bestellung regionaler Busverkehre in den<br />
Artikeln 10ff. <strong>der</strong> Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz<br />
(ADFV) geregelt, neu gilt die Verordnung über die Abgeltung des regionalen<br />
Personenverkehrs (ARPV). Zudem findet zurzeit die Vernehmlassung zur<br />
Bahnreform 2 statt, in <strong>der</strong>en Rahmen schweizweit eine verlässliche gesetzliche Grundlage<br />
für Ausschreibungen im Busverkehr geschaffen werden soll (Schweizerischer<br />
Bundesrat 2009).<br />
Zur Erbringung einer Transportdienstleistung im Linien-Personenverkehr bedarf es<br />
gemäß Art. 6 PBG sowie gemäß Art. 5 <strong>der</strong> Verordnung über die Personenbeför<strong>der</strong>ungskonzession<br />
(VPK) in <strong>der</strong> Schweiz einer entsprechenden Genehmigung beziehungsweise<br />
Konzession. Diese wird in <strong>der</strong> Regel für zehn Jahre erteilt (Art 14 VPK).<br />
Die Initiative für eine Konzessionserteilung hat vom Transportunternehmen auszugehen.<br />
Zuständig für die Erteilung o<strong>der</strong> den Wi<strong>der</strong>ruf einer Konzession ist das Eidgenössische<br />
Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Erneuerungen<br />
und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Genehmigungen liegen im Zuständigkeitsbereich des<br />
BAV (Art. 30 und 31 VPK). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession<br />
werden in Art. 13 VPK geregelt. Die Verkehre sollten zweckmäßig und wirtschaftlich<br />
erbracht werden und nicht mit volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnissen<br />
für das bestehende Angebot an<strong>der</strong>er Transportunternehmungen verbunden sein.<br />
Eine vom BAV erteilte Konzession berechtigt ein Transportunternehmen allerdings<br />
nur generell dazu, auf einer bestimmten regionalen Linie seine Transportdienstleistungen<br />
zu erbringen. Für die tatsächliche Einrichtung eines Fahrplanverkehrs ist zusätzlich<br />
eine konkrete Bestellung durch den jeweils abgeltungspflichtigen Kanton beziehungsweise<br />
– bei kantonsüberschreitenden Linien – durch die jeweils abgeltungspflichtigen<br />
Kantone erfor<strong>der</strong>lich, einhergehend mit dem Abschluss einer Angebotsvereinbarung<br />
zwischen Aufgabenträger und Unternehmen.<br />
13<br />
Eine Ausnahme bilden die Kantone Zürich und – seit dem Jahr 2010 – Luzern, die ihre mit <strong>der</strong> <strong>kantonalen</strong> administrativen Aufgabenträgerschaft<br />
für den Regionalverkehr verbundenen Aufgaben jeweils auf einen Verkehrsverbund übertragen haben.