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Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen

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desrat in seiner Vernehmlassungsvorlage zum zweiten Schritt <strong>der</strong> Bahnreform 2 eine<br />

folgende des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes vor (Schweizerischer Bundesrat 2009):<br />

• Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erteilung einer Konzession im regionalen Busverkehr<br />

für eine neue Buslinie soll eine Ausschreibung grundsätzlich verpflichtend<br />

werden. Allerdings werden zwei Ausnahmetatbestände definiert. Nicht ausgeschrieben<br />

werden muss, wenn ein Schwellenwert des Abgeltungsvolumens von<br />

500'000 Franken nicht überschritten wird o<strong>der</strong> wenn die entsprechende Linie<br />

Bestandteil eines bestehendes Netzes ist und von dessen Betreiberunternehmen<br />

mitübernommen werden kann. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> letztgenannte Aspekt ermöglicht<br />

es den Aufgabenträgern relativ einfach, die Pflicht zur Ausschreibung von<br />

Neuverkehren – so gewollt – zu umgehen.<br />

• Während <strong>der</strong> Laufzeit einer Konzession soll eine Ausschreibung zwingend<br />

werden, wenn die Verkehrsleistungen eines Busunternehmens eine <strong>der</strong>art<br />

schlechte Qualität aufweisen, dass eine Entziehung seiner Konzession zwingend<br />

wird.<br />

• Insbeson<strong>der</strong>e relevant für die Fragestellungen <strong>der</strong> vorliegenden Dissertation<br />

sind die Vorschläge zur Ausschreibungspflicht bei <strong>der</strong> Erneuerung einer bestehenden<br />

Konzession. Eine Ausschreibungspflicht besteht demnach, wenn die<br />

Ausschreibungsplanung des jeweiligen Aufgabenträgers eine Ausschreibung<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Linie o<strong>der</strong> Netzes vorsieht. Mit an<strong>der</strong>en Worten muss nur<br />

dann ausgeschrieben werden, wenn die Aufgabenträger sich explizit dafür entscheiden.<br />

Als Fazit kann festgehalten werden, dass den Aufgabenträgern für den regionalen<br />

Busverkehr Entscheidungsspielraum eingeräumt wird, wie, das heißt mit welchem<br />

Verfahren, sie ihre Angebotsvereinbarungen an die Transportunternehmen vergeben.<br />

Sowohl im bestehenden Rechtsrahmen als auch in den sich in <strong>der</strong> Vernehmlassung<br />

befindlichen Än<strong>der</strong>ungsvorschlägen zum Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz obliegt es den<br />

Aufgabenträgern und ihrer jeweiligen Rationalität, zu entscheiden, ob Verkehre ausgeschrieben<br />

werden o<strong>der</strong> nicht.

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