Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen
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desrat in seiner Vernehmlassungsvorlage zum zweiten Schritt <strong>der</strong> Bahnreform 2 eine<br />
folgende des Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzes vor (Schweizerischer Bundesrat 2009):<br />
• Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erteilung einer Konzession im regionalen Busverkehr<br />
für eine neue Buslinie soll eine Ausschreibung grundsätzlich verpflichtend<br />
werden. Allerdings werden zwei Ausnahmetatbestände definiert. Nicht ausgeschrieben<br />
werden muss, wenn ein Schwellenwert des Abgeltungsvolumens von<br />
500'000 Franken nicht überschritten wird o<strong>der</strong> wenn die entsprechende Linie<br />
Bestandteil eines bestehendes Netzes ist und von dessen Betreiberunternehmen<br />
mitübernommen werden kann. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> letztgenannte Aspekt ermöglicht<br />
es den Aufgabenträgern relativ einfach, die Pflicht zur Ausschreibung von<br />
Neuverkehren – so gewollt – zu umgehen.<br />
• Während <strong>der</strong> Laufzeit einer Konzession soll eine Ausschreibung zwingend<br />
werden, wenn die Verkehrsleistungen eines Busunternehmens eine <strong>der</strong>art<br />
schlechte Qualität aufweisen, dass eine Entziehung seiner Konzession zwingend<br />
wird.<br />
• Insbeson<strong>der</strong>e relevant für die Fragestellungen <strong>der</strong> vorliegenden Dissertation<br />
sind die Vorschläge zur Ausschreibungspflicht bei <strong>der</strong> Erneuerung einer bestehenden<br />
Konzession. Eine Ausschreibungspflicht besteht demnach, wenn die<br />
Ausschreibungsplanung des jeweiligen Aufgabenträgers eine Ausschreibung<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Linie o<strong>der</strong> Netzes vorsieht. Mit an<strong>der</strong>en Worten muss nur<br />
dann ausgeschrieben werden, wenn die Aufgabenträger sich explizit dafür entscheiden.<br />
Als Fazit kann festgehalten werden, dass den Aufgabenträgern für den regionalen<br />
Busverkehr Entscheidungsspielraum eingeräumt wird, wie, das heißt mit welchem<br />
Verfahren, sie ihre Angebotsvereinbarungen an die Transportunternehmen vergeben.<br />
Sowohl im bestehenden Rechtsrahmen als auch in den sich in <strong>der</strong> Vernehmlassung<br />
befindlichen Än<strong>der</strong>ungsvorschlägen zum Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz obliegt es den<br />
Aufgabenträgern und ihrer jeweiligen Rationalität, zu entscheiden, ob Verkehre ausgeschrieben<br />
werden o<strong>der</strong> nicht.