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Multiple Rationalitäten der kantonalen ... - Universität St.Gallen

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Auffällig ist, dass sich sowohl die Anzahl an Ausschreibungen als auch die Anzahl <strong>der</strong><br />

daran beteiligten Kantone im Laufe <strong>der</strong> Jahre verringert haben. Fanden laut Tabelle<br />

4-1 in den ersten sieben Jahren nach <strong>der</strong> Regionalisierung gemäß Bundesrat noch 30<br />

Busausschreibungen mit 13 beteiligten Kantonen statt (Schweizerischer Bundesrat<br />

2004), so führt <strong>der</strong> Verband öffentlicher Verkehr unter Referenz auf das BAV und eigene<br />

Quellen für die Jahre 2003 bis 2009 nur noch 15 Ausschreibungen auf dem Gebiet<br />

von sieben Kantonen auf (Verband öffentlicher Verkehr 2010: 27). Bei zwölf davon<br />

lag die Fe<strong>der</strong>führung bei den Aufgabenträgern des Kantons Bern (Amt für<br />

öffentlichen Verkehr Kt. Bern 2011: 5), so dass die tatsächliche Anzahl <strong>der</strong> aktiv in<br />

Ausschreibungen involvierten Kantone noch geringer ausfällt.<br />

Die große Mehrheit <strong>der</strong> <strong>kantonalen</strong> Aufgabenträgerorganisationen nutzt Ausschreibungen<br />

demnach nicht zur Vergabe ihrer Angebotsvereinbarungen, son<strong>der</strong>n wendet<br />

nach wie vor – o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> – ausschließlich das jährliche, demnächst zweijährliche,<br />

Offertverfahren an. Ein systematischer Einsatz von Ausschreibungswettbewerb lässt<br />

sich anhand <strong>der</strong> Tabelle 4-1 nur für einen Kanton erkennen. Die Rationalität <strong>der</strong> Aufgabenträger,<br />

die sich hinter den in Tabelle enthaltenden Zahlen verbirgt, ist Gegenstand<br />

<strong>der</strong> empirischen Analyse dieser Dissertation.<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Rolle in Bezug auf Ausschreibungen im Busverkehr nahm zeitweise<br />

<strong>der</strong> Kanton Luzern ein. Er übernahm als einziger Kanton die mit <strong>der</strong> Regionalisierung<br />

geschaffene Möglichkeit zur wettbewerblichen Vergabe von Busverkehren als Obligatorium<br />

in seine kantonale ÖV-Gesetzgebung. So sah §10 Abs. 3 des <strong>kantonalen</strong> Gesetzes<br />

über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr aus dem<br />

Jahr 1996 vor, alle Transportleistungen, „die nicht nur von einer Transportunternehmung<br />

erbracht werden können“, mindestens alle zehn Jahre auszuschreiben. Auf Basis<br />

dieses Gesetzes fanden im Kanton Luzern zwischen 2000 und 2005 verschiedene Ausschreibungen<br />

von Busverkehren statt (siehe Tabelle 4-1). Mittlerweile wurde das entsprechende<br />

ÖV-Gesetz nach wie<strong>der</strong>holter Kritik seitens des Parlaments in Form verschiedener<br />

Motionen (Müller 2004; <strong>St</strong>ocker 2000; Wüest 2006) im Hinblick auf die<br />

Ausschreibungspflicht revidiert. §18 des revidierten Gesetzes über den öffentlichen<br />

Verkehr aus dem Jahr 2009 ersetzt die Pflicht zur Ausschreibung durch eine Kann-<br />

Formulierung.

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