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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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^^ 7<br />

Heiträge zur Munzgeschiclite der Luneburgischcn Lande etc. — -^ *<br />

Herzog Hans seine sondere und der Graf zu Holstein seine sondere, dass ich<br />

andrer geschweige 23). Nun ist wohl wahr, quod non exemplis sed legibas judicandum,<br />

gleichwohl lasse ich mich bedlmken und bin dessen mit E. f. G. einig,<br />

was anderen Fürsten und Herren recht und erlaubt, das muss E. f. G. auch<br />

recht imd erlaubet sein, und seien dieselben<br />

nicht mehr als andere Fürsten und<br />

Herren an die Reichsabschiede verbunden.<br />

Und ob wohl auf etlichen Reichs- und Kreistagen fürgewesen, solche<br />

Unordnung abzuschaffen, so bleibet es doch dabei, darum auch meines Erachteus<br />

E. f. G. bis auf eine gemeine, des Reichs oder Kreises Reformation gleich<br />

andern abgetheilten Fürsten und Herrn wohl ihre sondere Münzstatt haben und<br />

sich des Müuzens der kleinen Sorten als dubbelten Schillingen, Schillingen und<br />

Sechslingen gebrauchen können.<br />

Hieran würde es aber fürnehmhch gelegen sein, dsss E. t. G. von dem<br />

Münzmeister und seinen Consorten genugsam versichert werden, dass sie<br />

gute<br />

und keine untaugliche Münze schlagen und auf des Reichs Wert und Gehalt<br />

münzen und sich in dem der Münzordnung gemäss verhalten. Denn w^enn darin<br />

einiger Mangel gespüret werden sollte, drauf ohne Zweifel die benachbarten<br />

ein wachend Auge haben würden. So vermag der Reichsabschied, Ao. 71 aufgerichtet,<br />

Folio 190: Da der Münzer nicht in gebürlichem Münzen in Arbeit<br />

stände, sollen die Kreisstände ihm dasselbige niederlegen, alle Materialia zu<br />

sich nehmen und der kaiserl. Majest. zu erkennen geben. Ja es werden auch<br />

in dem Abschiede zu Speyer Ao. 1570 Fol. 181 diese Worte gesetzt: Da<br />

Jemand anderer Gestalt sich des Münzens, denn gesetzt, annehme, wo denn<br />

solche Sorten anzutreffen, die sollen verboten und confiscirt werden und soll<br />

der Münzer dem Kreis und jedem Beschädigten Erstattung thun, dabei seiner<br />

Münzgerechtigkeit verlustig sein. Der Münzmeister so wider seinen Eid das<br />

Reich betrogen, soll nicht allein den Schaden erstatten, sondern auch an Gut,<br />

Leib und Leben gestrafet werden.<br />

Derowegen E. f. G. sich hierin wohl fürzusehen und da der Münzmeister<br />

und seine Consorten E. f. G. sonsten keine andere genügsame Versichenmg<br />

oder Caution in dem würden thun können, müssen sie an Materialien und Silber<br />

so viel einbringen und allzeit übrig und im Vorrath haben, dass E. f. G. desfalls<br />

gesichert seien und schadlos gehalten werden könnten. Wie man denn auf solchen<br />

Event E. f. G. wohl hierinnen weiter rathen kann.<br />

Das Original dieser Beilage befindet sich im Archiv Hannover^<br />

Kegistratur des Amts Harburg Regiminalia I a^ 2, Nr. 1, ist datirt<br />

Buxtehude den 17. Juni 1611 und verfasst von Heinrich Weingartner.<br />

Die dem Herzog Christian übersandte Abschrift ist undatirt und<br />

ohne Namen des Verfassers.<br />

zu Vorde.<br />

2'»)<br />

Am Rande steht : \Vie auch der Herr Erzbischof zu Rremeu eiue besondere Münzstatt

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