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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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280 M. Babrfeldt:<br />

fundirt, ja auch in diesem Fall aus angezogenen Ursachen, so gar laut des<br />

25. Tit. im andern Buch der Kammergerichts-Orduung mit Abschaffung des<br />

imordentlichen Münzens insgemein und gegen einen jeden Stand in specie a<br />

precepto wohl angefangen werden möchte. Derohalben und in Kraft zur Genügen<br />

fundirter Jurisdiction zumal allegirter ganz vernünftig und wohlverfassten Constitutionen,<br />

Satz- und Ordnungen angelegenen Amtsverpflichter Schuldigkeit<br />

nach zu setzen, um diese Unser Kayserl. Ladung, desgleichen fernem unwiederbringlichen<br />

Schäden, Nachtheil und Gefahr mit Ernst reiflich fürzubringen, Inhibitorial-Mandat<br />

wider E. E. E. L. L. L. und Euch zuertheilen unterthänige Anrufung<br />

erlanget, dass gebotene Process an heut dato erkannt worden sind, heischen<br />

und laden demnach dieselbe E. E. E. L. L. L. und auch deroselben Wardeiu,<br />

Münzmeister und Münzer vorgedacht von Rom. Kayserl. Macht, auch Gerichtsund<br />

Rechtswegen hiermit, dass Sie und Ihr auf den dreissigsten Tage deranächsten<br />

nach Überantwort- oder Verkündung dieses Briefs, deren Wir Ihro und<br />

Euch zehen vor den ersten, zehn vor den anderen, zehn vor den dritten letzten<br />

und endlichen Rechtstage und benennen, peremptorie, oder ob derselbige kein<br />

Gerichtstag sein wird, den nächsten Gerichtstag darnach selbst oder durch<br />

einen vollmächtigen Anwalt an demselben Unserm kaiserl. Kammergericht erscheinen,<br />

zu sehen und hören, um geklagten hochschädlichen verbotenen<br />

Münzens beschriebene Sechs- und Dreibäzner und andern vortheihgen Verfahrens<br />

willen um die Pöu viel angezogener Münzordnung und gemeiner beschriebener<br />

Rechten einverleibt gefallen sein, mit Urtheil und Rechtsprechen,<br />

erkennen und erklären, wie nicht weniger des Münzregals priviren und entsetzen<br />

oder aber erhebliche und in Recht gegründete Ursachen und beständige Einreden,<br />

ob Sie und Ihr einige hätten, warum also nicht verfahren werden soll,<br />

dargegen rechtlicher Gebühr vorzubringen, Unsers Kayseil. Kammergerichts<br />

fürdersamer Erkenntniss und endlichen Endsschied darüber zugewarten.<br />

Wann E. E. E. L. L. L. und Ihr kommen und erscheinen, alsdann also oder<br />

nicht, so wird doch nicht destoweniger auf des gehorsamen Theils<br />

oder seines<br />

Anwalts Anrufung und Erfordern hierinnen im Rechten gehandelt und procedirt,<br />

wie sich das seiner Ordnung nach gebührt. Wir gebieten gleichermassen<br />

von Rom. Kayserl. Macht E. E. E. L. L. L. bei Pön von 50, euch mehrgedachten<br />

Münzera aber 10 Mark löthigen Goldes in unser kayserl. Kammer unnachlässig<br />

zu bezahlen, auch Leibes, Lebens und andere im Münzedict begriffenen Straffen,<br />

hiermit ernstlich und wollen, dass Sie sich und Ihr Euch hinfüro angeregten<br />

verbotenen Sorten Münzens und was damit angezogen, des heiligen Reichs<br />

Münzedicten Satz- und Ordnungen zuwider gehandeil, demnächsten nach gemelter<br />

Verkündigung genzlich enthalten, in- und abstehen, dem allen als gehorsamlich<br />

nachsetzen und zuwider nicht thun, als lieb E. E. E. L. L. L. und Euch<br />

sein mag, angedrohte Pön zu vermeiden.<br />

Wir heischen und laden dieselbe E. E. E. L. L. L. und Euch von mehrberürter<br />

Unserer Kaiserl. Macht, gleichsfalls auf obbestimmten dreissigsten Tag<br />

erregter Verkündung dieses nächst folgend,<br />

deren Wir zehen vor den ersten,<br />

zehn vor den andern, zehen vor den dritten letzten und endlichen Rechtstag

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