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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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470 C. V. Ernst:<br />

erliess, wurde im Art. 118 den Münzbeamten neuerdings aufgetragen,<br />

das Anbringen ihrer ßeizeieben zu unterlassen.^)<br />

In der That sehen wir, wenn auch nicht sofort, doch bald, die<br />

Münzmeisterbuchstaben verschwinden.<br />

Nur die* Münze in Kuttenberg kehrt sich nicht an die neue Anordnung,<br />

denn auf einigen der dort bis zur Aufhebung der Münzstätte<br />

im Jahre 1726 geprägten Münzen werden die<br />

drei Berge von<br />

den Buchstaben I. F. W. (Johann Franz Weyer) begleitet. Ebenso<br />

kommen von 1721 bis 1728 die verschlungenen Buchstaben F. S.<br />

(Ferdinand Scharf) auf Prager Münzen vor; dann entfallen sie in<br />

Folge eines an das dortige Miinzamt ergangenen Verweises. Ab<br />

und zu mag aber die Eitelkeit einzelne Münzbeamten doch in Versuchung<br />

geführt haben, ihre Buchstaben wieder auf den Prägestempeln<br />

anzubringen, ohne dass ihnen allerdings die Bewilligung<br />

zur Benützung derselben ertheilt worden wäre. Denn in der ersten<br />

Münzinstruction, welche die Kaiserin Maria Theresia im Jahre 1742<br />

erliess, wird das Verbot, die Münzmeisterbuchstaben beizusehlagen,<br />

abermals erneuert. Es geschieht dies mit der fast gleichlautenden<br />

Begründung und mit den gleichen Worten der Instruction ihres<br />

Vaters vom Jahre 1717, im Art. 148, welcher zum Schlüsse anbefiehlt<br />

„das besondere Bey-Zeichen eines Münzmaister fürohin als überflüssig<br />

auszulassen^.<br />

IL Einführung der Doppelbuchstaben W-I (Wien), P-R (Prag),<br />

G-R (Oraz), H-A (Hall) und C-A (Carlsburg).<br />

In der Regiernngsperiode Maria Theresias treten jene mehrfachenMünzbezeichnungen<br />

auf, welche den Sammlern österreichischer<br />

Münzen bisher zumeist unaufgeklärt geblieben sind und die richtige<br />

Eintheilung der Gepräge jener Zeit erschweren. Und doch lässt sich<br />

die Uebersichtlichkeit einigermaassen herstellen, wenn man sich<br />

gegenwärtig hält, dass erstens die Verschiedenheit der<br />

Buchstaben<br />

-) Nebenbei sei bemerkt, dass diese aus 124 Artikeln bestehende Münzinstmction<br />

ausser den auf das Gewicht, die Grösse, den Halt und das Gepräge<br />

der Münzen bezüglichen Bestimmungen, durch Aufzählung aUer Obliegeulieiten<br />

und Pflichten<br />

eines jeden Münzbeamten einen genauen Einblick in die Organisation<br />

und die Durchführung des damaligen Münzbetriebes gestattet. Bis zur<br />

Einführung des 20 fl. Fusses im Jahre 1750 beziehen sich alle, auch von der

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